BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/12 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hanseati - schen Oberlandesgerichts H amburg, 5. Zivilsenat, vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt wo r- den ist . Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist ei n Wissenschaftsverlag, die Klägerin zu 2 ist ein Wissenschaf ts - , Sachbuch - und Wirtschaftsverlag. Die Klägerinnen sind Inh a- ber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in den Anlagen K1a und K1b bezeichneten Sprachwerken. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte) , e i- ne Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schwe iz, stellt unter der Internetadresse Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung ( File - Hosting - Dienst ). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server ab gespe i- 1 - 3 - chert werden. N ach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Ve r- weis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufr u- fen und herunterladen kann (Download - Link) . Der Beklagte zu 2 ist zur Allei n- vertretung berechtigtes M itglied des Verwaltungsrats der Beklagte n zu 1 , d er Beklagte zu 3 war bis in das Jahr 2010 de r en Ge schäftsführer. Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung d i e se r Daten b e- reit . Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download - L inks in Linksammlungen einstellen . Es ist möglich, in den Linksammlungen nach b e- stimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen. Die Beklagte bietet f ür die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt d er Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind im unmittelbar en A nschl uss nicht möglich u nd die Download - G eschwin digkeit ist begrenzt ; zudem können die hochgeladenen Dateien - nach Vortrag der Beklagte n - höchstens zehnmal heruntergeladen werden . Daneben ga b es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium - Konto einzurichten. Das Premium - Konto ermöglicht insbesondere ein schnelle re s und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien. Die Beklagte vergab dar über hinaus Premium - Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Datei en von anderen Personen abgerufen wurde n . Diese P unkte konnten in ein kostenloses Premium - Konto oder andere hochwertige Prämien eingetauscht werden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 hat die Beklagte die für D a- teiaufrufe gewährten Premium - Punkte abgeschafft. Der Nutzer kann nun sog e- nannte Rapids und sodann das Leistungspaket PremiumPro erwerben, d as im Wesentlichen dem bisherigen Premium - Konto entspricht. 2 3 4 - 4 - Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2009 tei l- ten die Klägerinnen mit , dass unter anderem die in den Anlagen K1a und K1b genannt en Sprachwerke ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nachdem die in den Anlagen au f- geführten Dateien auch noch vom 10. bis 15. Januar 2010 auf Link - Listen über andere Links zu anderen Speicherplätzen der Beklagten zum Download ang e- boten wurden , mahnten die Klägerinnen die Beklagte n ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerinnen haben beantragt, es de n Beklagte n unter Androhung der gesetzlichen Ordnun gsmittel zu verbieten, 1. im Verhältnis zu r Klägerin zu 1 die in der Anlage K1 a genannten Sprachwe r- ke dieser Klägerin, 2. im Verhältnis zur Klägerin zu 2 die in der Anklage K1b genannten Sprac h- werke dieser Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/ oder öffentlich zugänglich machen zu la s- sen, wie im Rahmen des Online - Dienstes geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte n antragsgemäß verurteilt ( LG Ha m- burg, ZUM 2011, 435) . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maß gabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf b e- schränkt, die in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu la s- sen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerinnen beantragen, verfolgen die Bek lagte n ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen und auf Verletzung s- handlungen in Deutschland - für begründe t erachtet und hierzu ausgeführt: D en Klägerinnen stehe nach § 97 Abs. 1, § § 19a, 120, 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6 RBÜ gegen über den Beklagten ein A n- spruch zu, es zu unterlassen, die im Urteilstenor genannten Sprachwerke ö f- fentlich zugänglich machen zu lassen. Die Sprachwerke seien in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden , in dem der Download - Link für den Dienst der Beklagten in einer Lin k- sammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung ges tellt w erde . Dies sei hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Sprachwerke g e- schehen. Die Klägerinnen hätten die Beklagte mit Schreiben vom 2. De zember 2009 in Kenntnis gesetzt, dass über deren Plattform unter anderem die im Kl a- geantrag genannten Spr achwerke öffentlich hätten heruntergeladen werden k ö nnen. Damit sei es den Beklagte n möglich gewesen, künftige Rechtsverle t- zungen zu verhindern. Gleichwohl seien diese Sprachwerke in der Folgezeit noch über den Dienst der Beklagte n abrufbar gewesen. Für di ese Urhebe r- rechtsverletzungen hafte die Beklagte als Störerin. Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagte n grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sic h, dass der Beklagte n erheblich gesteigerte Prüf - und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrecht s- verletzungen zuzumuten seien . Die Beklagte habe die Position eines neutralen 9 10 11 12 13 - 6 - Vermittlers verlassen . Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei i hr Angebot maßgeblich zumindest auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. P rivate Nutzer seien erm u- tigt worden , die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verteilen. Es verstehe sich vo n selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen g e- schäftlichen oder privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreich bar se i. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von Premium - Punkten maßgeblich gefördert. Selbst wenn die Beklagte inzwischen die aktive Bewer bung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt h abe , wirke diese doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort. Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von U r- heberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht , dass die Beklagte ihren Nutzern weiterhin letztlich ein vollständig a nonym es Handeln ermögliche. Durch die von ih r gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand , dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch d as Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch d as Bereitstell en von Speicherplatz finanziere, zeige , dass sie der Begehung von vielfachen Urhebe r- rech tsverletzungen Vorschub leiste. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts - und Prüfpflicht en als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung. Die Beklagte n zu 2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weis e. 14 15 16 - 7 - B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg . Die Beklagte hat die ihr als Störer in obliegende n Prüfpflichten ver letzt ; hätte sie diese Pflichten erfüllt , hätten weitere V erletzungen der Rechte der Klägerinn en verhinder t werden können. I . Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano - Über einkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssa chen vom 16. S eptember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerinnen machen A n- sprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Ö f- fentlich - Zugänglichmachen der in den Anlagen K1a und K1b genannten Sprachwerke - geltend. II . Die Revi sion rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen ( § 547 Nr. 6 ZPO) , weil d ie Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte n nur zu reaktive n Maßnahme n mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechts verletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden . Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung ve r- urteilt . Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zu gän g- lich machen zu lassen zum Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers , die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künf tiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf - und Handlungs pflichten des Störers zu befassen haben. D ie entsprechend ge fassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anford erung des § 547 Nr. 6 ZPO , eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben. 17 18 19 20 - 8 - III . Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Bekla g- ten können ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Han d- lungs - und Prüfpflichten ihnen obl iegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sor g- falts - und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 200 7 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet - Versteigerung II ; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet - Versteige rung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im Erkennt - nisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen da durch , dass die fr aglichen Werke ö ffentlich z ugänglich ge mach t werd en , nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vol l- streckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetz - baren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Inter net - Versteigerung II). Da den Beklagten im Vol l- streckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnu ngsmi t- teln nicht rechtfertigen. IV . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Klägerin nen jeweils als Inhaber ausschließliche r Nutzungsrechte der aus den Anlagen K1a und K1b ersichtlichen und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 UrhG geschützt en Sprachwerke berechtigt, urheberrechtliche Unterlassung sa n- sprüche gegenüber de r Beklagten geltend zu machen . V . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urhebe r- rechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 21 22 23 - 9 - Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe ü ber eine solche Kenntnis ve r- fügt. VI . Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark ) . Entgegen der A n- si cht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht a uferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus . 1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teiln ehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BG H, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = W RP 2008, 1104 - Internetverstei ge - rung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 , BGHZ 185, 330 Rn. 19 - So m- mer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGH Z 194, 339 Rn. 19 Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der § § 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten D a- teien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienst e- anbieter nicht verpflichtet, die von ihnen über mittelten oder gespeicherten I n- formationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 1 5 Abs. 1 24 25 - 10 - der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausge - schlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dien - steanbieter, die von Nutzer n bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in i n- nerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem U r- teil vom 12. Juli 2011 (C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. , 139, 144 - au fges t e ll t hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Au gust 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer beso nderen Gefa h- rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzune h- men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsv erletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark). 2 . Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. a) D ie Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Sat z 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark). b ) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverl etzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler a n- 26 27 28 29 - 11 - genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten , für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als virtuelles Schließfach für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagte n dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemei n- freie Dateien zum Herunterladen ode r zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu b e- stimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten aus tauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum ma s- senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGH Z 194, 339 Rn. 2 3 - Alone in the Dark) . Zu dem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Ve r- teilung von Software - Backups genutzt werden und dass der Dienst der Bekla g- ten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen A n- bietern legaler Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing gestellt worden ist. c ) D as Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroff e- nen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen , dass die B e- klagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret b e- vorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer u r- heberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen g e- fördert hat. Die abweichende Beurte ilung des Senat s in der Entscheidung Alone in the Dark ( BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff. ) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen. 30 31 - 12 - A ls gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen . Anders als andere Dienst e etwa im Bereich des Cloud Computing verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. I m Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium - Konten oder - nach der in zwischen erfo lgten Umste l- lung ihrer Angebote - vo n Rapids und PremiumPro - Kont en . Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich G e- schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei viele n legale n Nutzungsmöglichkeiten von Bedeu tung ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Ber u- fungsgericht hat jedoch angenommen, eine H äufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von fü r eine große Personenzahl bestimmten Software - Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungs gerichts nicht rechtsfehlerhaft , für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Heru n- terladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme , Musik oder Softwar e- produkte attraktiv . Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen , desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Be klagten in A n- spruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Recht sfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von ma s- senhaften Downloads pro fitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunte r- laden bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. 32 33 34 - 13 - Diese Attraktivität für illegale Nutzung en wird , wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gest eigert, die Dienste der B e- klagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter geric h- tete Geb ot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögl i- chen , soweit s ie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG). Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht a uch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadh äufigkeit der hochgeladenen D a- teien abhängige Vergabe von Premium - Punkten an Nutzer der Beklagte n ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen g e- fördert hat . Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attrakti v i- tät des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt b e- lohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsv erletzungen zu nutzen . Es hat dabei auch berücksic h- tigt, dass die Beklagte selbst von einer M issbrauchsquote von 5 bis 6 % ausg e- gangen ist, was bei einem täglichen Upload - Volumen von 500.000 Datei en auf ca. 30.000 u rheberrecht s verletzende Nutzungshandlungen hinausläuft . 3 . Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstä n- de o hne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine a n- lasslose, wohl aber eine anlassbezogen e Überwachungspflicht auf erlegt wer - den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. 35 36 37 38 - 14 - a) Der Umfang der Prüfpflichten des jenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den U m- ständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt eil v om 15. Oktober 1998 I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; U r- teil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; U r- t eil v om 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts - Ranglisten; Urt eil v om 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fö r- dert, obliegen ihr im Rahmen der Störer haftung grundsätzlich weitgehende Pr ü- fungspflichten. Dennoch ist es ihr - sowe it sie als Störerin in Anspruch geno m- men wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Ge - schäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzu ngen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsp rivileg des § 10 S atz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der jeweil i- gen Klägerin geschü tzten Sprachwerke, deren Verletzung die Wiederholung s- gefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den Klägerinnen auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Sprachwerke hingewi esen worden war (BGH Z 194, 339 Rn. 28 - A lone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der B e- stimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen . 39 40 - 15 - b) Die Beklagte ist mit Anwalt ss chreiben vom 2 . Dezember 2009 von de n Klägerinnen auf klare Rechtsverletzung en in Bezug auf d ie in den Anlagen K1a und K1b genannten Werke hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zei t- punkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglic h zu spe r- ren, sondern hatte auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH Z 191, 19 Rn. 39 Stiftparfüm ; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark ). c ) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts war en die in Rede stehenden Sprachwerke noch nach dem Schreiben der Klägerin nen vom 2. Dezember 200 9 , das die Prüfpflicht der Beklagte n begründete , auf d e- ren Servern abrufbar. Die Beklagte hat die ihr als Störer in obliegenden Prü f- pflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 2 . D ezember 200 9 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverle t- zungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerinnen geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark) . aa ) D ie Beklagte n haben zwar vorgetragen, dass d ie Beklagte die im Schreiben vom 2. Dezember 2009 genannten Dateien gelöscht hat , ohne dass das Berufungsgericht insoweit abweichende Feststellungen getroffen hat . Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts - und Prüfpflicht en zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklag t e jedoch nicht erfüllt . Solche gle ichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen de rs elben Sprachwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die B e- klagte im Rahmen des sen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, d a für Sorge zu tragen , dass weder der für die angezeigte Verletzung veran t- wortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server d ie ihr konkret b e- 41 42 43 44 - 16 - nannte n urheberrechtlich geschützte n Werke anbieten . Die Urheberrecht sve r- letzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Si n- ne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desj e- nigen an, der durch d as Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Ve r- letzungstatbe stand erfüllt ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 32 - Alone in the Dark). bb ) Das Berufungsgericht hat de n Tatsachenvortrag der Beklagte n zu de ren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert an gesehen , weil die se sich darauf beschränkt hätt en, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegeng e- haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätt en. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mit teln, wie , durch wen, wie häufig und mit welchem Erge b- nis Maßnahmen durchgeführt w o rden seien . Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelne n mit den von den Bekla g- ten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision ve r- geblich. (1) Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte dargelegt, dass s ie ein 17 - köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen ( Ab use - Team ) unte r- halt e, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverle t- zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagte n gingen entsprechenden Me l- dungen nach und suchten aktiv einschlägi ge Internetseiten auf, um Urhebe r- rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern . Damit ha t die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urhebe r- rechtsverletzungen dargelegt . Allein die Z ahl und der Einsatzzeitraum der b e- schäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag a n- 45 46 - 17 - gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand. (2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbed ingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrecht s hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen. (3) D er von de r Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5 - Filter n ka nn Verletzungshandlungen nur in geringe m Umfang verhindern , weil die se Filter nur Datei en erkennen können , die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind . Der Einsatz von MD5 - Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überpr ü- fungs - und Kontrollpflic hten der Beklagte n nicht aus. ( 4 ) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellte n Angebot eines Lösch - Interface für Rechteinhaber kann d i e Beklagte ihre Sorgfalts - und Prüfpflicht en n icht erfüll en . Den Klägerinnen bietet das Lösch - Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie können nur die konkreten , ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen . Zudem können die Kläge rinnen nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsve r- letzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der B e- klagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch - Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaf ten d es von der Beklagten ei n- gerichteten Lösch - Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu de m Programm, zu dem sich der Senat in der E ntscheidung Kinderhochstühle im I n- ternet ( Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011 , 223) geäußert hat . Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, s o- bald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. 47 48 49 - 18 - Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie den Klägerinnen ihr Lösch - Interface anbietet. cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es d adurch versäumt , weitere mit den von den Klägerinnen angezeigten Fällen gleichartige Recht s- ve r letzungen zu verhindern. ( 1 ) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägige n Linksammlungen im Hinblick auf die im K lageantrag aufg e- führten Sprachwerke zu durchsuchen. Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagte n gespeichert sind und zugunsten der Klägerinnen geschützte Werke enthalten , handelt es sich um Verletzungshan dlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prü f- pflicht en der Beklagte n erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark) . Da nach den r echtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus zugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksamml ungen zuzumuten, die auf i h- ren Dienst verwei sen . Soweit der Senat in der Entscheidung Alone in the Dark ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 39) , war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen . Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil Alone in the Dark nic ht entnommen werden. 50 51 52 53 - 19 - Dan ach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link - Ressourcen au f- erlegt hat , bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werkt i- tel volls tändig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch d i e verbale B e- schreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll . D ie vom Berufungsgericht der Beklagten in di esem Umfang auferlegte allgemeine Marktbeobachtungspflicht ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulier ten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawler n zu ermitteln , ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden. ( 2 ) Nach den Feststellungen de s Berufungsgerichts hat die Beklagte ke i- nen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel der geschützten Werke - vollständig oder in auf n a- heliegend e Weise verkürzter Form - enthalten , und um das ern eute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern . Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 33 ff. - Alone in the Dark). Die Eignung eines Wortfilters - mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse - mit man ueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass d amit Verletzungshandlungen mögliche r- weise nicht vollständig erfass t werden k ö nn en ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 35 Alone in the Dark). Es spricht im Streit fall auch n icht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die se Maßnahme in der Entscheidung SABAM (Urteil vom 2 4 . November 2011 - C - 70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um d as Fi lter n personenbe zogener Angaben in sozialen Netzwerken, so dass Grundrechte der 54 55 56 - 20 - Nutzer berührt waren (vgl. Peifer , jurisPR - WettbR 3/2013 Anm. 1). Zum and e- ren ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs - und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der Beklagte n steht es im Ü b- rigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen. Dem Senat ist es nicht verwehrt, in dem unterlassenen Einsatz eines Wortfilters eine weitere Verletzung der Prüfpflicht durch die Beklagte zu sehen, auch wenn das Berufungsgericht dies verneint hat. Denn es handelt sich hierbei prozessrechtl ich nicht um eine zusätzliche Beschwer der Beklagten, sondern nur um ein Begründungselement, durch das das vom Berufungsgericht best ä- ti g te, zur Klarstellung neu formulierte Unterlassungsgebot ohne Veränderung des Streitgegenstands lediglich konkretisiert w ird. ( 3 ) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu e i- ne r Löschung rechtmäßige r Sicherungskopien führen können , macht ihre Erfü l- lung nicht unzumutbar ( vgl. BGH Z 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, das s das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eine s illegalen Ö ffent lich - Zugänglichmach ens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheber rechtlich g e- schütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits ei nmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das er neute Hochl a- den dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr i m Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefähr dungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzu treten. Entg e- gen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefäh rdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt. 57 58 - 21 - 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störer in für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil si e diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführt en Werke wurden vom 10. bis 15. Januar 2010 auf Link - Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten. Es is t kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zu r Suche nach den fraglichen Links dienenden Link - Listen nicht ebenso hätte auffinden kö n- nen, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten I nte r- netnutzer oder die Klägerinnen . Die Revisio n macht das auch nicht geltend. C. Dagegen hat die Revision der Beklagten zu 2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist, un d in diesem Umfang zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. D ie bis lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer scheidet aus, wenn sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wusst en und die Möglichkeit hatten , sie zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248 - Sporthosen). Die für die 59 60 61 - 22 - Rechtsverletzung maßgebliche Handlung ist hier die Verletzung von Prüfpflic h- t en , die der Beklagten obliegen , nachdem sie durch die Klägerinnen von den Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten Sprachwerke in Kenn tnis gesetzt worden ist . Auf die Beklagten zu 2 und 3 b e- zogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 310 O 116/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 41/11 -
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