BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 79/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 2013 - 3 U 217/12 - wird zurückgewi e- sen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahren s zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von Vereinbarung in einem mit ihm am 22. November 2008 geschlossenen und zwischenzeitlich beendeten Datensatznutzungsvertrag. Der Beklagte hält die Höhe der Ve r- tragsstrafe für unangemessen und die dazu getroffene Regelung deshalb für 1 - 3 - unwirksam. Das Landgerich t hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stat t- gegeben. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nach der Mitteilung des Oberlandesgerichts, es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, negative Festst ellungswide r- klage erhoben. Das Oberlandesgericht hat anschließend die Berufung des B e- klagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass die in zweiter Instanz erhobene Widerklage wi r- kungslos sei. Den Gegens tandswert für das Berufungsverfahren hat es auf Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten , der insbesondere rügt, dass seine Widerklage inhaltlich nicht geprüft worden sei. II. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche überschritten. Zwar weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend daraufhin, dass das Berufungsgericht über die Widerklage in der Sache keine Entscheidung getroffen hat, und der Beklagte daher das mit der Widerkla ge verfolgte Bege h- ren zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens machen könnte. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte durch diese Behandlung seines Widerklag e- begehrens lediglich in Höhe der insoweit entstandenen und ihm (ebenfalls) au f- 2 3 4 - 4 - erlegten Kosten beschwert worden ist. Die Beschwer ist vielmehr danach zu bestimmen, wieweit der vom Richterspruch gewährte Rechtsschutz hinter dem in Form der gestellten Anträge erbetenen zurückbleibt (vgl. nur MünchKom m- ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vor §§ 511 ff Rn. 14 f mwN). Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte vorliegend durch die fehlende Sachentscheidung über seine Widerklage in Höhe des vollen Werts beschwert ist. Diese Sichtweise liegt auch der - nicht näher begründeten - Wertfestsetzung des erkennenden Senats i n dem Verfahren III ZR 403/13 (siehe unter 2.) zugrunde. Die vorliegende Kon s- tellation ist dabei derjenigen vergleichbar, bei der ein (Nichtzulassungs - )Be - schwerde - oder Revisionsführer ein Berufungsurteil angreift, durch das das ers t instanzliche Urteil au fgehoben und die Sache an die erste Instanz zurüc k- verwiesen worden ist. Auch dort bemisst sich die Beschwer nach dem Wert der Berufungsanträge, auch wenn eine das Rechtsschutzbegehren zurückweisende Sachentscheidung nicht getroffen worden ist (st. Rspr., v gl. z.B. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 361; vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82, NJW 1984, 495; vom 5. Okto ber 1994 - XII ZR 15/93, NJW - RR 1995, 123, 124; vom 5. November 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614 und Beschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477, 3478). 2. Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob das Ber u- fungs gericht die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Widerklage au f- grund der von ihm gewählten Verfahrensweise (Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO) zu Recht für wirkungslos angesehen hat oder aber sich mit ihr (sachlich) hätte befassen müssen, ist mittlerw eile vom erkennenden Senat zum Nachteil des Beschwerdeführers beantwortet worden (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, NJW 2014, 151 Rn. 19 ff). 5 - 5 - 3. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 2 O 16/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 U 217/12 - 6
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