ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR79.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 79/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richte rin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten z u- rückgewie sen. Der Streitwert wird auf festgesetzt. Grün de : 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitl ichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 2. Weder das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs g e- mäß Art. 267 A EUV im Verfahren II R 44/12 (Beschluss vom 20. Mai 2014, DB 2014, 1982) noch das zwischenzeitlich hierzu ergangene Urteil des Gericht s- 1 2 - 3 - hofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015 (C - 342/1 4 , BB 2016, 36 - X - Steuerberatungsgesellschaft ) rechtfertigen ei ne Zulassung der Revision. a) Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs geht es maßgeblich um die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit ( Art. 56 AEUV ) bei e i- ner geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, die eine nach den Rechtsvo r- schriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, durch nationale Regelungen des anderen Mitgliedstaats - §§ 3, 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 32 StB erG - einges chränkt werden kann, wenn die Gesel l- schaft in dem anderen Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist (BFH, DB 2014, 1982 Rn. 99) . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass ein e Reg e- lung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Täti g- keit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorsch riften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsem p- fänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung di e- ses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesel l- schaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der g e- schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in ander en Mitglie d- staaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (EuGH, BB 2016, 36 Rn. 60 - X - Steuerberatungsgesell - schaft ). b) Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht. Weder ist der Beklagte in e i- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig noch steht in 3 4 - 4 - Streit, dass er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in dem in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Umfang erbringen darf und dass ihm das Angebot und die Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuerv oranmeldung danach nicht g e- stattet sind . Diese zuletzt genannten Tätigkeiten , zu deren Erbringung der B e- klagte nicht befugt ist, sind ihm durch die Vorinstanzen untersagt worden. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2013 - 12 O 502/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2015 - I - 20 U 241/13 - 5 6
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