BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/03 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 254 Abs. 1 Db F374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschulden (247 254 Abs. 1 BGB) des Paket-versenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi-teur/Frachtf374hrer h344tte kennen m374ssen. Von einem Kennenm374ssen der An-wendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus-gegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transpor-teurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will (Fortf374hrung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Hiervon ist auch in den F344llen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Bef366rderungsbedingungen des Spediteurs hei337t, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 80/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 20. Februar 2003 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber ei-nen Betrag von 8.939,02 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 geltend gemachten Ersatzbetr344ge) nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitver-schulden der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der H. GmbH in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die insbe- sondere Navigationsautoradiosysteme vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegange-nem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-der Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen die Allge-meinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zu-grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten: 2 "205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-w344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. 205 205 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205 wird die Haf- - 4 - tung durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205" Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 in 24 F344llen (in den F344llen 1, 2, 6, 14 und 16 handelte es sich um grenz374berschreitende Stra337entransporte) mit der Bef366rde-rung von Paketen, die Navigationsautoradiosysteme oder Zubeh366r enthielten. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empf344ngern aus ungekl344rten Um-st344nden nicht an. In den Schadensf344llen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 lag der Wert des abhanden gekommenen Gutes jeweils unter 5.000 DM. 3 Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen Ver-lustf344llen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Bef366rderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM 4 - 5 - beschr344nkt hat. Die Kl344gerin hat ihrer Versicherungsnehmerin den durch die Warenverluste verbliebenen Restschaden in H366he von 102.409,44 200 ersetzt. 5 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qua-lifizierten Verschuldens unbeschr344nkt. Ein Mitverschulden wegen der unterlas-senen Wertdeklaration komme nicht in Betracht, da der Beklagten die Eigenart der zum Versand gebrachten G374ter allgemein bekannt gewesen sei. Im 334brigen h344tte die Beklagte die Waren auch im Falle einer Wertdeklaration nicht sicherer transportiert. Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.409,44 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin, den Inhalt der Sendungen sowie im Fall 24 die Erlangung von Gewahrsam an der Sendung bestritten. Sie ist ferner der Auffassung, sie verf374-ge 374ber eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Ver-schulden nicht gegeben sei. Die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen las-sen. Im Falle der Wertangabe w344ren die Pakete mit einem Wert von 374ber 5.000 DM - wie im Einzelnen ausgef374hrt - sicherer bef366rdert worden. 7 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Schadensersatzforde-rung f374r den Verlustfall 4 (= 15.752,12 200) in H366he von 86.657,32 200 stattgege-ben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht dieser auch den f374r den Schadensfall 4 geltend gemachten Ersatzbetrag zuerkannt. Die Beru-fung der Beklagten hat es zur374ckgewiesen. 8 - 6 - 9 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin aus abgetretenem (247 398 BGB) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz ge-m344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensf344lle 1, 2, 6, 14 und 16) und 247247 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Aktivlegitimation der Kl344gerin ergebe sich aus den vorgelegten Abtre-tungserkl344rungen ihrer Versicherungsnehmerin. 11 Der Beklagten, die als Fixkostenspediteurin der Frachtf374hrerhaftung un-terliege, falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last. Dies folge daraus, dass sie zum Ablauf des Betriebes und den konkret ergriffenen Sicherungsma337nahmen nichts vorgetragen habe und insoweit ihrer Darle-gungslast nicht nachgekommen sei. 12 Hinsichtlich der H366he des Schadens sei bei kaufm344nnischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespon-dierenden Rechnung aufgef374hrten Waren in dem jeweiligen Paket enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht ersch374ttert. Der Einwand des Mitverschuldens sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der 13 - 7 - Beklagten der erhebliche Wert der ihr zur Bef366rderung 374bergebenen G374ter von vornherein bekannt gewesen sei. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Beru-fungsgericht in den Verlustf344llen 3 bis 8, 10 bis 15, 19, 20, 22 und 24 ein Mit-verschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. In den Verlustf344llen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 wendet sich die Revi-sion im Ergebnis vergeblich gegen die Nichtber374cksichtigung eines Mitver-schuldens der Versicherungsnehmerin. Denn in diesen F344llen hat das Unterlas-sen einer Wertdeklaration nicht zur Entstehung der Sch344den beigetragen. 15 Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wert-pakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 5.000 DM betr344gt, unter be-sonderen Kontrollma337nahmen bef366rdert. In den oben genannten F344llen lag der Handelswert des transportierten Gutes jeweils unter 5.000 DM. Schon aus die-sem Grunde kann die unterlassene Wertangabe nicht f374r die eingetretenen Sch344den (mit-)urs344chlich geworden sein. 16 2. In den 374brigen Schadensf344llen hat das Berufungsgericht dagegen zu Unrecht ein Mitverschulden (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 BGB) der Versiche-rungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint. 17 a) Die Anwendung des 247 254 BGB kommt auch in den dem Haftungsre-gime der CMR unterfallenden Transporten (Schadensf344lle 6 und 14) in Be-tracht. Unabh344ngig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der 18 - 8 - Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach 247 254 BGB ausschlie337t, kann der Frachtf374hrer jedenfalls im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Ver-tragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenm374ssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tats344chlichen Werts der Sendung gegen h366heren Tarif auch eine sicherere Bef366rderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (247 254 Abs. 1 BGB) und der Frachtf374h-rer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgema337nahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Gesch344digte es unterlassen hat, den Sch344diger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist l374ckenf374llend na-tionales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Trans-portrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 19 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht, ein Mitverschulden sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagten der Wert des Bef366rderungsguts bekannt gewesen sei. Die getroffenen Feststel- 20 - 9 - lungen tragen diese Beurteilung nicht. Auch die 374brigen Voraussetzungen f374r ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin lassen sich nicht verneinen. 21 aa) Ein Versender kann in einen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-langt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). H344tte der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi-teur kennen m374ssen, kann auch das f374r ein zu ber374cksichtigendes Mitverschul-den ausreichen. Denn gem344337 247 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-zuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller aaO, 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen h366heren Haf-tung werden erfahrungsgem344337 h366here Sicherheitsstandards gew344hlt. Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die- 22 - 10 - se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er-366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. Hiervon ist auch in den F344llen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten hei337t, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmun-gen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte zur Vermeidung einer 374ber die Haftungsh366chstgrenze hinausgehenden Haftung ganz allgemein h366here Sicherheitsstandards w344hlen wird. Die Annahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abh344ngig machen, ob das 374bernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern. 23 Danach h344tte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen m374ssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit gr366337erer Sorgfalt behandelt. 24 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Mit-verschuldenseinwand der Beklagten nicht an der fehlenden Kausalit344t der un- 25 - 11 - terlassenen Wertdeklarationen f374r die eingetretenen Sch344den, weil der Beklag-ten ohnehin bekannt gewesen sei, dass G374ter von erheblichem Wert bef366rdert werden sollten. 26 Die Kausalit344t eines Mitverschuldens l344sst sich in solchen F344llen nur ver-neinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Gesch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; M374nchKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht f374r begr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374h-rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine ent-sprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehme-rin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegen374ber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, w344hrend der Be-klagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Navigations-autoradiosysteme und/oder Zubeh366r befanden, die m366glicherweise h366herwertig waren. Der Wert der jeweils versandten Ware lag - wie sich aus den Wertanga-ben zu den Schadensf344llen 9 und 21 ergibt - auch nicht immer deutlich 374ber 2.000 DM. Der Beklagten konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie den Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils G374ter von erheblichem Wert zur Bef366rderung 374bergeben w374rden. 3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-tion scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalit344t, wenn bei wertdekla-rierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit- 27 - 12 - wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls L374cken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen die Sch344den mit verur-sacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen w344re. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-deklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Be-klagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen ha-ben. 28 5. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 29 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa- 30 - 13 - re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. III. Danach konnte das angefochtene Urteil teilweise keinen Bestand ha-ben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-rufungsgericht in den unter II. genannten Verlustf344llen ein Mitverschulden der 32 - 14 - Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2002 - 415 O 157/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 6 U 183/02 -
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