BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 80/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 Gb, H Im Rahmen der Geltendmachung der Informationsdeliktshaftung gem344337 247 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizit344t reichen zum Nachweis der konkreten Kausalit344t zwischen der T344uschung und der Willensentscheidung des Anlegers dessen generelles Vertrauen in die "Richtigkeit allgemeiner Informationen" 374ber das Unternehmen sowie der "Glaube an dessen wirtschaftliche Substanz und langfristigen Erfolg" nicht aus. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 80/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzu-weisen. Gr374nde: Die Revision des Kl344gers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-setzungen f374r deren Zulassung liegen nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts jedenfalls im Endergebnis mit Recht zur374ckgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des 247 543 ZPO vorgelegen h344tte. 2 I. Das Berufungsgericht hat zwar seine Entscheidung auch damit be-gr374ndet, dass eine Haftung der beklagten Aktiengesellschaft f374r von ihrem ehemaligen Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen 374ber die Umsatzzahlen des Unternehmens begangene sittenwidrige vors344tzliche Sch344digung (247247 826, 31 BGB) aufgrund des als vorrangig zu erachtenden Kapitalerhaltungsgrund-satzes des 247 57 AktG ausgeschlossen sei, und insoweit die Revision zugelas-sen. Mit dieser Erw344gung k366nnte allerdings - w344re sie entscheidungserheblich - 3 - 3 - das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil der Senat nach dessen Erlass zwischenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) die betreffende Grundsatzfrage anders als das Berufungsgericht ent-schieden hat, n344mlich dahingehend, dass in einem derartigen Fall die (gesamt-schuldnerische) Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gl344ubi-gerschutzvorschriften 374ber das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247 71 AktG) begrenzt oder gar ausge-schlossen ist. II. Die von der Senatsrechtsprechung nunmehr abweichende Begr374n-dung des Berufungsgerichts erfordert jedoch keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante ZPO), weil sich das Berufungsurteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellungen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergierende Ansicht des Berufungsgerichts zu 247 57 AktG nicht ent-scheidungserheblich ankommt. 4 Eine Schadensersatzhaftung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden B. S. aus 247 826 BGB wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung, f374r die die Beklagte nach 247 31 BGB einzustehen h344tte, scheitert hier daran, dass der Kl344ger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den vor-s344tzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen des B. S. 374ber die Umsatzzah-len des Unternehmens und seinen individuellen Entschl374ssen hinsichtlich der von ihm am 14. November 2001, 18. Februar 2002, 8. M344rz 2002 und 19. M344rz 2002 jeweils auf dem Sekund344rmarkt erworbenen Aktien der Beklagten nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen hat (vgl. zu diesem Erfor-dernis: BGHZ 160, 134, 143, 147 - Infomatec). 5 - 4 - 1. Hinsichtlich der beiden letzten Aktienk344ufe des Kl344gers vom M344rz 2002 hat das Berufungsgericht zutreffend eine Kausalit344t der vors344tzlichen, grob unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden S. f374r die Kaufentschl374sse des Kl344gers deshalb verneint, weil ihm jeden-falls zu diesen Zeitpunkten bereits bekannt war, dass die Wirtschaftspr374fungs-gesellschaft K. ihr Pr374fmandat im Hinblick auf die nicht ermittelbare Exis-tenz des - von S. frei erfundenen - Hauptgesch344ftspartners aus H. sowie eines weiteren spanischen Gesch344ftspartners der Beklagten nie-dergelegt hatte; dabei hatte die Beklagte selbst in einer Ad-hoc-Mitteilung die beiden Sachverhalte als potentiell umsatz- und ergebnisrelevant im Hinblick auf den Jahresabschluss 2001 bezeichnet. Daraus hat das Berufungsgericht in re-visionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher W374rdigung gefolgert, dass die vom Kl344ger gleichwohl in einer solchen Phase der Unsicherheit getroffenen Kaufent-scheidungen ein so hohes Ma337 an spekulativen Momenten aufgewiesen h344tten, dass andere Motive in den Hintergrund getreten seien. Soweit die Revision dies mit der Behauptung angreift, die diesbez374glichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts beruhten auf einer selektiven, unausgewogenen Auswertung des Prozessstoffs, ist dies unzutreffend; der Kl344ger versucht damit lediglich in unzu-l344ssiger Weise, seine eigene Auffassung an die Stelle der tatrichterlichen W374r-digung zu setzen. 6 2. Auch hinsichtlich der beiden Aktienk344ufe des Kl344gers vom 14. November 2001 und vom 18. Februar 2002 l344sst sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach 247 826 BGB erforderliche Kausalzusam-menhang zwischen den vors344tzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen des damali-gen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und den zum Schaden f374hrenden 7 - 5 - individuellen Willensentschlie337ungen des Kl344gers - anders als das Berufungs-gericht insoweit gemeint hat - nicht begr374nden. 8 a) Der Kl344ger hat sich ausdr374cklich nicht darauf berufen, aufgrund ein-zelner bestimmter Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten seine Kaufentscheidun-gen getroffen zu haben. 9 b) Ihm kommen auch nicht die Grunds344tze des Anscheinsbeweises zu-gute, weil nach der Senatsrechtsprechung der Kaufentschluss regelm344337ig - so auch hier - Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit ei-ner typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch eine Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung f374r den Erwerb von Aktien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat ausdr374cklich festgestellt, dass es hier an einer allgemeinen oder gegen374ber anderen Aktien ausgesprochen "positiven Anlage-stimmung" f374r die Aktien der Beklagten gefehlt habe, weil deren Kurse im No-vember 2001 und im Februar 2002 - entsprechend der allgemeinen Kursent-wicklung an den B366rsenm344rkten zu jener Zeit - sogar gesunken seien. Kommt dem Kl344ger mithin nicht einmal der Gesichtspunkt einer positiven Anlagestim-mung im Sinne einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, so reicht angesichts der vielf344ltigen kursbeeinflussenden Faktoren auf dem Kapitalmarkt einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits das - vom Berufungsgericht f374r ma337-geblich erachtete - angebliche Vertrauen des Kl344gers in die 204Richtigkeit allge-meiner Informationen 374ber die Beklagte223 und sein 204Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg eines Unternehmens" ersichtlich erst 10 - 6 - recht nicht f374r eine Anwendung der Grunds344tze des Anscheinsbeweises zu-gunsten des Kl344gers aus. 11 Letztlich liefe die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht darauf hinaus, im Rahmen des 247 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusam-menhangs zwischen der T344uschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung anzukn374p-fen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung auf die-sem Gebiet f374hren w374rde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtli-chen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegr374ndende Kausalit344t (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran h344lt er fest. 3. Soweit in der fehlerhaften Begr374ndung des - vor der Infomatec-Entscheidung des Senats ergangenen - Berufungsurteils zum Anscheinsbeweis nicht lediglich eine tatrichterliche Fehlbeurteilung zu sehen sein sollte, w344re gleichwohl eine Senatsentscheidung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante ZPO nicht veranlasst, weil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den 12 - 7 - Argumentationsfehler der - im Endergebnis richtigen - angefochtenen Entschei-dung nicht beeintr344chtigt w344re. Es ist n344mlich nicht zu erwarten, dass das Beru-fungsgericht oder andere Oberlandesgerichte die nach Erlass des Berufungsur-teils ergangene Grundsatzrechtsprechung des Senats k374nftig nicht beachten werden. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.06.2003 - 3 O 12098/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.03.2004 - 18 U 3910/03 -
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