BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 80/04 vom 11. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der am 29. M344rz 2007 verk374ndete Beschluss wird wie folgt berich-tigt: 1. Tenor des Beschlusses: In II. 4. Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. Juli 1995". 2. Gr374nde des Beschlusses: a) In Textziffer 16 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt. b) In Textziffer 20 Satz 3 werden die Wendung "Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" durch die Wendung "Absatz 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1995)" und das Wort "erf374llen" durch das Wort "erf374llten" ersetzt. c) In Textziffer 21 Satz 1 wird die Wendung "Artikel 13" gestri-chen und das Wort "werden" durch das Wort "waren" er-setzt. - 3 - d) In Textziffer 24 Satz 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "10" ersetzt und nach dem Wort "erf374llt" das Wort "hat" einge-f374gt. Gr374nde: 1 Die 304nderungen betreffen nach 247 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeiten. Diese haben ihren gemeinsamen Grund darin, dass an den genannten Stellen des Beschlusses auf die Schutzdauerrichtlinie in ihrer ur-spr374nglichen Fassung (Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwand-ter Schutzrechte, ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9) Bezug genommen wird, nicht - wie zu Beginn des Beschlusstenors und unter Textziffer 10 der Gr374nde des Beschlusses angegeben - auf die inhaltsgleiche kodifizierte Fassung der Schutzdauerrichtlinie (Richtlinie 2006/116/EG des Europ344ischen Parlaments - 4 - und des Rates vom 12.12.2006 374ber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12). Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -
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