BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 80/04 Verk374ndet am: 29. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tontr344ger aus Drittstaaten UrhG 247 137f; Schutzdauerrichtlinie Art. 10 Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vorabent-scheidung vorgelegt: 1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz be-ansprucht wird, zu keiner Zeit gesch374tzt war? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz-dauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den - 2 - Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gem344337 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenst344nde Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erf374llt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - I ZR 80/04 - OLG Rostock LG Rostock Berichtigung des Leitsatzes Der Leitsatz des Beschlusses vom 29. M344rz 2007 - I ZR 80/04 - wird wie folgt berichtigt: In Frage 2 Buchst. b wird die Wendung "zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt" ersetzt durch die Wendung "am 1. Juli 1995". Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats Karlsruhe, den 11. Juni 2007 (F374hringer) Justizangestellte - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirch-hoff beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2006/116/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (Schutzdauerrichtlinie) folgende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt: 3. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutz-frist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz bean-sprucht wird, zu keiner Zeit gesch374tzt war? 4. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den Schutz von Rechtsinha- - 4 - bern, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gem344337 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenst344nde Anwendung, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt zwar die Schutzkrite-rien der Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermiet-recht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe-berrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geis-tigen Eigentums vom 19. November 1992 erf374llt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angeh366rige eines Mit-gliedstaates der Gemeinschaft sind? Gr374nde: I. Die Beklagte vertreibt zwei Tontr344ger mit Aufnahmen von Darbietungen des K374nstlers Bob Dylan. Die erste CD tr344gt den Titel "Bob Dylan - Blowin in the Wind", die zweite den Titel "Bob Dylan - Gates of Eden". 1 Auf diesen Tontr344gern finden sich Musiktitel, die auf den Alben "Bob Dy-lan - Bringing It All Back Home", "The Times They Are A-Changin' " und "High-way 61 Revisited" erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966, nach dem Vorbringen der Kl344gerin in den Jahren 1964 und 1965, in den USA ver366ffentlicht. 2 - 5 - 3 Die Kl344gerin tr344gt vor, der amerikanische Tontr344gerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland origin344re Tontr344gerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie 374bertragen worden. Die Beklagte verletze die Tontr344ger-rechte durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CDs. Die Kl344gerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tontr344ger "Bob Dylan - Blowin in the Wind" und "Bob Dylan - Gates of Eden" zu vervielf344l-tigen und/oder vervielf344ltigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. 4 Die Beklagte hat vorgebracht, dass an den vor dem 1. Januar 1966 auf-genommenen Bob-Dylan-Alben im Inland keine Rechte eines Tontr344gerherstel-lers best374nden. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin im Hinblick auf eine Unterlas-sungserkl344rung der Beklagten beantragt, den Unterlassungsantrag f374r erledigt zu erkl344ren. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht festzustellen. 7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antr344ge weiter. 8 II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 6 - 10 Etwaige Rechte des Tontr344gerherstellers an den streitgegenst344ndlichen Aufnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Kl344gerin 374bertragen worden. Im Inland best374nden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des 334bereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tontr344gern gegen die unerlaubte Vervielf344ltigung ihrer Tontr344ger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tontr344ger-Abkommen), das f374r Deutschland und die USA in Kraft getre-ten sei, h344tten Tontr344gerhersteller Schutzrechte aus 247 85 UrhG nur an Leistun-gen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht h344tten. Ein Schutz f374r Tontr344ger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus 247 137f UrhG, der 334bergangsvorschrift bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Ur-heberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 9; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 374ber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12; im Folgenden wird mit Schutzdauerrichtlinie die kodifizierte Fassung zitiert). Die Vorschrift des 247 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht f374r Tontr344ger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil f374r diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des 247 137f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie. III. Der Erfolg der Revision, mit der die Kl344gerin ihre auf 247 97 Abs. 1, 247 85 UrhG gest374tzten Klageantr344ge weiterverfolgt, h344ngt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ab. Im Revisionsverfahren ist von der Behauptung der Kl344gerin auszugehen, dass nach dem nationalen Recht Gro337-britanniens auch Tontr344ger gesch374tzt werden, die vor dem 1. Januar 1966 fest-gelegt wurden, und dass dieser Schutz auf Tontr344ger amerikanischer Hersteller 11 - 7 - ausgedehnt worden ist, die in den USA ver366ffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, 73, 78). 12 Vor einer Entscheidung 374ber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabent-scheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 1. Die Kl344gerin kann die von ihr geltend gemachten Tontr344gerrechte nicht aus dem Genfer Tontr344ger-Abkommen herleiten. Unternehmen mit Sitz in den USA k366nnen allerdings grunds344tzlich gem344337 247 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tontr344ger wie hier vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die R374ckwirkung des Genfer Tontr344ger-Abkommens reicht nicht weiter als der Inlandsschutz, der nach 247 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tontr344-gerhersteller aus 247 85 UrhG keine R374ckwirkung 374ber den Zeitpunkt des Inkraft-tretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 126 Rdn. 9; Schack, JZ 1994, 360, 363). 13 2. Ein Schutz der streitgegenst344ndlichen Tontr344ger im Inland ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des 247 137f Abs. 2 UrhG. 14 Die Abs344tze 2 und 3 des 247 137f UrhG lauten: 15 "UrhG 247 137f 334bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG - 8 - (1) ... (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Euro-p344ischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend f374r die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (247 71), der aus374benden K374nstler (247 73), der Hersteller von Tontr344gern (247 85), der Sendeunternehmen (247 87) und der Filmhersteller (247247 94 und 95). (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederaufle-benden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 be-gonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. F374r die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Verg374tung zu zahlen. Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r verwandte Schutzrechte entsprechend. (4) ... " Danach genie337en Tontr344gerhersteller den Schutz aus 247 85 UrhG auch f374r Tontr344ger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der Schutzdauerrichtlinie) abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ344ischen Union oder eines Vertragsstaates 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeit-punkt noch gesch374tzt sind. Diese Schutzvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 16 Tontr344gerhersteller, die Angeh366rige von Drittstaaten sind, genossen f374r Tontr344ger, die sie vor dem 1. Januar 1966 festgelegt haben, im Inland zu keiner Zeit Schutz. Nach dem Wortlaut des 247 137f Abs. 2 UrhG lebt der Schutz aber nur dann wieder auf, wenn er vor dem 1. Juli 1995 "abgelaufen" war. 17 - 9 - 3. Die Vorschrift des 247 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Ge-setzes zur 304nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingef374gt worden. Sie ist deshalb nicht nur im Licht des Art. 10 Abs. 2 der Richt-linie auszulegen, sondern gegebenenfalls auch entsprechend anzuwenden, wenn dies erforderlich ist, um das nationale Recht der Richtlinie anzupassen. 18 4. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie wirft im vorliegenden Fall mehrere zweifelhafte Auslegungsfragen auf. 19 a) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist es - anders als nach 247 137f Abs. 2 UrhG - unerheblich, ob f374r den Gegenstand in dem Mitglied-staat, in dem der Schutz beansprucht wird, bereits zu irgendeinem Zeitpunkt Schutz bestanden hat. Allein nach dem Wortlaut der Vorschrift w344ren die Mit-gliedstaaten dar374ber hinaus sogar verpflichtet, auch Tontr344ger zu sch374tzen, die am 1. Juli 1995 in keinem Mitgliedstaat gesch374tzt waren. Denn in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie hei337t es, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist auf alle Gegenst344nde Anwendung findet, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie erf374llen (Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. No-vember 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Ur-heberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 346 vom 27.11.1992 S. 61; kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/115/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheber-recht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28). Die Richtlinienbestimmung wird jedoch kaum dahin ausgelegt werden k366nnen, dass 374ber das angestrebte Ziel der Richtlinie, die Schutzfristen zu harmonisieren, hinausgehend ein Schutz auch f374r Tontr344ger 20 - 10 - begr374ndet werden sollte, die am 1. Juli 1995 in der gesamten Gemeinschaft nicht mehr gesch374tzt waren (vgl. dazu weiter Walter in Walter [Hrsg.], Europ344i-sches Urheberrecht, 2001, Art. 10 Schutzdauer-RL Rdn. 20 f.). 21 b) Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie findet die in dieser Richt-linie vorgesehene Schutzfrist "auf alle Werke oder Gegenst344nde Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte gesch374tzt werden". Damit wird zweifelsfrei auf die Bestimmungen 374ber den Schutz der Angeh366rigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwiesen. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Vorschrift - wie ihr Wortlaut nahelegen k366nnte - auch auf die nationalen Be-stimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Bezug nehmen soll, die den Schutz von Rechtsinhabern regeln, die nicht Ange-h366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind. Eine solche wortlautgem344-337e Auslegung st374nde jedenfalls in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Rege-lung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie. aa) Die Schutzdauerrichtlinie 374berl344sst gem344337 ihrem Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob sie Rechtsinhabern, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates sind, die verwandten Schutzrechte, die in Art. 3 der Richt-linie genannt sind, 374berhaupt gew344hren wollen (vgl. Walter aaO Art. 7 Schutz-dauer-RL Rdn. 3, 19; Schricker/Katzenberger aaO 247 64 UrhG Rdn. 34; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], 326sterreichisches und europ344isches Wirtschaftsprivat-recht, Teil 2, 1996, S. 249, 400; von Lewinski in UrhQuellen, Europ. Gemein-schaftsR/II/4, S. 14; Juranek in Dittrich [Hrsg.], Beitr344ge zum Urheberrecht V, 1997, S. 41, 44). Dies hat - wie der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Schutzdauerricht-linie zwingend vorgeschriebene Schutzfristenvergleich - seinen Grund darin, dass Drittstaaten ein erweiterter Schutz der Leistungen ihrer Angeh366rigen 22 - 11 - grunds344tzlich nur bei materieller Gegenseitigkeit gew344hrt werden soll. Die Schutzdauerrichtlinie nimmt dabei in Kauf, dass in den Mitgliedstaaten Rechts-unterschiede beim Schutz von Drittstaatsangeh366rigen bestehen, die auch den innergemeinschaftlichen Handel beeintr344chtigen und zu Wettbewerbsverzer-rungen f374hren k366nnen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO 247 64 UrhG Rdn. 34; vgl. weiter Juranek aaO S. 41, 44; von Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 732). bb) Mit der dargelegten Zielsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauer-richtlinie w344re es kaum vereinbar, wenn Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie so aus-zulegen sein sollte, dass durch ihn auch ein Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates sind, begr374ndet werden kann. Dagegen spricht auch, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nach der 334berschrift der Be-stimmung nur 374bergangsrechtliche Fragen regeln soll, die sich aus der Harmo-nisierung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen ergeben. Zwar w374rde die Einbeziehung von Rechten, die Angeh366rigen von Drittstaaten zustehen, in den Regelungsbereich des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie dazu beitragen, Unter-schiede zu beseitigen, die den freien Warenverkehr sowie den freien Dienstleis-tungsverkehr behindern und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verf344lschen k366nnen (vgl. dazu auch Erwgrd 3 der Richtlinie). Es erscheint aber im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie fraglich, ob die damit verbundene Besserstellung von Rechtsinhabern aus Drittstaaten gewollt ist (anders allerdings Walter aaO Art. 10 Schutzdauer-RL Rdn. 16; vgl. auch - zu 247 137f UrhG - OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 73, 78). Der Senat neigt deshalb dazu, Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin einschr344nkend auszulegen, dass dieser nur auf die nationalen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten 374ber den Schutz inl344ndischer Rechtsinhaber f374r ihre Werke und Schutzgegenst344nde verweist, nicht auch auf die (fremdenrechtlichen) Vorschriften, aus denen sich der Schutz von Angeh366rigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu auch Reindl aaO S. 404 f.; Maier, RMUE 1994, 49, 77). 23 - 12 - 24 c) Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ist ein Tontr344ger unabh344ngig vom Bestehen eines Schutzes in einem Mitgliedstaat bereits dann zu sch374tzen, wenn er am 1. Juli 1995 (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie) die Schutzkriterien der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie (Richtlinie 92/100/ EWG) erf374llt. Auch in diesem Fall k344me aber der Schutz bei wortlautgem344337er Auslegung der Richtlinienbestimmung in Widerspruch zu Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie ohne weiteres auch Herstellern von Ton-tr344gern aus Drittstaaten zugute. d) Der Wortlaut der Vorschrift ist im 334brigen zumindest in anderer Hin-sicht entgegen ihrer beschr344nkten Zielsetzung zu weit gefasst. Bei wortlautge-m344337er Anwendung w374rde Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie die Mitglied-staaten verpflichten, auch verwandte Schutzrechte anzuerkennen, die gemein-schaftsweit noch nicht harmonisiert sind. Dies kann jedoch nicht Sinn der Har-monisierung der Schutzfristen sein (vgl. dazu Walter aaO Art. 10 Schutzdauer-RL Rdn. 22; Schricker/Katzenberger aaO 247 64 UrhG Rdn. 43; von Lewinski aaO Europ. GemeinschaftsR/II/4, S. 15 f.; Mogel, Europ344isches Urheberrecht, 2001, S. 240 f.; Dietz, GRUR Int. 1995, 670, 683). 25 - 13 - 5. Die Klage kann nicht bereits aus anderen Rechtsgr374nden als begr374n-det angesehen werden mit der Folge, dass von der Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften abgesehen werden k366nnte. 26 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -
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