BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/04 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt zwei Tontr344ger mit Aufnahmen von Darbietungen des K374nstlers Bob Dylan. Die erste CD tr344gt den Titel 204Bob Dylan - Blowin in the Wind223, die zweite den Titel 204Bob Dylan - Gates of Eden223. 1 Auf diesen Tontr344gern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben 204Bob Dylan - Bringing It All Back Home223, 204The Times They Are A-Changin223 und 204High-way 61 Revisited223 erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar 1966 - nach dem Vorbringen der Kl344gerin in den Jahren 1964 und 1965 - in den USA ver366ffentlicht. 2 - 3 - Die Kl344gerin tr344gt vor, der amerikanische Tontr344gerhersteller habe an den Bob-Dylan-Alben auch im Inland origin344re Tontr344gerrechte erworben. Diese Rechte seien auf sie 374bertragen worden. Die Beklagte verletze die Tontr344ger-rechte durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CDs. 3 4 Die Kl344gerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tontr344ger 204Bob Dylan - Blowin in the Wind223 und 204Bob Dylan - Gates of Eden223 zu vervielf344l-tigen und/oder vervielf344ltigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufge-nommenen Bob-Dylan-Alben best374nden im Inland keine Rechte eines Tontr344-gerherstellers. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin im Hinblick auf eine Unterlassungserkl344rung der Beklagten bean-tragt, den Unterlassungsantrag f374r erledigt zu erkl344ren. Sie hat weiterhin bean-tragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadenser-satzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihre im Berufungsver-fahren zuletzt gestellten Antr344ge weiter. 6 Mit Beschluss vom 29. M344rz 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ( GRUR 2007, 502 = WRP 2007, 665 - Tontr344ger aus Drittstaaten I): 7 1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz be-ansprucht wird, zu keiner Zeit gesch374tzt war? - 4 - 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: a) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz-dauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den Schutz von Rechtsinhabern, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? b) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gem344337 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenst344nde Anwendung, die am 1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Ra-tes zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe-berrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vom 19. November 1992 erf374llt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat hier374ber durch Urteil vom 20. Januar 2009 (Rs. C-240/07 , GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) wie folgt entschieden: 8 Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber die Schutzdauer des Urheberrechts und be-stimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gem344337 Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit gesch374tzt war. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 /EG ist dahin auszulegen, dass die in die-ser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betref-fende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gem344337 den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats 374ber das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte ge-sch374tzt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Ge-genstand, der Drittstaatsangeh366riger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na-tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 5 - 10 Etwaige Rechte des Tontr344gerherstellers an den in Rede stehenden Auf-nahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Kl344gerin 374bertragen worden. Im Inland best374nden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des 334bereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tontr344gern gegen die unerlaubte Vervielf344ltigung ihrer Tontr344ger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: Genfer Tontr344ger-Abkommen), das f374r Deutschland und die USA in Kraft getre-ten sei, h344tten Tontr344gerhersteller Schutzrechte aus 247 85 UrhG nur an Leistun-gen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht h344tten. Ein Schutz f374r Tontr344ger, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus 247 137f UrhG , der 334bergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG ; im Folgenden: Schutzdauerricht-linie). Die Vorschrift des 247 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht f374r Tontr344ger, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil f374r diese im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des 247 137f UrhG aufgrund der Schutzdauerrichtlinie. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 11 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann der Klage der Erfolg nicht versagt werden. 12 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die von ihr geltend gemachten Tontr344gerrechte nicht aus dem Genfer Tontr344ger-Abkommen herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in den USA k366nnen zwar grunds344tzlich gem344337 247 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tontr344ger - wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die 13 - 6 - R374ckwirkung des Genfer Tontr344ger-Abkommens reicht nicht weiter als der In-landsschutz, der nach 247 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tontr344-gerhersteller aus 247 85 UrhG keine R374ckwirkung 374ber den Zeitpunkt des Inkraft-tretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar 1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; vgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 120 ff. UrhG Rdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 126 Rdn. 9; Schack, JZ 1994, 360 , 363). b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich ein Schutz der in Rede stehenden Tontr344ger nicht aus 247 137f UrhG ergeben k366nne, weil diese Bestimmung nicht auf Tontr344ger anwendbar sei, f374r die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. 14 aa) Nach der Regelung des 247 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gem344337 247 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG f374r die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tontr344gern (247 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheber-rechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaa-tes der Europ344ischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urhe-berrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gem344337 der Bestimmung des 247 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach 247 137f Abs. 3 Satz 4 UrhG f374r verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem Inhaber des Leistungsschutzrechts zu. 15 - 7 - 16 Danach genie337en Tontr344gerhersteller den Schutz aus 247 85 UrhG auch f374r Tontr344ger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mit-gliedstaates der Europ344ischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu diesem Zeitpunkt noch gesch374tzt sind. 17 bb) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des 247 137f Abs. 2 UrhG nicht f374r Tontr344ger, f374r die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat. Der Schutz f374r Tontr344ger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt voraus, dass die Tontr344ger zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland gesch374tzt wa-ren. Tontr344ger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des Ur-heberechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erf374llen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a). cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist 247 137f Abs. 2 UrhG jedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tontr344-ger anzuwenden, f374r die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat. 18 Die Vorschrift des 247 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Geset-zes zur 304nderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheber-rechtsgesetz eingef374gt worden. Sie ist deshalb in 334bereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden. 19 Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen f374r den Schutz der Rechte von Tontr344ger-herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 20 - 8 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung nationa-ler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutz-rechte gesch374tzt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erf374ll-te. 21 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat auf die Vorlage-frage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehe-ne Schutzfrist gem344337 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz bean-sprucht wird, zu keiner Zeit gesch374tzt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erf374llt w344re, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden h344tte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gew344hrt worden w344re, st374nde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richt-linie in Einklang (EuGH GRUR 2009, 393 Tz. 24 - Sony/Falcon). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts gebietet es, die Bestimmung des 247 137f Abs. 2 UrhG - ungeachtet ihres entge-genstehenden Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europ344ischen Union zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der Be-gr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 137f UrhG l344sst 247 137f Abs. 2 UrhG, der auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zur374ckgeht, den Schutz gemeinfrei gewor-dener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wie-deraufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am 22 - 9 - 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, S. 117). Der Gesetz-geber hat damit in der Gesetzesbegr374ndung ausdr374cklich seine Absicht bekun-det, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehler-haft ist, liegt eine verdeckte Regelungsl374cke im Sinne einer planwidrigen Un-vollst344ndigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu schlie337en ist (vgl. dazu BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Einem Schutz aus 247 137f UrhG steht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tontr344ger - wie im Streitfall die Muttergesellschaft der Kl344gerin - Angeh366riger eines Drittstaates ist. 23 Nach 247 137f Abs. 2 UrhG genie337en Tontr344gerhersteller den Schutz aus 247 85 UrhG unter anderem f374r Tontr344ger, die 204nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ344ischen Union223 zum 1. Juli 1995 noch gesch374tzt sind. Die Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaates diesen Schutz den Angeh366rigen von Mitgliedstaaten oder den Angeh366rigen von Drittstaaten gew344hren. 24 Eine einschr344nkende Auslegung des 247 137f Abs. 2 UrhG dahin, dass die-se Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften 374ber den Schutz der Angeh366ri-gen von Mitgliedstaaten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vor-schriften, aus denen sich der Schutz von Angeh366rigen von Drittstaaten ergibt (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 502 Tz. 22 f. - Tontr344ger aus Drittstaaten I), ver-bietet sich mit R374cksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie. 25 Nach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen f374r den Schutz der Rechte von Tontr344ger-herstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 26 - 10 - 1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat 204auf Grund der Anwendung natio-naler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte223 gesch374tzt war. 27 Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Vorlagefrage, ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtli-nie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den Schutz von Rechtsin-habern sind, die nicht Angeh366rige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, bejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen An-wendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat ge-m344337 den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats 374ber das Urheber-recht oder verwandte Schutzrechte gesch374tzt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangeh366riger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 28 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-lang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Kl344gerin behauptet - das nationale Recht Gro337britanniens auch Tontr344ger sch374tzt, die vor dem 1. Januar 1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tontr344ger amerikanischer Hersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA ver366ffentlicht worden sind (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707 , 708 f. und GRUR-RR 2001, 73 , 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich un- 29 - 11 - streitig, dass 204etwaige223 Rechte des Tontr344gerherstellers an den in Rede ste-henden Aufnahmen wirksam auf die Kl344gerin 374bertragen worden sind. Ob die Muttergesellschaft der Kl344gerin als Herstellerin der Tontr344ger nach dem natio-nalen Recht Gro337britanniens tats344chlich derartige Rechte innehatte, bedarf je-doch noch n344herer Pr374fung. 30 III. Auf die Revision der Kl344gerin ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -
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