BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/05 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG 247 53 Weisen die Vertragsparteien den Notar 374bereinstimmend an, die Auflassungs-urkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedin-gungen erf374llt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbst344ndige Betreuungst344tig-keit, f374r die das Verweisungsprivileg des 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht gilt. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung der An-schlussrevision des Beklagten das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 28. Mai 2003 wird in vollem Um-fang zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagte Notar beurkundete am 30. April 1998 einen Kaufvertrag zwischen dem w344hrend des Rechtsstreits verstorbenen und von der Kl344gerin allein beerbten Ehemann der Kl344gerin, einem Landwirt, als Verk344ufer und der Gemeinde V. als K344uferin 374ber zum Betriebsverm366gen des Verk344ufers ge- 1 - 3 - h366rende landwirtschaftliche Grundst374cke. Besitz, Nutzungen und Lasten des verkauften Grundbesitzes sollten am Tage vollst344ndiger Kaufpreiszahlung an die K344uferin 374bergehen (247 3 Abs. 1 der Urkunde). Zwei Teilbetr344ge des Kauf-preises waren gem344337 247 4 des Vertrags innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Notars 374ber die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Vorlage be-h366rdlicher Genehmigungen und Negativatteste sowie die Erteilung von L366-schungsbewilligungen zur Zahlung f344llig, der Restkaufpreis binnen vier Wochen nach "Rechtskraft" eines Bebauungsplans sowie Erschlie337ung der erworbenen Fl344chen, sp344testens am 15. Januar 2003. Der Beklagte wurde au337erdem an-gewiesen, die Umschreibung des Eigentums erst zu beantragen, wenn ihm die K344uferin Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der Verk344ufer den Eingang des Kaufpreises best344tigt hatte (247 5 Abs. 3). Die Gemeinde zahlte 355.250 DM alsbald nach F344lligkeit. Anschlie337end beantragte der Beklagte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 21. Januar 1999 erfolgte, ohne dass bis dahin der Restkaufpreis beglichen war. Dessen Zahlung in H366he von 601.496,34 200 erfolgte erst zum 15. Januar 2003. Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin unter Hinweis auf steuerliche Nach-teile (insbesondere Versteuerung des Ver344u337erungsgewinns bereits im Wirt-schaftsjahr 1998/99 sowie Versteuerung eines auf einer Stundung des Rest-kaufpreises beruhenden Zinsanteils) Feststellung einer Ersatzpflicht des Be-klagten f374r Sch344den aus einer vorzeitigen Eigentums374bertragung der verkauf-ten Grundst374cke. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, das Berufungsgericht hat diese dahin eingeschr344nkt, dass die Schadensersatz-pflicht des Beklagten Sch344den der Kl344gerin infolge der in den Steuererkl344run-gen f374r die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und einer jeweils gewinnwirksamen Ber374cksichtigung von Zinseinnahmen auf den vereinbarten Kaufpreis nicht umfasse. Mit der - vom erkennenden Senat 2 - 4 - zugelassenen - Revision erstrebt die Kl344gerin Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und ver-folgt seinen Antrag auf vollst344ndige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision erweist sich demgegen-374ber als unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 1. Die Klage sei zul344ssig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (247 256 Abs. 1 ZPO) sei gegeben. Es k366nne offen bleiben, ob es hierf374r ausreiche, dass der Eintritt eines Schadens m366glich sei, oder ob verlangt werden m374sse, dass eine Wahrscheinlichkeit daf374r substantiiert dargetan werde. Vorliegend sei n344m-lich der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Schon der nach Darstellung der Kl344gerin vorzeitige Eigentums374bergang f374hre zu einer tats344chli-chen Verm366gensminderung, die als Schaden in diesem Sinne anzuerkennen sei. 5 2. In dem zuerkannten, eingeschr344nkten Umfang sei die Klage auch aus 247 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO begr374ndet. Der Beklagte habe dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten versto337en, dass er den Antrag auf Umschreibung des 6 - 5 - Eigentums vor der vollst344ndigen Kaufpreiszahlung entsprechend der in 247 5 Abs. 3 des Kaufvertrags enthaltenen Weisung beim Grundbuchamt eingereicht und damit die Umschreibung vorzeitig veranlasst habe. Es fehle ferner nicht an einem Schaden der Kl344gerin und ihres Rechtsvorg344ngers. F374r die Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit einer positiven Feststellungsklage komme es nicht dar-auf an, den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Vielmehr reiche es aus, dass die Kl344gerin 374berhaupt einen Schaden erlitten habe. Im Streitfall habe ihr Ehemann durch die Umschreibung im Grundbuch sein Eigentum am Kauf-gegenstand verloren. Dem habe ein gleich hoher Zuwachs, z.B. durch Erl366-schen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, nicht gegen374bergestanden. Hierdurch sei ein f374r die Begr374ndetheit der Klage hinreichender Schaden einge-treten, wenn auch die mit der vorzeitigen Eigentums374bertragung entstandene Substanzminderung nicht der von der Kl344gerin geltend gemachte Schaden sei. Davon abgesehen bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auch f374r sonstige ersatzf344hige Einbu337en, weil die Frist f374r eine steuersparende Wieder-anlage des Verkaufserl366ses mittels R374cklage gem344337 247 6b EStG bereits mit der vorzeitigen Eigentums374bertragung begonnen habe. Es liege nahe, dass bei fr374-heren Ma337nahmen zur Reinvestition Finanzierungskosten entst374nden. Au337er-dem sei eine Wiederanlage unter zeitlichem Druck risikobehaftet. Ob die Kl344ge-rin und ihr Rechtsvorg344nger durch den vorzeitigen Eigentums374bergang deshalb steuerlich ung374nstiger st374nden, weil sie - statt einer R374cklagenbildung in voller H366he des Ver344u337erungsgewinns - sich den Verkaufserl366s anteilig als Zinsein-nahmen gewinnwirksam anrechnen lassen m374ssten, sei in diesem Zusammen-hang nicht von Bedeutung. Der Anspruch der Kl344gerin sei au337erdem weder wegen eines Mitverschuldens gem344337 247 254 BGB noch mit R374cksicht auf 247 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschr344nkt. - 6 - Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin scheide jedoch nach dem derzeitigen Sachstand insoweit aus, als es um die Anrechnung von Zinsein-nahmen aus dem Verkaufserl366s bei den steuerlichen Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2003 infolge Abzinsung deshalb gehe, weil solche Zinseinnahmen Entgelt f374r die bis 2003 hinausgeschobene F344lligkeit des Kaufpreises seien. Insoweit komme als anderweitige Ersatzm366glichkeit der Kl344gerin gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin in Betracht. Ein die Subsidiarit344t ausschlie337endes Amtsgesch344ft der in den 247247 23, 24 BNotO bezeichneten Art liege nicht vor. Die Einreichung des Um-schreibungsantrags stelle sich lediglich als Nebent344tigkeit zum Urkundsgesch344ft im Sinne des 247 53 BeurkG dar. Die von der Steuerberaterin erstellten Bilanzen und Steuererkl344rungen ber374cksichtigten zu Unrecht jene Zinseinnahmen, da der Kapital374berlassung hier anstelle der Zinsen ein anderer Vorteil in Gestalt des dem Verk344ufer belassenen Besitzes und der verbleibenden Nutzungen des Grundst374cks gegen374berstehe, der in einem Gegenleistungszusammenhang mit der Kapital374berlassung stehe und die Zinsen quasi ersetze. Unter diesen Um-st344nden lasse sich nicht ausschlie337en, dass die Kl344gerin ihre Steuerberaterin mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen k366nne. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 8 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interesse der Kl344gerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatz-anspruchs gegen den Beklagten im Sinne des 247 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierf374r 9 - 7 - gen374gt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die blo337e M366g-lichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Demgegen374ber h344ngt bei reinen Verm366genssch344den, wie hier, bereits die Zu-l344ssigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahr-scheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur374ckzuf374hrenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 m.w.N., f374r BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision r374gt, dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Verm366-gensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften Grundst374cken nicht gen374gt, weil die Kl344gerin mit der Klage zwar nicht nach ih-rem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der Auslegung mit zu ber374cksichtigenden Klagebegr374ndung ausschlie337lich steuerli-che Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die vollst344ndige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weg-gefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Kl344gerin hat mit der Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbe-scheids f374r 1999 sowie der diesbez374glichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem 334-bergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999 einen Ver344u337erungsgewinn des Verk344ufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des 247 256 ZPO zu stellen-den Anforderungen an den Nachweis eines Schadens gen374gt. 2. Dem Berufungsgericht ist im Ansatz weiter darin zuzustimmen, dass dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar besteht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen dessen Einstandspflicht 10 - 8 - wegen einer nicht auszuschlie337enden anderweitigen Ersatzm366glichkeit gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf einen Teil des geltend gemachten Schadens be-schr344nkt. a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Be-klagte schuldhaft dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten versto337en, dass er den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt vorzeitig gestellt hat. Das wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht angegriffen und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des dadurch eingetretenen Schadens gelten die vorstehenden Erw344gungen. 11 b) Demgegen374ber ist die Anwendung der Subsidiarit344tsklausel des 247 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO und die Verweisung der Kl344gerin auf einen Scha-densersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin wegen der in den Steuererkl344-rungen vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und der Ber374cksichtigung von Zinseinnahmen von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Verweisungsm366glichkeit gilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift im Verh344ltnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber nicht bei Amtsgesch344ften der in den 247247 23, 24 BNotO bezeichneten Art. Um ein solches Gesch344ft handelt es sich aber hier. Die zwi-schen den Parteien auch in der Revisionsinstanz weiter streitige Frage, ob 374-berhaupt ein solcher Ersatzanspruch besteht, ist infolge dessen ohne Belang. 12 Richtig ist, dass der Vollzug einer Urkunde durch Einreichung beim Grundbuchamt oder Handelsregister gem344337 247 53 BeurkG in der Regel als un-selbst344ndige Amtspflicht zum Urkundsgesch344ft geh366rt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 61/76 - DNotZ 1978, 177, 180; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 665; Ganter in Zugeh366r/Ganter/Hertel, Hand- 13 - 9 - buch der Notarhaftung, Rn. 1477; Reithmann in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 257). Das gilt jedoch nicht, wenn die Auflassungsurkunde nach der Weisung der Beteiligten trotz Vollzugs-reife erst dann beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, falls bestimmte weitere, vom Notar zu 374berpr374fende Bedingungen eingetreten sind, insbeson-dere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Eine Vorlagensperre die-ser Art 374bertr344gt dem Notar eine 374ber den blo337en Urkundenvollzug hinausge-hende 334berwachungspflicht und damit eine selbst344ndige Betreuung im Sinne des 247 24 Abs. 1 BNotO (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - IX ZR 176/94 - BGHR BNotO 247 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarit344t 2 m.w.N.; BayObLG ZNotP 2002, 485, 486; OLG K366ln BB 1994, 2444, 2445; Ganter, aaO, Rn. 1501; Grein, RNotZ 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301). Darin verh344lt es sich nicht anders als bei einer dem K344ufer gegen374ber abzugebenden notariellen F344llig-keitsbest344tigung, die gleichfalls vom Vorliegen bestimmter, vom Notar zu kon-trollierender tats344chlicher oder rechtlicher Umst344nde (Erteilung der erforderli-chen Genehmigungen, rangrichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Gew344hrleistung der Lastenfreistellung und anderes mehr) abh344ngt, und bei der der Treuhandcharakter ebenso anerkannt ist (BGHZ 96, 157, 164 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562 f.; Urteil vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98 - NJW-RR 1999, 1579 f.; Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - NJW 2002, 1344; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 34, 35 f.; OLG M374nchen DNotZ 1991, 337 f.; Reithmann, aaO, Rn. 328 f.). c) Auf dieser Grundlage k366nnte ein Schadensersatzanspruch der Kl344ge-rin - ganz oder teilweise - allenfalls noch daran scheitern, dass ihr oder ihrem Rechtsvorg344nger der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels (247 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 247 839 Abs. 3 BGB) oder ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorzuwerfen w344re. Beides hat das Berufungsgericht indessen zu 14 - 10 - Recht verneint. Soweit die Anschlussrevision meint, der Ehemann der Kl344gerin h344tte sich 374ber den drohenden Steuerschaden beim Beklagten beschweren m374ssen, der Beklagte h344tte dann eine Regelung mit der K344uferin vermitteln k366nnen, welche eine R374ckauflassung beinhaltete, 374bergeht sie, dass die Ge-meinde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nicht bereit war. Die Einleitung eines m366glicherweise langwierigen und risikobehafteten Klageverfah-rens gegen die K344uferin mit dem Ziel einer R374ck374bertragung der Grundst374cke bis zur F344lligkeit des Restkaufpreises war dem Rechtsvorg344nger der Kl344gerin nicht zumutbar. F374r etwaige Fehler ihrer Steuerberaterin schlie337lich hafteten die Kl344gerin und ihr Ehemann auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschul-dens nach 247 254 BGB - jedenfalls soweit es um den bisher allein hinreichend substantiiert vorgetragenen Teilschaden aus dem Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 1999 geht - nicht gem344337 247 278 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien bestand (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 252). F374r eine Anwendung des 247 831 BGB ist mangels Weisungsgebundenheit der Steuerberaterin ebenfalls kein Raum. Mindestens aber l344sst sich zu diesem Zeitpunkt die schuldhafte Verletzung einer Obliegenheit von Seiten der Steuerberaterin nicht feststellen. Es handelt sich hier um schwierige und nicht abschlie337end gekl344rte Rechtsfra-gen, bei der die Steuerberaterin keinen hinreichenden Anlass hatte, die vom Berufungsgericht dargelegten Erw344gungen anzustellen. Im 334brigen ist das vom Oberlandesgericht angenommene Gegenseitigkeitsverh344ltnis zwischen dem dem Verk344ufer verbleibenden Besitz mit den Nutzungen einerseits und der hi-nausgeschobenen F344lligkeit andererseits nach den urspr374nglichen kaufvertrag-lichen Abreden nicht mehr ohne weiteres auch den Leistungsbeziehungen nach - 11 - dem vom Beklagten vertragswidrig vorzeitig bewirkten Eigentums374bergang zugrunde zu legen. 3. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht zum Nachteil der Kl344gerin erkannt hat, und die Berufung des Be-klagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zur374ckzuweisen (247 563 Abs. 3 ZPO). 15 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 O 164/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 11 U 101/03 -
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