BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 8/01Verkündet am: 22. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:jaEinkaufsgut-scheinUWG § 1In der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburts-tags von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses.Die davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von§ 1 UWG.BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01 - LG Karlsruhe - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsKarlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 14. De-zember 2000 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, die ein großes Versandhaus betreibt, verschickte an Per-sonen zu deren Geburtstag Einkaufsgutscheine über jeweils 10 DM.Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.Sie hat die Werbung unter Hinweis auf das Rabattgesetz und das Verbot desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet.Die Klägerin hat beantragt, - 3 -die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,a)wie folgt zu werben:Als kleine Geburtstagsüberraschung legen wir Ihnen einen Ein-kaufsgutschein über DM 10 bei.Einfach diese Marke auf Ihre nächste Bestellung kleben oder beitelefonischer Bestellung Ihre Vorteils-Nr. angeben - und Sie be-zahlen automatisch DM 10 weniger,wobei unmittelbar neben dieser Angabe eine "Gutschein Marke"mit einer "Vorteils-Nr." abgedruckt ist und die Bestellkarte mitdem Hinweis "Auftragswert möglichst über DM 80" versehen ist,b)entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mit-hin bei der Aufgabe entsprechender Bestellungen einen Betragin Höhe von 10 DM in Abzug zu bringen.Weiter hat die Klägerin die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale ver-langt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.Mit der (Sprung-)Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Verstoßes der angegriffe-nen Werbung gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens für begründeterachtet und dazu ausgeführt:Die Werbung richte sich in erheblichem Umfang auch an Bezieher mitgeringem Einkommen. Diese würden, soweit das umfangreiche Warensortimentder Beklagten mit Artikeln mit niedrigen Preisen betroffen sei, durch die Gratis-vergabe der Gutscheine unsachlich beeinflußt. Sie träfen die Kaufentscheidungnicht nach der Attraktivität des Preis-, Qualitäts- und Leistungsangebots derBeklagten, sondern ließen sich von der Vorstellung leiten, das Geldgeschenkvon 10 DM zu realisieren. Die Beklagte verzerre durch den Aufwand mit pro-duktfremden Leistungen, der in ihrer Preiskalkulation seinen Niederschlag fin-den müsse, den Wettbewerb zu Lasten der Qualität des Leistungs- und Waren-angebots. Die von der Beklagten angeführte Praxis anderer Versandhäuser beider Verteilung von Gutscheinen sei mit dem beanstandeten Vorgehen nichtvergleichbar.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-sung der Klage.1. Die beanstandete Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.a) Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruchs der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe - 5 -des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Rabattgesetzes geänderthat. Diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zuberücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Die Rechtslage istnunmehr allein nach § 1 UWG zu beurteilen.b) Das Landgericht, das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWGbejaht hat, hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die in Form eines Ein-kaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach alsein Preisnachlaß beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucherdies erkennt. Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisge-staltung ausgeht, ist jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folgedes Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR2002, 979, 980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Eine das zulässigeMaß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten Einzelfällen- insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt werdensoll - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anzie-hungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Ange-bot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die Wettbewerbs-widrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nurausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher aus-nahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in denHintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000,1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsan-gebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Dies gilt auch imFalle der Gewährung einer unmittelbaren oder durch die Überlassung einesWertgutscheins mittelbaren Geldzuwendung. Beruht die Anlockwirkung, wiedies vorliegend für den Empfänger des Einkaufsgutscheins mit der Ankündi-gung eines Preisnachlasses von 10 DM auf alle Waren des Angebots der Be- - 6 -klagten gegeben ist, allein auf der Preisvergünstigung, berührt dies die Rationa-lität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht.Dies gilt unabhängig davon, an welche Verkehrskreise sich das Angebot derBeklagten gerichtet hat. Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mitgeringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Ar-beitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Wertgut-schein 10 DM zu sparen, so weit in den Vordergrund, daß sie sich zum Kaufvon Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote derKonkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.c) Die beanstandete Werbung ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig,weil die Beklagte - nach Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausreichenddeutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst wer-den kann.Allerdings ist es wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Falldes Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünsti-gungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kun-den über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzurei-chend informiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsan-gebot II).Ob die Beklagte in dieser Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat, kannaber dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß ist nicht Gegenstand des Unterlas-sungsantrags der Klägerin. Diese hat das Charakteristische der Verletzungs-handlung nicht in einer Irreführung über den Wert des Angebots, sondern ineinem Verstoß gegen das Rabattgesetz und das Verbot übertriebenen Anlok-kens gesehen. - 7 -2. Da das Verhalten der Beklagten nicht unlauter i.S. von § 1 UWG ist,können auch das Verbot, entsprechend der Werbung zu verfahren, und dieVerurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten keinen Bestand haben.III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mitder Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.v. Ungern-SternbergBornkamm Pokrant Büscher Schaffert
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