BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 80/11 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. November 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richteri n- nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2011 nach § 552a ZPO durch Beschluss z u- rückzuweisen. Gründe: Die Revisionen sind zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht für en t- scheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage, ob die Regelungen im Tre uhan d- vertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, rechtfertigt die Zulassung nicht. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG wurde durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getret e- nen Rechtsdienstleistungsgesetz (hier insbesondere §§ 2, 3 RDG) aufgehoben und ersetzt. Es ist a llgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergang s- recht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (BGH, Beschl uss vom 12. Juli 2006 X ZR 22/05, NJW - RR 2006, 1719 Rn. 5; Beschl uss vom 12. November 2002 1 2 - 3 - XI ZB 15/02, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ - RR 1996, 712, jew. mwN). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist. Die Revisionskläger haben ke inen Anhaltspunkt für eine erhebliche A n- zahl von Altfällen dargetan. Diese sind auch nicht ersichtlich. D ie Frage, ob ein Treuhandvertrag und/oder eine Treuhandvollmacht gegen das Rechtsber a- tungsgesetz verstoßen, ist jeweils anhand der Regelung des im Einz elfall z u- grunde liegenden Treuhandvertrages zu entscheiden . D er hier im Streit befin d- liche Treuhandvertrag wurde 1996 verwendet und die Streitigkeiten der Gesel l- schafter, die sich auf die Unwirksamkeit dieser speziellen Treuhandverträge und Vollmachten ber ufen, datieren aus Mitte des letzten Jahrzehnts. Darüber hinaus ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (siehe nachfolgend 2.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zu r Zahlung an die Klägerin verurteilt. Dies gilt selbst dann, wenn man anders als das Berufungsgericht von einem Verstoß der Treuhänderin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausgehen würde. a) Sollte die Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts der Bekl agten zur Klägerin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen haben, führt dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 f.; Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 21 9/04, WM 2006, 1060 Rn. 33; Urteil vom 17. Juni 2008 XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 22) zur Fehlerhaftigkeit des Beitritts der Beklagten zu der Klägerin und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Der fehlerhaft beigetretene Gesellsc hafter ist Gesellschafter mit 3 4 5 6 - 4 - allen Rechten und Pflichten entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 mwN). Der vollzogene fehlerhafte Beitritt ist bis zur Geltendmachung des Mangels w irksam und lediglich mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Nach dem unw i- dersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten die (möglicherweise) fehlerhafte Gesellschaft nicht gekündigt. Sie sind daher zur Erbringung der Ei n- lageleistung, wie das B eru fungsgericht zutreffend erkannt hat, nach wie vor verpflichtet. b) Unabhängig davon ist es den Beklagten aber auch gemäß § 242 BGB im Hinblick auf den von ihnen unstreitig persönlich erklärten Beitritt zu dem Vergleich zwischen der Streithelferin und der Klägerin verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, sie seien zur Erbringung ihrer restlichen Einlage nicht verpflichtet. Mit ihrer Unterschrift unter den Vergleich haben sie nicht nur anerkannt, dass sie für die Verbindlichkeiten der Kläger in im Rahmen der ane r- kannten Darlehen persönlich bis zu der individuell festgelegten Haftung s- höchstgrenze haften, sondern zusätzlich, dass sie zur Zahlung bis zum jeweil i- gen Haftungshöchstbetrag an die Klägerin verpflichtet sind, soweit deren Ein 7 - 5 - künfte nicht ausreichen, um die Forderungen der Streithelferin aus den Darl e- hensverträgen zu erfüllen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.11.2007 - 1 O 227/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.03.2011 - 22 U 244 /07 -
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