BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/12 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja File - Hosting - Dienst UrhG § 97; TMG § 7 A bs. 2, § 10 a) Ist das Geschäftsmodell eines File - Hosting - Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Be stimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu b e- rücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark). b) Leistet ein File - Hosting - Dienst durch sein konkretes Geschä ftsmodell Urhebe r- rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst ve r- weisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark). c) Die Prüfpflich ten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Ö ffentlich - Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hing e- wiesen worden ist. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Mai 2013 durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hanseati - schen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vo m 14. März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA ). Sie nimmt als Verwertungsgesel l- schaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdic h- tern) wahr. Die Klägerin ist Inhaber de r ausschließlichen Verwertungsrechte an den in den Anlagen K1 , K2 und K27 bezeichneten Musikwerken . Die Beklagt e zu 1 (nachfolgend: die Beklagte) , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse Nutzern Spe i- cherplatz im Internet zur Verfügung ( File - Hosting - Dienst ). Bei diesem Dienst 1 - 3 - kann der Nutzer beliebige Da teien auf die Internetseite der Beklagten hochl a- den, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die a b- gelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterlade n kann (Dow n- load - Link). Der Beklagte zu 2 ist zur Alleinvertretung berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten , d er Beklagte zu 3 war bis in das Jahr 2010 d e- r en Geschäftsführer. Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochge ladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download - L inks in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Serv ern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu s u- chen. Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt d er Download mit Ve rzögerung , weitere Downloads sind im unmittelbar en A nschl uss nicht möglich und die Downloa d- geschwindigkeit ist begrenzt ; zudem können die hochgeladenen Dateien - nach Vortrag der Beklagten - höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gab es die Mögl ichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium - Konto einzurichten. Das Premium - Konto ermöglicht insbesondere ein schnelles und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien. Die Beklagte vergab darüber hinaus Premium - Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Datei en von anderen Personen abgerufen wurde n . Diese Punkte konnten in ein kostenloses Premium - Konto oder andere hochwertige Prämien eingetauscht werden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 hat die Beklagte die für D a- teiaufrufe gewährten Premiu m - Punkte abgeschafft. Der Nutzer kann nun sog e- 2 3 4 - 4 - nannte Rapids und sodann das Leistungspaket PremiumPro erwerben, d as im Wesentlichen dem bisherigen Premium - Konto entspricht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2 2 . November 200 6 teilte die K lägerin mit, dass die in der Anlage K2 genannten 143 Musik werke ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich g e- macht worden waren. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 setzte die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis, dass auch d ie aus der Anlage K1 ersichtlichen 1687 Musikwerke über den Dienst der Beklagten abrufbar seien , unter dem 4. April 2008 folgte ein entsprechendes Schreiben in Bezug auf die in der Anl a- ge K27 genannten 2985 Musikwerke. Nachdem die se Dateien in der Folgezei t nach dem Vortrag der Klägerin weiterhin über den Dienst der Beklagten abru f- bar waren, nimmt s ie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ha t beantragt, es den Beklagten unter Androhung der g e- setzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Ra hmen des Online - Dienstes die in der Anlage K1, K2 und K27 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder ö f- fentlich zugänglich machen zu lassen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt ( LG Ha m- burg, ZUM 20 09 , 863 ). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung dar auf b e- schränkt, d ie in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu lassen ( OLG Hamburg, MMR 2012, 393) . Mit ihrer vom B erufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantrag t , verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kl a- geabweisung weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen und auf Verletzung s- handlungen in Deutschland - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: D er Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, § § 19a, 120, 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6 RBÜ geg enüber den Beklagten ein A n- spruch zu, es zu unterlassen, die im Urteilstenor genannten Musik werke öffen t- lich zugänglich machen zu lassen. Die Musik werke seien in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden , in dem der Download - Link für den Dienst de r Beklagten in einer Lin k- sammlung im Internet d ritten Person en uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Musik werke gesch e- hen. Die Klägerin h abe die Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2006, 15 . Januar 2008 und 4. April 2008 in Kenntnis gesetzt, dass über deren Plat t- form die in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Musik werke öffentlich hä t- ten heruntergeladen werden k ö nnen . Damit sei es den Beklagten möglich g e- wesen, künftige Rechtsverletzungen z u verhindern. Gleichwohl seien diese M u- sik werke in der Folgezeit noch über den Dienst der Beklagten abrufbar gew e- sen. Für diese Urheberrechtsverletzungen hafte die Beklagte als Störerin. Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schu tz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf - und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrecht s- verletzungen zuzumuten se ien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen 9 10 11 12 13 - 6 - Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen sei ihr Ang e- bot maßgeblich zumindest auch auf die massenhafte Begehung von Urhebe r- rechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Private Nutzer sei en ermutigt wo r- den, die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verte i- len. Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen g e- schäftlichen oder priv aten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar sei. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von Premium - Punkten maßgeblich gefördert. Selbst wenn die Beklagte inzwischen die aktive Bewerbung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt h abe , wirke diese doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort. Unabhängig da von sei für die Annahme einer aktiven Förderung von U r- heberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht , dass die Beklagte ihren Nutzern weiterhin letztlich ein vollständig a nonym es Handeln ermögliche. Durch die von ih r gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch d as Bereitstell en von S peicherplatz finanziere, zeige , dass sie der Begehung von vielfachen Urhebe r- rechtsverletzungen Vorschub leiste. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts - und Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und haft e daher auf Unterlassung. Die Be klagten zu 2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weise. 14 15 16 - 7 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegend en Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Geri chte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano - Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 16. S eptember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Anspr ü- che aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Ö ffen t- lich - Zugänglichmachen der in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Musi k- werke - geltend. II. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil se i nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat die Beklagt e als Störerin zur Unterlassung ve r- urteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zugän g- lich machen zu lassen zum Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf di e erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf - und Handlungspflichten des Störers zu befa ssen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben. 17 18 19 20 - 8 - III . Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend b estimmt. Die B ekla g- te n könne n ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Han d- lungs - und Prüfpflichten ihnen obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sor g- falts - und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vo m 19. April 200 7 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet - Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet - Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was de n Beklagten zuzumu ten ist, im Erkenntnisve r- fahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen da durch , dass die fraglichen Werke ö ffentlich z ugänglich ge mach t werd en , nicht konkret abz u- sehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstr e- c kungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet - Versteigerung II). Da de n Beklagten im Vollstr e- ckungsverfahren stets nur schul dhafte Verstöße zur Last gelegt werden kö n- nen, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen. IV . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Inhaber in der ausschließ lichen Verwertungsrechte an den aus den Anlagen K1, K2 und K27 ersichtlichen und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützten Musikwerken berechtigt, urheberrechtliche Unterla s- sung sansprüche gegenüber de r Beklagten geltend zu machen. V . Ohne Erfolg rü gt die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, die fraglichen Musikwerke seien öffentlich zugänglich gemacht worden, halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe hinsichtlich j e- des einzeln en der 4815 Musikwerke substantiiert dargelegt, dass sie öffentlich 21 22 23 24 - 9 - zugängli ch gemacht worden seien. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei unerheblich, weil die ma ß- geblichen Umstände Gegenstand der Wahr nehmung der Beklagten als Dienstbetreiber gewesen seien. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen . Danach ha be die Klägerin substantiiert dargelegt und belegt, dass die fraglichen Titel jeweils über einen ele ktronischen Verweis (Link) auf den Server der Beklagten herunterzuladen waren, der auf einer im Internet abrufbaren Link - Sammlung eingestellt war. Die Klägerin habe dazu die jeweiligen Screenshots, auf denen der konkrete Dow n- loadvorgang zu erkennen sei, un d die Datenträger, auf de nen nach dem Vo r- trag der Klägerin die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert worden se i- en, vorgelegt. Sie habe zudem den im Internet veröffentlichten Link zu m Server der Beklagten angegeben. Gegen diese Feststellung en wendet sich die Revision mit der Begrü n- dung, dass die jeweiligen elektronischen Verweise in den Link - Sammlungen nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten gewesen seien. Eine Ve r- bindung der Beklagten zu den Betreibern der Linksammlungen sei nicht festg e- stell t worden. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nur insoweit von e i- nem unzulässigen Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ausgeht, als ein Verweis auf Dateien erfolgt ist, die auf den Server n der Beklagten gespeichert sind . Der Inhalt ihre r Server ist jedoch ohne weiteres Gegenstand der Wah r- nehmung der Beklagten , so dass insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen unz u- lässig ist ( § 138 Abs. 4 ZPO). Soweit die Beklagte auch mit Nichtwissen bestri t- ten habe, dass die entsprechenden elektronischen Verweise in Link - Sammlungen veröffentlicht wurden, hat das Berufungsgericht unter Bezugna h- me auf die Ausführungen des Landgerichts d iese Tatsache ohne Rechtsfehler als erwiesen ange sehen. 25 26 - 10 - Ohne Erfolg rügt die Revision auch , das Berufungsgericht habe auß er Acht gelassen, dass die Klägerin einen Dritten zur Verbesserung ihres Arbeit s- ergebnisses hätte einschalten können. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin liegt fern. Das Gleiche gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die von der Klägerin eingesetzte Software auf private Nachrichten aus dem Internet zum Auffinden der Links hätte zugreifen können. VI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, das s die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urhebe r- rechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffen en Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis ve r- fügt. VII. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11 , BGHZ 194, 339 Rn . 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der A n- sicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus. 1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unt erlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kan n, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- 27 28 29 30 - 11 - nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruc hgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteige - rung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - So m- mer unseres L ebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der § § 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihr e Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen über mittelten oder gespeiche r- ten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtsw idrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausge schlossen sind dagegen Überwachungs pflichten in spezifischen Fällen. Dien steanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, mü s- sen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht an wenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die de r Gerichtshof der Europäischen Union in seinem U r- teil vom 12. Juli 2011 (C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. , 139, 144 - 17. Au gust 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stif tparfüm). - 12 - Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefa h- rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzune h- men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder de r Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark). 2. Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. a) D ie Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark). b) Das Ges chäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler a n- genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftl iches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als virtuelles Schließfach für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestim mten Nutzern eigene oder gemei n- freie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu b e- stimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst er stellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum ma s- senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 31 32 33 34 35 - 13 - - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Ve r- teilung von Software - Backups genutzt werden und dass der Diens t der Bekla g- ten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen A n- bietern legaler Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing gestellt worden ist. c) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroff e- nen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die B e- klagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret b e- vorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer u r- heberrechtsverletzenden Nutzung ihres Die nstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung Alone in the Dark (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff. ) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen. Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des Cloud Computing verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur du rch den Verkauf von Premium - Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umste l- lung ihrer Angebote - von Rapids und PremiumPro - Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich G e- schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeic herung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Ber u- fungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Da teien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche 36 37 38 - 14 - Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software - Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungs gerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverlet zende Heru n- terladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwar e- produkte attraktiv. Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in A n- spruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass si e deshalb in erheblichem Maß gerade von ma s- senhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunte r- laden bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufu ngsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der B e- klagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter geric h- tete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögl i- chen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG). Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgeri cht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen D a- teien abhängige Vergabe von Premium - Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert ha t. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attra k- 39 40 41 - 15 - tivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind. Das Berufungs gericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es h at dabei auch berücksic h- tigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausg e- gangen ist, was bei einem täglichen Upload - Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft. 3. Das Be rufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstä n- de ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine a n- lasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auf erlegt wer - den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsver letzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den U m- ständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; U r- teil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsa nwalts - Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch e i- gene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung gru ndsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch g e- nommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgel a- 42 43 44 - 16 - dene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Ge s chäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - Eine Prüfpflicht der Bek lagten im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Musik werke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begrü n- den kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von de r Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musik wer ke hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen. b ) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 22. November 2006, vom 15. Januar 2008 und vom 4. April 2008 von de r Klägerin auf klare Rechtsverle t- zungen in Bezug auf die in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Werke hi n- gewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflic h- tet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorso r- ge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverle t- zungen kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark). c ) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts waren die in Rede stehend en Musikwerke noch nach den Schreiben der Klägerin vom 45 46 47 - 17 - 22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008, die jeweils die Prü f- pflicht der Beklagten begründeten, auf deren Servern abrufbar. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach den Hinwe i- sen der Klägerin nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BG HZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark). aa ) D as Berufungsgericht hat nur hinsichtlich der in Anlage K2 aufgefüh r- ten Musikwerke ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte die dort genannten Dateien insgesamt gelöscht hat. Auch im Übrigen ha t die Bekla gte aber eine entsprechende Löschung vorgetragen; das Berufungsgericht hat insoweit keine abweichenden Feststellungen getroffen. Ihre darüber hinausgehenden Sor g- falts - und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverle t- zungen hat die Bek lage zu 1 jedoch nicht erfüllt. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die B e- klagte im Rahmen des sen, was ihr technisch und wirtschaftlich z umutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung veran t- wortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrecht s- ve r letzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die di e- ses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nic ht auf die Person de s jenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 19 4, 33 9 , Rn. 32 - Alone in the Dark). 48 49 - 18 - bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfu ngsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegeng e- haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Erge b- nis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das B erufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von de r Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision verge b- lich. (1) Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte dargelegt, dass s ie ein 17 - köpfiges Team zur Bekämp fung von Missbräuchen ( Abuse - Team ) unte r- halte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit mögl i chen Urheberrechtsverle t- zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Me l- dungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urhebe r- rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern . Damit ha t die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urhebe r- rechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der b e- schäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag a n- gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand. (2) De n Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrecht s hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen. 50 51 52 - 19 - (3) Der von de r Bekla gten vorgetragene Einsatz von MD5 - Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind . Der Einsatz von MD5 - Filtern reicht deshalb für die E rfüllung der Überpr ü- fungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus. (4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch - Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts - und Prüfpflichten nicht erfüll en . De r Klägerin bietet das Lösch - Interface nur eine b e- grenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ih r schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverlet zungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden A n- gebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch - Interface anonym bleiben. Sc hon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten eingericht e- ten Lösch - Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Pr o- gramm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung Kinderhochstühle im Inte r- net (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, s o- bald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist . Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie de r Klägerin ihr Lösch - Interface anbietet. cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere, mit den von de r Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverle t- zungen zu verhindern. 53 54 55 - 20 - ( 1 ) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägige n Linksammlung en im Hinblick auf die im Klageantrag aufg e- führten Musikwerke zu durchsuchen. Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und zugunsten der Klägerin g e- schützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflic h- ten der Beklagten grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark). Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassend e regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung Alone in the Dark ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Ko n- trolle jedenfalls einer einstelligen Zahl v on Linksammlungen zumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen ka nn dem Urteil Alone in the Dark nicht entnommen werden. Die Prüfpflichten des Störers bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl allein im Streitfall über 4800 Musikwerke - erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer gr o- 56 57 58 59 - 21 - ßen Za hl von Rechtsverletzungen kommt. Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer in Anspruch Genommene im Vollstr e- ckungsverfahren mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Ei n- zelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von W erken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäft s- betrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzuko m- men. Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in de n- selb en Linksammlungen verletzt. Dementsprechend wird die Zahl der zu pr ü- fenden Linksammlungen nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der urhebe r- rechtlich geschützten Werke ansteigen, die zu überprüfen sind. Die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzu ng der Prüfpflicht wird daher alle n- falls sehr zurückhaltend in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dan ach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link - Ressourcen au f- erlegt, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale B e- schreibung im Begleittext in die Überprü fung einbezogen werden soll . Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine Marktbeobachtungspflicht ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemei ne Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsver letzende Links auf ihren Dienst finden. ( 2 ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte e i- nen Wortfilter benutzt , um mittels ihrer Server begangene Rechtsverletzungen aufzudecken. Ob dieser Wortfilter - wie erforderlich - unter Anzeig e auch ähnl i- 60 61 - 22 - cher Ergebnisse für alle im Streitfall relevanten Musikwerke eingesetzt worden ist, ist indes nicht festgestellt. Insoweit kann daher nicht von der Verletzung e i- ner weiteren Prüfungspflicht durch die Beklagte ausgegangen werden (vgl. BGHZ 194, 33 9 , Rn. 33 ff. - Alone in the Dark). (3) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu e i- ne r Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können , macht ihre Erfü l- lung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 33 9 Rn. 45 - Alone in the Dark) . Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eine s illegalen Ö ffentlich - Zugänglichmach ens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich g e- schütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochl a- den dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser G efahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entg e- gen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer fü r die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt. 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störer für die späteren gleichartigen Rechtsverletzung en haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführten Werke wurden nach den Schreiben vom 22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008 auf Link - Listen über best immte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Dow n- load angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen Links dienenden Link - Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an 62 63 - 23 - einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend. C. Dagegen hat die Revision der Beklagten zu 2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurtei ls, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagte n zu 2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer scheidet aus, wenn sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten und die Möglichkeit hatten, sie zu verhindern (vgl. BGH, Urt eil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248 - Sporthosen). Die für die 64 65 - 24 - Rechtsverletzung maßgebliche Handlung ist hier die Verletzung von Prüfpflic h- ten, die der Beklagten obliegen, nachdem sie durch die Klägerin von den Ur - heberrechtsverletzu ngen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten Sprach - werke in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf die Beklagten zu 2 und 3 bezogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorin stanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 310 O 93/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 -
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