ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZR80.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 80/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Re mmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2015 - 13 U 130/11 - wird als unzulä s- sig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Besc hwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Der Kläger ist Tennistrainer und betrieb eine Tennisschule auf der Anl a- ge des Beklagten. Mit seiner Klage macht er auf der Grundlage des am 15. D e- zember 2002 zwischen de n Parteien geschlossenen und am 30. April 2010 b e- gegen den Beklagten geltend. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von ewiesen. Gegen 1 - 3 - diese Entscheidung hat nur der Beklagte Berufung eingelegt; vor dem Oberla n- desgericht haben die Parteien am 3. Mai 2013 einen Vergleich geschlossen, Rechtsstreits sind gequotelt, außerdem ist eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden. Kurze Zeit danach hat sich der Kläger zunächst persönlich an das Oberlandesgericht gewandt und die Unwirksamkeit dieses Vergleichs geltend gemacht. Erstmals am 5. Mai 2014 ha t er sodann durch eine Recht s- anwältin die Anfechtung des Vergleichs erklären und die Feststellung seiner Unwirksamkeit sowie die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückg e- w iesen und zugleich festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 3. Mai 2013 beendet ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen we n- det sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, seine B e- schwer entspreche dem Wert des gesamten Streitgegenstands des Berufung s- II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfo r- 1. Der Kläger hat in erster I nstanz ein Urteil gegen den Beklagten erstritten, in dem ihm 22.480 er 24.360 2 3 - 4 - hat er sich gegen dieses Urteil nicht mit der Ber ufung gewandt, so dass die A b- weisung seiner Klage in dieser Höhe rechtskräftig geworden ist; nur der Bekla g- te hat gegen seine Verurteilung dieses Rechtsmittel eingelegt. Soweit der Kläger mit der Anfechtung des im Termin am 3. Mai 2013 g e- i- chen möchte, dass der Rechtsstreit im Berufungsverfahren fortgesetzt und es verbleibt, übersteigt seine Beschwer in diesem auf Fortsetzung des Recht s- Selbst wenn man davon ausgeht, dass der zwischen den Parteien g e- schlossene Vergleich unwirksam ist, wie der Kläger meint, geht sein Recht s- schutzz iel allein dahin, nicht lediglich den darin vereinbarten Betrag zu erhalten, sondern in dem dann fortzuführenden Berufungsverfahren darüber hinaus die Bestätigung des ihm eine höhere Summe zusprechenden erstinstanzlichen U r- teils zu erreichen. Entgegen sein er Auffassung beschwert ihn deshalb das a n- gefochtene Urteil nur im Umfang der Differenz zwischen der Verurteilung des Beklagten in erster Instanz und dem im Vergleich genannten Betrag, jedoch nicht in Höhe des Werts des Streitgegenstands in der Berufungsin stanz (22.480 4 5 - 5 - 2. Die maßgebliche Beschwer des Klägers im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig zu verwerfen war. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 1 O 109/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 130/11 - 6
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