BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 8/03 Verkündet am:9. Oktober 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 Ca, FeEinem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft ge-legenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolgeGlatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzungder winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Ge-meinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt odergestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg han-delt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang derRäum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einerverkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangender Fußgänger auszurichten hat.BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die bei der klagenden Partnerschaftsgesellschaft beschäftigte M. S. befuhr am Morgen des 17. Dezember 2001 gegen 8.00 Uhr mit ihremFahrrad den im Zentrum der beklagten Stadt liegenden Verbindungsweg zwi-schen der Place d'E. und dem R. -Platz. Beim Einbiegen in diesenim Eigentum der Beklagten stehenden Weg, der durch Zeichen 240 der Stra-ßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet ist, - 3 -kam M. S. infolge Glatteises zu Fall und zog sich dabei erheblicheVerletzungen zu.Die Klägerin, die der Beklagten zum Vorwurf macht, die winterlicheRäum- und Streupflicht verletzt zu haben, verlangt aus übergegangenem RechtErsatz der M. S. geleisteten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Aufdie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision strebt die Klägerin dieWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Die Pflicht der öffentlichen Hand, Straßen und Wege bei Schnee und Eiszu räumen und zu bestreuen, kann sich sowohl aus der Pflicht zur polizeimäßi-gen Reinigung, die in Niedersachsen in § 52 des Straßengesetzes (NStrG) ge-regelt ist (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 52 Rn. 1), als auch aus der allge-meinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Zwischen diesen Pflichten brauchtvorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um dieSorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl.Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996- III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Nie-dersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch - 4 -die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht inAusübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.2.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb ge-schlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigenund gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74,76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373). Für Fuß-gänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Ver-kehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrli-chen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsbeschluß vom 20. Oktober1994 - III ZR 60/94 - VersR 1995, 721, 722 m.w.N.).Zur Frage, ob und inwieweit innerorts auch die als solche besondersgekennzeichneten und von der Fahrbahn getrennt geführten Radwege derRäum- und Streupflicht unterliegen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung,soweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen. Auch § 52 Abs. 1 NStrG, derdie winterliche Räum- und Streupflicht in Anlehnung an die von der Rechtspre-chung entwickelten Grundsätze regelt, verhält sich hierzu nicht ausdrücklich.Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Je-denfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räu-men und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001,596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winter-dienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln,NVwZ-RR 2000, 653). - 5 -Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sichnach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegessind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärkedes zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nichtuneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt(BGHZ 112, 74, 75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO). Insoweit istzu berücksichtigen, daß Personen, die in den Sommermonaten oder auchsonst bei angenehmen Witterungsbedingungen längere Strecken mit demFahrrad zurückzulegen pflegen, bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärktauf öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Per-sonen wiederum, die nur kurze Strecken zu bewältigen haben, werden wegender bei Schnee- und Eisglätte bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sichauch bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durchden Sicherungspflichtigen nicht völlig ausschließen läßt, vielfach auf die Be-nutzung des Fahrrads verzichten und zu Fuß gehen. Unabhängig davon, daßdas Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich gerin-ger ist, ist weiter zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg,wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt odergestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluß vom 20. Oktober1994 aaO). Bei Würdigung dieser gesamten Umstände würde der Sicherungs-pflichtige über Gebühr in Anspruch genommen, wenn ihm eine umfassendeRäum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege, selbst wenn diese sich nurauf die in geschlossener Ortslage befindlichen beschränken würde, auferlegtwürde (im Ergebnis ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5). - 6 -3.Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die vom Landgericht getroffe-nen Feststellungen angenommen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung derRäum- und Streupflicht der von der Angestellten der Klägerin benutzte Verbin-dungsweg zum Unfallzeitpunkt hätte bestreut sein müssen. Diese tatrichterlicheEinschätzung, die sich die Revision zu eigen macht, wird von der Revisionser-widerung hingenommen.Allerdings hat das Berufungsgericht die Räum- und Streupflicht nur des-halb bejaht, weil es sich bei dem Verbindungsweg - auch - um einen Gehweghandelt. Stellte man hingegen allein auf die Radweg-Eigenschaft ab, wäredemgegenüber - so das Berufungsgericht - eine Amtspflichtverletzung zu ver-neinen, weil der Verbindungsweg keine besonderen Gefahrenpunkte aufweise.Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.Die Beurteilung, ob der Sicherungspflichtige die Räum- und Streupflichtverletzt hat, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen auf die Umständedes Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob be-stimmte Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig undgefährlich sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Se-natsurteil vom 15. Januar 1998, aaO, S. 1374). Solche Rechtsfehler sind nichtersichtlich. Soweit die Revision darzutun versucht, daß die Unfallstelle im Sin-ne der Rechtsprechung als verkehrswichtig und gefährlich einzustufen sei, willsie nur die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Das ist ihrverwehrt.4.Das Berufungsgericht verneint trotz Verletzung der Räum- und Streu-pflicht durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Es ist - 7 -der Auffassung, der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasse nur Fuß-gänger, nicht aber (auch) Radfahrer, so daß die Arbeitnehmerin der Klägerinnicht Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei. Zur Begründung hat esausgeführt: Zwar handele es sich bei dem von M. S. benutztenVerbindungsweg um einen kombinierten Fuß- und Radweg, so daß der ge-samte Bereich des Weges von Fußgängern und Radfahrern genutzt werde.Gleichwohl wäre auch hier, nicht wesentlich anders als bei einem vom Gehwegabgetrennten Radweg, für die Gemeinde ein auch der besonderen Gefahrenla-ge für Radfahrer gerecht werdender Streudienst nicht zumutbar. Die Gemeindegenüge auch bei einem kombinierten Rad- und Gehweg ihrer Räum- undStreupflicht, wenn sie durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare Flächeschaffe. Demzufolge könne sich ein Radfahrer nicht darauf verlassen, daß einderartiger Weg so ausreichend bestreut ist, daß ein Befahren dieser Fläche mitdem Fahrrad jederzeit möglich sei.Dem ist nicht zu folgen.a) Radfahrer und Fußgänger müssen die für sie an Stelle der Fahrbahnbestimmten Sonderwege nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich umgetrennte oder - wie hier - um gemeinsame Fuß- und Radwege handelt. Insbe-sondere gilt im letzteren Falle das Benutzungsgebot für Radfahrer ungeachtetdes Umstands, daß hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf FußgängerRücksicht nehmen müssen, sie also hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeitdes Verkehrs nicht die gleichen günstigen Verkehrsverhältnisse vorfinden wiebei der Benutzung eines vom Gehweg räumlich abgetrennten Radwegs. - 8 -Da gemeinsame Fuß- und Radwege auch und gerade für die Benutzungvon Fußgängern bestimmt sind, sind sie - nicht anders als getrennte Gehwe-ge - innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eis-glätte zu räumen oder zu bestreuen. Genügt der Sicherungspflichtige dieserPflicht und ist aufgrund dessen die Benutzung dieses Wegs durch Fußgängerund Radfahrer möglich, so dürfen und müssen sie diesen Weg benutzen; einAusweichen auf die für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn ist nichtgestattet.Hält man sich dies vor Augen, so ist nicht einsichtig, warum hinsichtlichdes schützenswerten Vertrauens, bei Einhaltung der Räum- und Streupflichtden Weg benutzen zu können, Fußgänger und Radfahrer völlig unterschiedlichbehandelt werden sollen. Vielmehr legt die bei gemeinsamen Fuß- und Rad-wegen durch die Straßenverkehrsordnung bewußt vorgenommene Gleichbe-handlung hinsichtlich der räumlich zur Verfügung stehenden Verkehrsflächeauch eine im Ansatz rechtliche Gleichbehandlung bei Verletzungen der Räum-und Streupflicht nahe (so zutreffend Wichmann aaO Rn. 102; ebenso Wen-drich, aaO, § 52 Rn. 5).Radfahrer und Fußgänger dürfen sich somit gleichermaßen auf die Er-füllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen verlassen,mag sie auch allein darauf gegründet sein, daß der für die gemeinsame Nut-zung vorgesehene Weg auch und gerade ein Gehweg ist.b) Ist - wie hier - ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zuräumen oder zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg han-delt, so hat dies allerdings zur Folge, daß hinsichtlich der Bestimmung des In- - 9 -halts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fuß-gänger abzustellen ist. Der Umstand, daß dieser Weg auch Radfahrern zurBenutzung offensteht und für sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, bei Schnee- und Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfer-tigt es für sich genommen nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsa-men Fuß- und Radwegen, etwa hinsichtlich der Breite des zu räumenden oderzu streuenden Bereichs oder der Verwendung des Streuguts, höhere Anforde-rungen zu stellen. Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und dieRevisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumut-bare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen dro-hen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassendeRäum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.Dies führt weiter dazu, daß einem Radfahrer, der bei Schnee- und Eis-glätte einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen will, auch dann erhöhteAufmerksamkeit und besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist, wennder Sicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht Genüge getan hat.c) Der vom Berufungsgericht herausgehobene Aspekt, daß der Vertrau-ensschutz des Radfahrers nicht so weit geht, bei unwirtlichen winterlichenStraßenverhältnissen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg völlig gefahrlosbefahren zu können, bietet jedoch keinen hinreichenden Anlaß, dem Radfahrerjeden Vertrauensschutz zu nehmen und ihm auch dann Amtshaftungsansprü-che zu versagen, wenn er seine Fahrweise auf die zu erwartenden einge-schränkten Benutzungsmöglichkeiten eingestellt hat und nur deshalb gestürztist, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg überhaupt nicht oder nur ungenü-gend geräumt oder bestreut war. - 10 -aa) Die Einschränkung, daß der Schutz des Vertrauens auf die Einhal-tung der Räum- und Streupflicht nicht bedeutet, daß die Nutzer von Sonderwe-gen wie gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch bei Schnee- und Eisglätteerwarten dürfen, diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu kön-nen wie bei idealen Wetterbedingungen, gilt auch für Fußgänger. So ist es an-erkanntermaßen nicht erforderlich, daß Gehwege in ihrer ganzen Breite ge-räumt oder bestreut werden müssen. Es genügt, wenn ein Streifen geräumtoder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinandervorbeizugehen; dabei dürfte eine Breite von 1 bis 1,20 m erforderlich sein (vgl.Wichmann, aaO, Rn. 74; die im Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - III ZR216/67 - VersR 1971, 416, 417 genannte Breite von 0,80 m ist zu gering be-messen). Ein an den Kriterien der Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeitausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen kann daher nicht das Ziel haben,jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Die Er-wartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumteoder bestreute Wege vorzufinden, enthebt also auch den Fußgänger nicht derVerpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu ) Diese Sichtweise entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Se-nats. So hat er durch Urteil vom 12. November 1964 (III ZR 200/63 - NJW1965, 100 f) entschieden, daß die vor allem an den Belangen des Kraftfahr-zeugverkehrs ausgerichtete Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen auch ge-genüber Radfahrern gilt.5.Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidungdurch den Senat ist nicht möglich. - 11 -Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagteihre Räum- und Streupflicht verletzt hat und der Sturz der Angestellten der Klä-gerin auf das zur Unfallzeit am Ort des Geschehens vorhandene Glatteis zu-rückzuführen ist. Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, darzutun undgegebenenfalls zu beweisen, daß der Sturz der M. S. auch bei ord-nungsgemäßem Streuen erfolgt wäre oder ihr ein Mitverschulden (§ 254 BGB)am Unfallgeschehen anzulasten ist.Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, M. S. habe bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig erkennen können undmüssen, daß angesichts der Wetterbedingungen und des Zustands des Ver-bindungswegs ein gefahrloses Befahren nicht möglich sei; sie habe daher ent-weder vom Rad absteigen und zu Fuß weitergehen oder aber - unter Inkauf-nahme eines kleinen Umwegs - die gestreute Fahrbahn benutzen müssen;hätte sie eine dieser Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, wäre der Sturz vermiedenworden.Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten zurückgewiesenund unter Hinweis auf die "überraschend und tückisch" aufgetretene Glätte dievolle Haftung der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, vonseinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nachzuholen.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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