BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 8/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Beschwerdewert: 482.659,53 200 Gr374nde: Eine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 1 1. Die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen Beweisw374rdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der Beschwerde geltend gemachten 334bung, dass Hypothekengl344ubiger eine Haft 2 - 3 - entlassung des Verk344ufers und pers366nlichen Schuldners erst erteilen, wenn der K344ufer und 334bernehmer im Grundbuch eingetragen ist, w344re der Kaufvertrag zwar in sich widerspr374chlich und m366glicherweise undurchf374hrbar, da der be-klagte Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei-ner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe-schwerde aber nicht dazu f374hren, die 334bernahme der Verpflichtungen gegen-374ber der Wohnungsf366rderungsanstalt in 247 2 des Kaufvertrags als blo337e Schuldmit374bernahme oder Erf374llungs374bernahme auszulegen. Bei diesem Ver-st344ndnis h344tte der Beklagte n344mlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge-sicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur-teil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und w344re aus diesem Grunde dem Kl344ger ebenfalls schadenersatzpflichtig. 2. Die weiteren R374gen der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Se-nat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kl344ger gegen seine Schadensminderungspflicht versto337en hat, weil er nicht vom Kauf- 3 - 4 - vertrag zur374ckgetreten ist, bedarf keiner 374ber eine Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden grunds344tzlichen Kl344rung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -
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