BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 8/06 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koc h und Dr. Löffler beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9 . Mai 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071016498 - und gegen den Kostenansatz des Bundesg e- richtshofs vom 4. Juli 2007 Kostenrechnung mit dem Kassenze i- chen 780071024134 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 3. Mai 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsb e- schwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerd e- verfahrens auferlegt. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071016498 am 9. Mai 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit Beschluss vom 20. Ju n i 2007 hat der Senat die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Insoweit sind die G erichtskosten mit der Kostenrechnung mit dem Kassenze i- chen 780071024134 am 4. Juli 2007 vom Kläger erhoben worden. Mit seiner Eingabe vom 8. Mai 2013 wendet sich der Kläger gegen diese Kostenrechnu n- gen. 1 - 3 - II. Die Eingabe vom 8. Mai 2013 ist als Erinnerun g gegen den Kostena n- satz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Ve r- bindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (A n- Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurüc kgewiesen worden ist. Die a n- gesetzte Gebühr nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) Klägers zurückgewiesen worden ist. 2. Gegen die Entstehung und die Höhe die ser Gebühren wendet sich der Kläger auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entsche i- dungen des Senats und insbesondere der Vorinstanzen. Die inhaltliche Richti g- keit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso w enig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung . Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenb e- lastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. 2 3 4 5 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ( § 66 Abs. 8 GKG ) . Bornkamm Schaffert Kir chhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.05.2004 - 9 O 3029/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 2 U 85/04 - 6
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