BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 8/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Wer wird Million344r? KUG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247 823 Abs. 1 Ah a) Beschr344nkt sich der eine Bildver366ffentlichung begleitende Text in einer Pressever-366ffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass f374r die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, l344sst die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Mei-nungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Ver366ffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zur374cktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. b) Bei der Abw344gung zwischen dem Schutz des durch eine Bildver366ffentlichung Be-troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzw374rdige Belange des Presseorgans, wenn die Ver366f-fentlichung ausschlie337lich den Gesch344ftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 8/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, G374nther Jauch, moderiert die w366chentlich ausgestrahlte Fernsehsendung "Wer wird Million344r?". Der Kl344ger und die Fernsehsendung sind in der 326ffentlichkeit sehr bekannt. 1 Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das R344tselheft "S. Sonderheft R344tsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kl344ger mit der Textzeile ab-gebildet "G374nther Jauch zeigt mit 'Wer wird Million344r?', wie spannend Quiz sein kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben: 2 - 3 - - 4 - Der Kl344ger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlas-sungsverpflichtungserkl344rung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat der Kl344ger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb374hr in H366he von mindestens 100.000 200 und auf Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten von 2.111,78 200 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie habe ausschlie337lich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten ge-dient. Der Textzeile und damit der Ver366ffentlichung seines Bildnisses fehle ein redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006, 391). Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 142). 4 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe wegen der beanstandeten Ver366ffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus 247 823 BGB, 247247 22, 23 KUG und aus 247 812 BGB zu. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Die angegriffene Bildberichterstattung sei gem344337 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Kl344gers rechtm344337ig. Bei der erforderlichen Abw344-gung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegen374ber dem 7 - 5 - Recht des Kl344gers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses Vorrang. 8 Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades m374sse der Kl344ger jeden-falls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Ver366ffentlichung seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag 374ber den Kl344ger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen k366nnte. Die Titelseite des R344tselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung 374ber den Kl344ger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kl344ger werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die Quizsendung werde dar374ber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang, zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Kl344gers veranschau-licht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzwortr344tsels als Hinter-grundmontage eine Verbindung der vom Kl344ger moderierten Quizsendung zu anderen R344tsel- und Quizspielen hergestellt. Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene gegen374ber dem Recht des Kl344gers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil ange-sichts der Prominenz des Kl344gers und seiner regelm344337igen Pr344senz im Fern-sehen ein 374berragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der 326ffent-lichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, 374ber die regelm344337ig laufende Sen-dung und die Einsch344tzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien in-formiert zu werden. Der 344u337erst geringe Informationswert der Berichterstattung werde durch die 374berragende Prominenz des Kl344gers und den Bekanntheits-grad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des Kl344gers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zu-sammenhangs zwischen der T344tigkeit des Kl344gers und dem Inhalt des Hefts. 9 - 6 - Gegenstand des R344tselhefts sei die Unterhaltung und Vermittlung von Informa-tionen durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch 374ber die Produkte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele zum Gegenstand h344tten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Ge-staltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch auf dem Titelblatt eines R344tselhefts hingenommen werden m374sse. Umst344nde, die f374r eine Unzul344ssigkeit der Abbildung im Hinblick auf 247 23 Abs. 2 KUG sprechen k366nnten, seien nicht ersichtlich. 10 II. Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache in die Berufungsin-stanz. Dem Kl344ger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fikti-ven Lizenzgeb374hr und Erstattung der au337ergerichtlichen Anwaltskosten nach 247 823 Abs. 1 BGB, 247247 22, 23 KUG und 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene Bildver366ffentlichung auf dem Titelblatt des R344tselhefts "S. Sonderheft R344tsel und Quiz" ohne Einwilligung des Kl344gers rechtswidrig. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabw344-gung im Streitfall dem Recht des Kl344gers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit einger344umt. 12 a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Pr374fung, ob das Bildnis des Kl344gers auf dem Ti-telblatt des R344tselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab- 13 - 7 - w344gung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG erfordert. 14 aa) Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (247 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht 247 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG d374rfen Bildnisse aus dem Be-reich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten nach 247 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inter-esse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10 = NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien dar374ber ent-scheiden, was sie im 366ffentlichen Interesse f374r berichtenswert h344lt (BVerfGE 120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit geh366rt auch die Abbildung von Personen (BVerfG NJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die An-wendung des 247 23 Abs. 1 KUG eine Abw344gung zwischen den Rechten des Ab-gebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuw344gen sind unter Ber374cksichtigung der Wertungen der 247247 22, 23 KUG das Informati-onsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegen374ber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Pers366nlichkeit und seiner Privatsph344re. Der Beurteilung ist ein normativer Ma337stab zugrunde zu legen, der den widerstrei- 15 - 8 - tenden Interessen ausreichend Rechnung tr344gt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, 213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.). 16 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt bei der Abw344gung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Per-s366nlichkeitsrechts des Kl344gers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Streitfall keinen Vorrang gegen374ber dem Recht der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG einger344umt hat. Es hat dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildun-terschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu gro337es Gewicht bei-gemessen. aa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichter-stattung eine entscheidende Bedeutung zu. 17 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informati-onswerts der Bildver366ffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede stehenden Bild des Kl344gers kommt nicht schon als solchem eine f374r die 366ffentli-che Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugeh366rigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enth344lt ei-ne Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Ma337geblich ist die Wahrnehmung der Leser bei der Lekt374re der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen K344u- 18 - 9 - fers in der Verkaufssituation in Buchl344den und am Zeitschriftenkiosk oder bei einer verkleinerten Wiedergabe des R344tselheftes in einer Werbeanzeige. 19 (2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit ausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit geh366rt zwar, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was durch das 366ffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ 178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Serio-sit344t (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenab-w344gung zu ber374cksichtigen - ist aber, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst 374ber Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abw344gung mit den ge-sch374tzten Rechtspositionen derjenigen, 374ber die berichtet wird. Das Selbstbe-stimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informati-onsinteresse im Zuge der Abw344gung mit kollidierenden Rechtsg374tern zu ge-wichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsg374tern herzustellen ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20). (3) F374r die Abw344gung ist von ma337gebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er366rtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erf374llt und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitr344gt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15 m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der Person, 374ber die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstat-tung. Je gr366337er der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit ist, umso mehr muss 20 - 10 - das Schutzinteresse dessen, 374ber den informiert wird, hinter den Informations-belangen der 326ffentlichkeit zur374cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers366nlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der In-formationswert f374r die 326ffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Lage des Falles f374r den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213 Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei einer Berichterstattung 374ber bekannte Personen m374ssen danach der Informati-onswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur 366ffentlichen Meinungs-bildung ermittelt und der Pressefreiheit abw344gend die beeintr344chtigenden Wir-kungen f374r den Pers366nlichkeitsschutz gegen374bergestellt werden (BVerfGE 120, 180, 208). Beschr344nkt sich der die Bildver366ffentlichung begleitende Bericht dar-auf, einen beliebigen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaf-fen, l344sst die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern muss das Ver366ffentlichungsinteresse nicht nur hinter dem Schutz der Privatsph344re zur374cktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), son-dern allgemein hinter dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts, etwa des Schut-zes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. bb) Der Informationswert der Abbildung des Kl344gers und der Bildunter-schrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein sch374tzenswerter Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. 21 - 11 - Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Kl344gers auf dem Titelblatt des R344tselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bild-unterschrift ber374cksichtigt und angenommen, dass der Informationswert 344u337erst gering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den Mittelpunkt seiner Er366rterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen Bekanntheitsgrades des Kl344gers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der Allgemeinheit geschlossen. 22 Selbst bei einem gro337z374gigen Ma337stab ist der Informationswert der Bild-unterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein ab-zustellen ist - f374r die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht dar-374ber hinausgeht, einen Anlass f374r die Abbildung des prominenten Kl344gers zu schaffen. Die Bildunterschrift enth344lt lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die All-gemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie ersch366pft sich in der gerade we-gen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Kl344gers und der von ihm mode-rierten Quizsendung "Wer wird Million344r?" bereits allgemein bekannten Informa-tion, dass der Kl344ger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere Informationen 374ber den Kl344ger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt. Die Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Kl344gers, nur weil sowohl das R344tselheft als auch die von dem Kl344-ger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem R344tselheft handelt es sich um eine im Verh344ltnis zum Kl344ger fremde Leistung (hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127 - K374nstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Ver366ffentlichung des Bildnisses des Kl344gers im Kontext mit der Bildunterschrift enth344lt damit in Abw344gung mit dem 23 - 12 - allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers keinen sch374tzenswerten Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung. 24 c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabw344gung dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers zu geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisver-366ffentlichung nicht hinreichend gew374rdigt. aa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Pers366nlichkeitsrechts des Ab-gebildeten als Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der Allgemein-heit ist die Intensit344t des in Rede stehenden Eingriffs zu ber374cksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung f374r fremde kommerzielle Werbe-interessen beziehen kann. 25 Der Schutz des Pers366nlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsph344re als Kernbereich des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Hier k366nnen die Eingrif-fe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Pers366nlichkeits-rechts ist dar374ber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eige-ne Bildnis f374r Werbezwecke zur Verf374gung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - R374cktritt des Finanzministers). Das schutzw374rdige Informationsinteres-se fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschlie337lich den Gesch344ftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Pers366nlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt 374berzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG er366ffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbe-zweck auch einen Informationsgehalt f374r die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-Dylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - R374cktritt des Finanzministers). Der beglei- 26 - 13 - tende Text darf sich aber nicht darauf beschr344nken, nur irgendeinen Anlass f374r die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.). 27 bb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der Bildnisver366ffentlichung auf dem Titelblatt des R344tselhefts im Verh344ltnis zum In-formationsgehalt der Berichterstattung unzureichend ber374cksichtigt. 28 Es hat in diesem Zusammenhang in die Abw344gung nur einbezogen, dass das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift gesch374tzt ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung f374r ein Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genie337t (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enth344lt das Presseer-zeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung 374ber eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt ge-worben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790 - Chris Revue). Ersch366pft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen An-lass f374r die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichter-stattung, sondern auch die Werbung f374r das Presseerzeugnis. cc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Be-klagte 374ber eine blo337e Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und Imagewert des Kl344gers ausgenutzt. 29 Die Bildunterschrift f374hrt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des Kl344gers zu einem Zeitgeschehen, 374ber das zusammen mit dem Bildnis infor-miert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des R344tsel- 30 - 14 - hefts vielmehr die Person des Kl344gers als Vorspann f374r die Anpreisung des R344tselhefts vermarktet. 31 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrach-tung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kl344ger empfehle den Kauf des Hef-tes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begr374ndung, durch die Aufma-chung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kl344ger prei-se als Fachmann das R344tselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Beru-fungsgerichts den Angriffen der Revision standh344lt, ist zweifelhaft. Die Frage kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der pro-minenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebil-deten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, 790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente). Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bed374rfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Pers366nlichkeiten, sondern aus-schlie337lich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der 326ffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu 374bertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilli-gungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke). Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des Werbe- und Imagewerts des Kl344gers begr374ndet, liegt im inhaltlichen Zusam-menhang zwischen der - auf dem Titelblatt erw344hnten - T344tigkeit des Kl344gers und dem Inhalt des R344tselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbil-dung des Kreuzwortr344tsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als Blickfang abgebildeten Kl344ger betont. Der Kl344ger wird als Moderator einer R344t- 32 - 15 - selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden R344tselheft gesetzt (zur zwar branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126 - K374nstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularit344t sol-len auf das R344tselheft 374bertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht die Bildunterschrift, indem sie den Kl344ger und seine beliebte Quizsendung be-nennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom Kl344ger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und damit auch das R344tselheft - in die Aussage einbezieht. d) Die gebotene Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344-gers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Per-s366nlichkeitsrecht des Kl344gers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der Bildunterschrift ist derart gering, dass ein sch374tzenswerter Beitrag zur 366ffentli-chen Meinungsbildung in Abw344gung mit dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbe-werts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Kl344gers geb374hrt der Vorrang vor dem Ver366ffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem Grunde liegt kein dem 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitge-schichte vor. Die Ver366ffentlichung des Bildnisses des Kl344gers ohne seine Ein-willigung war daher unzul344ssig. 33 2. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-b374hr aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nut-zung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den verm366gensrechtlichen Zuwei-sungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts dar und begr374ndet grunds344tzlich - neben dem Verschulden voraus-setzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der 374blichen Lizenzgeb374hr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 34 - 16 - Tz. 12 - R374cktritt des Finanzministers). Dem Kl344ger steht dar374ber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung der 374blichen Lizenzgeb374hr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - R374cktritt des Finanzministers). Das f374r diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrl344ssig gehandelt. Sie hat sich mit der Ver366f-fentlichung der Abbildung des Kl344gers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres R344tselhefts, dem au337er in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag 374ber den Kl344ger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einsch344tzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste. Da die Ver366ffentlichung des Bildes unzul344ssig war, steht dem Kl344ger auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu. 35 - 17 - III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur H366he der geltend gemachten Anspr374che getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat. 36 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -
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