BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 8/09 Verk374ndet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 Cb, Fe; BImSchG 247 4 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.1, 247 6 Abs. 1, 247 52 Abs. 1; AbfG (F: 27. August 1986) 247 7 Abs. 1 und 2; 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr.3, 247 11 Abs. 1 Die Amtspflichten, die den f374r die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Be-trieb einer Abfallentsorgungsanlage und f374r die 334berwachung einer solchen An-lage zust344ndigen Beh366rden obliegen, k366nnen auch zugunsten des Eigent374mers des Betriebsgrundst374cks als einem gesch374tzten "Dritten" bestehen. BGH, Vers344umnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. Dezember 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Stadt ist Eigent374merin des Gewerbegrundst374cks D. 14 in E. . Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 374-berlie337 sie dieses Grundst374ck f374r die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R. 326. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH) und seit Juli 1986 - ohne f366rmliche 334bertragung des Erbbaurechts - deren Mut-tergesellschaft, der E. Entsorgung U. und R. GmbH (im 1 - 3 - Folgenden: E. GmbH) zur Errichtung einer 326laufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Kl344gerin die Genehmi-gung zum Bau einer 326laufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen. Durch Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 erteilte der Regie-rungspr344sident D. der E. GmbH, die in das Verwaltungsverfahren eingetreten war, die f374r die Errichtung einer zus344tzlichen 326lschlammaufberei-tungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung. Darin waren verschie-dene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Sicherheit in H366he von 200.000 DM nach 247 8 Abs. 2 des damals geltenden Abfallgesetzes vorgesehen. Unter dem 29. Januar 1992 344nderte der Regierungspr344sident D. die in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspruchs der E. GmbH durch Bescheid vom August 1992 weiter modifiziert wurden. 2 Am 28. November 1996 erhielt die E. GmbH von der Bezirksregierung D. eine immissionschutzrechtliche "304nderungsgenehmigung f374r die wesentliche 304nderung der 326lschlammaufbereitungsanlage - Errichtung und Be-trieb einer Waschanlage f374r kontaminierte B366den". In Ab344nderung der bisheri-gen Auflagen entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazit344t aller Anlagenbereiche wurde beschr344nkt. Zus344tzlich wurden bauliche 304nderun-gen der Anlage aufgegeben. In der Folgezeit wurde die Waschanlage in Betrieb genommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbescheid (Abdich-tungsma337nahmen und 334berdachung) nicht erf374llt waren und eine Schlussab-nahme nicht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des Gel344n-des durch das staatliche Umweltamt K. statt. In einem dar374ber gefertigten Vermerk wurde festgehalten, dass - in Absprache mit der Bezirksregierung D. - die E. GmbH die Nebenbestimmungen und Auflagen aus dem 3 - 4 - Bescheid vom 28. November 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen soll-te. Im August 1998 zeigte der Kreis K. der Bezirksregierung D. an, dass auf dem Gel344nde mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil un-befestigten Grund lagerten. Eine vom staatlichen Umweltamt vorgenommene Ortsbesichtigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der Ortsbesichtigung vom April 1997 unver344ndert geblieben war. Das staatliche Umweltamt kam dabei zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der aufgegebe-nen Ma337nahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin nicht m366glich sei. Zwischenzeitlich, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung D. auf entsprechenden Antrag der E. GmbH die erbrachte Sicherheitsleis-tung in H366he von 200.000 DM zur374ckgegeben. 4 Im Juni/Juli 1999 beantragten die R. GmbH und die E. GmbH je-weils die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der Anla-gen ein. Auf dem Gel344nde verblieben erhebliche Mengen an Abfall- und Fest-stoffen, im Wesentlichen behandelte und unbehandelte B366den sowie 326l-schl344mme und 326le. Die Kl344gerin entsorgte diese Altlasten, nachdem ihr dies auf Weisung des beklagten Landes durch Ordnungsverf374gungen des Kreises K. aufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Kl344gerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem Kreis, wonach sich dieser mit einem Betrag von 165.000 200 an den Sanierungs-kosten beteiligte. 5 Nunmehr macht die Kl344gerin die von ihr f374r die vorgenommene Entsor-gung weiter aufgewendeten Kosten einschlie337lich derjenigen des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vor374bergehende Unverk344uflichkeit 6 - 5 - ihres Grundst374cks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das beklagte Land geltend; sie st374tzt ihre Anspr374che auf von ihr angenommene Amtspflichtverletzungen haupts344chlich im Rahmen des Plangenehmigungsver-fahrens im Jahr 1988 und im Zusammenhang mit der 304nderungsgenehmigung vom 28. November 1996 sowie bei der 334berwachung der betriebenen Anlagen, vor allem hinsichtlich der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschr344nkun-gen. Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil 374berwiegend f374r gerechtfertigt angesehen, w344hrend das Berufungsgericht sie unter Zur374ck-weisung der Anschlussberufung der Kl344gerin insgesamt abgewiesen hat. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge auf Zur374ckweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten Landes im gesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter. 7 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet, sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis des Revisionsbe-klagten, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 8 - 6 - A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage k366nne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Kl344gerin als verletzt angesehenen Amts-pflichten nicht bezweckten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen durch Abf344lle zu sch374tzen oder zu verhindern, dass sie k374nftig als Zustandsst366-rerin f374r die Beseitigung etwaiger abfallrechtlicher oder immissionsschutzrechtli-cher Vers344umnisse der R. GmbH und der E. GmbH ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juni 1988 be-lege bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz, dass ausschlie337lich Belange des Gemeinwohls gesch374tzt seien. Im 334brigen k366nne die Kl344gerin aus den von ihr herangezogenen Vor-schriften dieses Gesetzes, insbesondere aus 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in der damals geltenden Fassung, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herlei-ten, weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern durch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sogar dem Betrieb der Abfallent-sorgungsanlage auf ihrem Grundst374ck konkludent zugestimmt habe. 9 Auch die f374r die 304nderungsgenehmigung vom 28. November 1996 ma337-geblichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten lediglich dem Schutz und den Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft; das Betriebsgrundst374ck selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen und der Zweck des Gesetzes bestehe nicht darin, dieses im Interesse seines Eigent374mers, der den Betrieb der Anlage dort erm366glicht habe, vor den davon ausgehenden Gefahren zu sch374tzen. 10 Aus einer nicht hinreichenden Kontrolle und 334berwachung der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Einschr344nkungen f374r den Be- 11 - 7 - trieb der Anlage k366nne die Kl344gerin ebenfalls keine sie sch374tzenden Amtspflich-ten herleiten. Die darauf bezogenen Vorschriften dienten lediglich allgemein der Pr344vention von sch344dlichen Umwelteinfl374ssen. Da Eigent374merinteressen da-nach nicht zu sch374tzen seien, k366nne die Kl344gerin aus der amtspflichtwidrigen Duldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erf374llung der im Bescheid vom 28. November 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Anspr374che herlei-ten wie aus der R374ckgabe der urspr374nglich angeordneten Sicherheitsleistung. Letztlich erg344ben sich aus dem Umstand, dass f374r die Beseitigung der von der Anlage ausgehenden Umweltgefahr auch der Grundst374ckseigent374mer herange-zogen werden k366nne, keine die Kl344gerin sch374tzenden Amtspflichten. B. Diese Ausf374hrungen halten im Wesentlichen einer rechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. 12 I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten durch die zust344ndigen Beh366rden nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Amtspflich-ten, die die Beh366rden des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Ge-nehmigung und der 334berwachung der streitgegenst344ndlichen Abfallentsor-gungsanlage verletzt haben sollen, h344tten nicht (auch) den Schutz der Kl344gerin bezweckt, auf deren Grundst374ck die R. GmbH und sp344ter die E. GmbH die Anlage betrieben hatten. 13 - 8 - 1. Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsanspr374che nach 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegen374ber bestehenden Amtspflicht vor-aussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Gesch344digten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Gesch344digten zu sch374tzen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei gen374gt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht f374r den Gesch344dig-ten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begr374n-denden und sie umrei337enden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsge-sch344fts ergeben, dass der Gesch344digte zu dem Personenkreis geh366rt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch344fts gesch374tzt und gef366rdert werden sollen; dar374ber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzw374rdige Inte-ressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter R374cksicht zu nehmen ist (vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; Staudinger/Wurm, BGB, 2007, 247 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juris-tische Person des 366ffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsge-sch344ft wie ein Staatsb374rger im Verh344ltnis zur handelnden Beh366rde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201). 14 Ausgehend von diesen Grunds344tzen l344sst sich aus den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), auch auf Abfallentsorgungsanlagen an-wendbar ist, entnehmen, dass den f374r die Erteilung von Genehmigungen f374r die 15 - 9 - Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die 334berwachung derartiger An-lagen zust344ndigen Beh366rden Amtspflichten auch gegen374ber den Eigent374mern der Betriebsgrundst374cke obliegen k366nnen. Gleiches galt f374r die bis dahin ein-schl344gigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993 - ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getre-tenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) - auf (Abfall-)Deponien beschr344nkte (siehe 247 7 Abs. 1 und 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie 247 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG). a) aa) Die Errichtung und die wesentliche 304nderung - hier: vorgenommen aufgrund der immissionsschutzrechtlichen 304nderungsgenehmigung vom 28. November 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bed374rfen nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 und 247 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach 247 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen nach 247 12 BImSchG - zu erteilen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die sich aus 247 5 BImSchG ergebenden Pflichten erf374llt werden. Nach 247 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbed374rftige Anlagen so zu er-richten und zu betreiben, dass - auch nach einer Betriebseinstellung - sch344dli-che Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-hebliche Belastungen f374r die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht her-vorgerufen werden k366nnen. Die sich nach Ma337gabe dieser Vorschriften f374r die Genehmigungsbeh366rde ergebenden Amtspflichten dienen auch dem Schutz der Nachbarschaft (vgl. BVerwGE 119, 329, 332; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, 247 5 Rn. 120, 125 m.w.N). Daf374r sprechen die ausdr374ckliche Erw344hnung des Nachbarn sowie der Charakter der Vorschrift als Abwehrpflicht; f374r alle die Pflicht des 247 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Vorschriften gilt Ent-sprechendes (Jarass, aaO, Rn. 120). 16 - 10 - bb) Nachbarschaft im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kennzeichnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen k366nnen. Sie setzt ein besonderes Verh344ltnis zur Anlage im Sinne einer engeren r344umlichen und zeitlichen Beziehung voraus. Eine solche Beziehung kann vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie in einer von 247 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein k366nnen (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508). Zu den Nachbarn z344hlen danach insbesondere die Eigent374mer und Bewohner der im Einwirkungsbereich belegenen - benachbarten - Grundst374cke (vgl.BVerwG aaO; Jarass, aaO, 247 3 Rn. 33, 35; BeckOK/Schulte, BImSchG [Stand 1. April 2009], 247 3 Rn. 63; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, 247 8 Rn. 27-30; Kunig, in: GS Martens 1987, S. 599 f). Auch wenn der Begriff der Nachbarschaft, soweit es um das Grundst374ckseigentum geht, vor allem die Eigent374mer der neben der Anlage befindlichen Grundst374cke im Blick hat, so ist es doch gerechtfertigt, auch den Eigent374mer des Grundst374cks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Ge-nuss des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes kommen zu lassen. Entscheidend f374r ein derart weites Nachbarverst344ndnis spricht vor allem der Umstand, dass gerade das Grundst374ck, auf dem sich die genehmigungsbed374rf-tige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwir-kungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gr374nde, dem Eigen-t374mer diesen Schutz zu versagen, bestehen demgegen374ber nicht. 17 (1) Soweit das Berufungsgericht einen Schutz des Eigent374mers verneint, weil das Betriebsgrundst374ck bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfall-entsorgungsanlage sei und das Grundst374ckseigentum kein abgrenzbares 18 - 11 - Rechtsgut darstelle, l344sst sich diese These weder aus dem Wortlaut des Geset-zes ableiten noch entspricht eine derartige Gleichsetzung des Eigent374mers mit dem Anlagenbetreiber den gesetzlichen Schutzzielen und dem sich daraus er-gebenden weiten Nachbarbegriff. Der Eigent374mer des Grundst374cks ist nicht notwendig auch der Eigent374mer oder der Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, a-aO, 247 3, Rn. 81, 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, [Stand Mai 2003], 247 5, Rn. 28). Davon geht auch 247 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, in dem Eigent374mer und Betreiber von Anlagen und Eigent374mer und Besitzer der Betriebsgrundst374cke ausdr374cklich nebeneinander genannt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus 247 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine andere Beurteilung. Danach k366nnen zwar auch Grundst374cke selbst als Anlagen gelten. Dies ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber nicht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundst374ck unabh344ngig von der Stellung der Berechtigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentlichen) Anlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch ein Grundst374ck allein eine Anlage darstellen kann. Dar-um geht es jedoch hier nicht. F374r ein weites Verst344ndnis des Begriffs der Nachbarschaft unter Ein-schluss des Betriebsgrundst374cks selbst spricht auch die Gesetzesbegr374ndung. Danach ist unter Nachbarschaft der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage ohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Dementsprechend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung auf dem Betriebsgrundst374ck (Jarass, aaO, 247 3 Rn. 35) als auch die in dem An-lagenbetrieb besch344ftigten Arbeitnehmer als Nachbarn im Sinne des Bundes-Immisionsschutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand M344rz 1999], 247 3 BImSchG, Rn. 6 d; Jarass aaO, 247 3 Rn. 37 m.w.N.; Beck-OK/Schulte, aaO, 247 3 Rn. 67; a.A. wegen Spe- 19 - 12 - zialit344t des Arbeitsschutzrechts Halmschlag, in: Schmatz/N366thlichs, Immissi-onsschutz [Stand M344rz 2009], 247 3 Anm. 7). (2) Gegen die Einbeziehung des Grundst374ckseigent374mers in den Kreis der gesch374tzten Nachbarn l344sst sich auch nicht anf374hren, dieser habe sich - im Unterschied zu anderen Nachbarn - durch die Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Abschluss eines Pachtvertrags "freiwillig" den mit dem Anla-genbetrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und k366nne zudem durch entsprechende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigent374merbelan-ge sicherstellen. Auch der Eigent374mer des Betriebsgrundst374cks ist im Regelfal-le mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen, dass die zust344ndigen Be-h366rden die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgf344ltig pr374fen und eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erf374llt sind. Er muss sich darauf verlassen k366nnen, dass nur genehmigungsf344-hige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der 334berlassung sei-nes Grundst374cks an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unver-tretbaren Risiken eingeht. 20 Die Richtigkeit dieser 334berlegung wird dadurch best344tigt, dass auch der Eigent374mer des Betriebsgrundst374cks befugt ist, die Erteilung einer Anlagen-genehmigung, etwa wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen, anzufechten. Dabei ist die Klagebefugnis nach 247 42 Abs. 2 VwGO, mit der die Drittgerichtetheit im Sinne des Amtshaftungsrechts einhergeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268), selbst dann nicht zu verneinen, wenn der die Genehmigung anfechtende Eigent374mer auch privat-rechtlich (etwa durch Geltendmachung von vertraglichen Unterlassungsanspr374-chen, eines Heimfallanspruchs nach 247 2 Nr. 4 ErbbauRG oder durch Vertrags-k374ndigung etc.) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen k366nnte. 21 - 13 - Dem Schutzbegehren k366nnte - was hier nicht vertieft zu werden braucht - allen-falls dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigent374mer den gegen374ber der Beh366rde beanstandeten Zustand vertraglich ausdr374cklich erlaubt hat (vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand M344rz 1999], 247 3 Rn. 15 g; siehe auch Buchholz, BVerwG 406.19 "Nachbarschutz" Nr. 139). Nach dem Gesagten kann mithin auch der Eigent374mer des Anlagen-grundst374cks in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissions-schutzrechtlichen Anlagengenehmigung gesch374tzter Dritter sein. Dies gilt je-denfalls dann, wenn - wie hier - Grundst374ckseigent374mer und Anlagenbetreiber v366llig personenverschieden sind. Der Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz 374berhaupt noch oder nur mit Einschr344nkungen zu gelten hat, wenn zwar formal keine Personenidentit344t vorliegt, aber Eigent374mer und Betreiber miteinander rechtlich oder wirtschaftlich verflochten sind (etwa: Eigent374mer und Betreiber sind zwar selbst344ndige Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung, die Gesell-schafter sind aber jeweils dieselben nat374rlichen Personen), braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. 22 b) aa) Dass auch im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseiti-gungsanlage auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - hier: Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 nebst nachfolgenden 304nderun-gen - den zust344ndigen Beh366rden drittgerichtete Amtspflichten oblagen, ergab sich aus 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass die Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn nach-teilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auf-lagen und Bedingungen weder verh374tet noch ausgeglichen werden k366nnen, und der Betroffene widerspricht. Diese Norm hat zweifelsfrei drittsch374tzenden Cha-rakter, wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die Nachbarn sind, 23 - 14 - bei denen derartige Wirkungen auf ihre Rechte zu besorgen sind (siehe Schwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, 247 8 Rn. 53, 54 m.w.N). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspruchs Voraus-setzung f374r die Genehmigungsversagung nach 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist, ma337geblicher Ankn374pfungspunkt daf374r, dass die im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Amtspflichten nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift jedoch nicht so zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung "an sich drittgerichteter" Amtspflichtverletzungen Rechte herleiten k366nnen, die tats344ch-lich Widerspruch erhoben haben. Gegen ein derart enges Normverst344ndnis spricht schon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Vers344umung von Einwendungen - mit Ausnahme solcher, deren Abw344gungserheblichkeit sich der entscheidenden Beh366rde nicht aufdr344ngen musste - keine materielle Pr344klusion nach sich zog und auch nicht dazu f374hrte, dass Abwehranspr374che in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konn-ten (vgl. Schwermer, aaO, 247 7 Rn. 32 und 247 8 Rn. 57). bb) Was die Einbeziehung (auch) des Eigent374mers des Anlagengrund-st374cks in den Schutzbereich der Amtspflichten angeht, ist freilich zu beachten, dass 247 8 Abs. 4 AbfG bestimmte: "Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfest-stellung erteilt, ist der Betroffene f374r den dadurch eintretenden Verm366gensnach-teil in Geld zu entsch344digen." Diese Bestimmung sollte sicherstellen, dass der planbetroffene Eigent374mer zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht eine angemessene Entsch344digung in Geld erh344lt (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 969, 971). Um eine derartige Geldentsch344digung zum Ausgleich f374r hinzuneh-mende Nachteile geht es jedoch hier nicht, sondern ausschlie337lich darum, ob bei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Gen374ge getan wurde. 24 - 15 - c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen den zust344n-digen Beh366rden auch im Rahmen der 334berwachung der genehmigten Anlagen und der Durchsetzung von Auflagen drittsch374tzende Amtspflichten obliegen. 25 Allerdings sind die vorliegend ma337geblichen Bestimmungen, 247 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und 247 11 Abs. 1 AbfG, als Generalklausel derart weit formu-liert, dass sie weder den gesch374tzten Personenkreis noch das gesch374tzte priva-te Interesse ausreichend erkennen lassen; deshalb hat der B374rger grunds344tz-lich keinen Anspruch darauf, dass die 334berwachung genehmigter Anlagen in bestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. Jarass, aaO, 247 52 Rn. 16; Spindler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht [Stand M344rz 2001], 247 52 Rn. 125). Jedoch k366nnen sich die im Allgemeinen nur im 366ffentlichen Interesse bestehenden Amtspflichten dann zu drittsch374tzenden Amtspflichten verdichten, wenn der begr374ndete Verdacht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraus-setzungen einer auch dem Schutz der Nachbarn dienenden Anordnung oder sonstigen Ma337nahme erf374llt sind (vgl. Jarass, aaO, 247 52 Rn. 17 und 247 26 Rn. 12; Dederer, in: Kotulla, BImSchG [Stand August 2008], 247 52 Rn. 166; Lechelt, in: GK-BImSchG, [Stand August 2006], 247 52 Rn. 303; BeckOK/ Schwertner, BImSchG, [Stand 1. April 2009], 247 52 Rn. 36; Kunig, in: GS Mar-tens, S. 607). Eine drittsch374tzende Wirkung der gesetzlich vorgesehenen 334berwachungsma337nahmen ist danach typischerweise dann anzunehmen, wenn f374r einen Nachbarn begr374ndeter Anlass besteht, sich gegen beeintr344chtigende Immissionen zu wehren. In diesem Falle kann er, wenn er sich mit seinem An-liegen an die Beh366rde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei dar-374ber befindet, ob und welche konkreten Aufsichtsma337nahmen zu ergreifen sind. Dar374ber hinaus kann ein Drittschutz auch dann angenommen werden, wenn die Beh366rde selbst, etwa anl344sslich einer "Routinekontrolle", von einem derartigen 26 - 16 - Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch dann hat der Nachbar Anspruch auf ein entsprechendes T344tigwerden. 2. Nach dem zuvor Gesagten h344tte das Berufungsgericht aufgrund des re-visionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts die Kl344gerin als gesch374tzte Dritte ansehen m374ssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeintr344chti-gungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es sich bei der klagenden Eigent374merin nicht um eine Person des privaten Rechts, son-dern um eine 366ffentlich-rechtliche Gebietsk366rperschaft (Gemeinde) handelt (vgl. BVerwGE 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; BVerwG NuR 1993, 77, 79). 27 a) Bez374glich des auf der Grundlage von 247 8 AbfG erteilten abfallrecht-lichen Plangenehmigungsbescheids vom 30. Juni 1988, mit dem der E. GmbH auch die Trennung von 326lschl344mmen aus 326ltrennanlagen, aus Tankrei-nigung und 326labscheidern gestattet wurde, erhebt die Kl344gerin den Vorwurf, die genehmigte Anlage sei dazu nicht geeignet gewesen und es sei auch kein Sachverst344ndigengutachten 374ber ihre Tauglichkeit eingeholt worden; sie h344tte deshalb nicht genehmigt werden d374rfen. Damit beruft sie sich auf Amtspflichten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die auch und gerade dem Interesse des Grundeigent374mers dienen. Dass die Kl344gerin der Erteilung der Genehmigung, mit der sie "im Grundsatz" einverstanden war, nicht widerspro-chen hatte (vgl. 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG), ist dabei, wie bereits ausgef374hrt, unsch344dlich. 28 b) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Drittschutzes f374r die immissions-schutzrechtliche 304nderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit macht die Kl344gerin geltend, nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage seien die vier 326ltanks T I bis T IV als zwei beheizbare 326ltanks und zwei Pro- 29 - 17 - dukttanks vorgesehen gewesen; da sich im Tank III jedoch 326lschlammr374ck-st344nde befunden h344tten, h344tte die Genehmigung nicht erteilt werden d374rfen. c) Was die unzul344ngliche 334berwachung der Abfallentsorgungsanlage angeht, so war nach dem Vorbringen der Kl344gerin dem beklagten Land auf-grund der durchgef374hrten Ortsbesichtigungen die mangelnde Beachtung und Umsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderliche Ma337-nahmen wurden jedoch nicht oder nur unzureichend eingeleitet. 30 III. Das angefochtene Urteil stellt sich, abgesehen von der Frage der Frei-gabe der Sicherheit, auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. 31 1. Allerdings h344lt die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin k366nne ihre Schadenersatzanspr374che nicht auf die Freigabe der Sicherheit in H366he von 200.000 DM im Dezember 1996 st374tzen, den R374gen der Revision stand. Dabei kann dahin stehen, ob die nach dem damals geltenden 247 8 Abs. 2 AbfG ange-ordnete Sicherheitsleistung auch den Schutz von Interessen Dritter bezweckte; nach dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage aufgegeben werden, f374r die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Ver-meidung von Beeintr344chtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit zu leisten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das be-klagte Land durch die antragsgem344337 erfolgte Aufhebung der Auflage einer Si-cherheitsleistung im Jahre 1996 rechtswidrig gehandelt hat. Mit ihrer R374ge, die Sicherheit sei zu fr374h, n344mlich vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben worden, 374bersieht die Revision, dass sich die Rechtslage nach Erlass dieser 32 - 18 - Nebenbestimmung im Bescheid vom 30. Juni 1988 ge344ndert hatte und eine Sicherheitsleistung nach 304nderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 nicht mehr aufgegeben werden konnte. Wie bereits ausgef374hrt wurden durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz Abfallentsorgungsanlagen mit Wirkung vom 1. Mai 1993 dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. 247 7 Abs. 1 AbfG sowie 247 4 Abs. 1 und 247 67 Abs. 7 BImSchG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 und Art. 8 Nr. 1 und 11 IWG). Dementsprechend wurde 247 8 Abs. 2 AbfG dahinge-hend ge344ndert, dass das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt wurde (Art. 6 Nr. 4 IWG); damit gab es ab diesem Zeitpunkt f374r die Anordnung einer Sicherheitsleistung f374r Abfallentsorgungsanlagen keine Rechtsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorge-pflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1550) wurde der Ge-nehmigungsbeh366rde wieder die M366glichkeit er366ffnet, dem Betreiber einer Ab-fallentsorgungsanlage gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleis-tung f374r die Erf374llung der Stilllegungspflicht aufzugeben (siehe dazu Hansmann NVwZ 1993, 921, 927; Vallendar, UPR 1991, 91, 93; Konzak, Die abfallrechtli-che Sicherheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. auch BT-Drucks. 14/4599, S. 127 f). 33 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen unter Schutz-zweckgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzf344higkeit der geltend gemachten Sch344den, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen eingetretenen Wertminderung des Grundst374cks und der mit einer Bodensanie-rung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem Fall unerheblich, ob der gesch344digte Grundeigent374mer die zur Sanierung notwendigen Aufwendun-gen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb get344tigt hat, weil er als Zustands-st366rer in Anspruch genommen wurde (vgl. BVerwGE 123, 247, 260 f). 34 - 19 - IV. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. F374r die neue Verhandlung und Ent-scheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 35 Sollte sich feststellen lassen, dass Beh366rden des beklagten Landes im Rahmen der f374r die streitgegenst344ndliche Abfallentsorgungsanlage erteilten Genehmigungen und der 334berwachung der Anlage Amtspflichten verletzt ha-ben, die ihnen auch gegen374ber der Kl344gerin als Eigent374merin des Anlagen-grundst374cks obgelegen haben, wird der Frage nachzugehen sein, ob der Kl344ge-rin gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des 247 839 Abs. 3 BGB Schadensersatz zu versagen ist oder der Anspruch nach Ma337gabe des 247 254 BGB (jedenfalls) zu mindern ist. 36 1. Die Kl344gerin h344tte die M366glichkeit gehabt, die der R. GmbH und der E. GmbH erteilten Genehmigungen anzufechten. Soweit aus ihrer Sicht die zust344ndigen Landesbeh366rden gebotene 334berwachungs- und Kontrollma337nah-men unterlassen und erteilte Auflagen nicht durchgesetzt haben, h344tte der Kl344-gerin eine Verpflichtungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbun-den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Ver-schuldens seitens der Kl344gerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) Bauge-nehmigung erteilt hatte und daher 374ber einen gewissen Sachverstand verf374gt haben d374rfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte behaup-tet, in die gesamten Genehmigungs- und 334berwachungsvorg344nge eingebunden war. 37 - 20 - 2. Unter dem Aspekt des 247 254 BGB kann der Kl344gerin gegebenenfalls entgegengehalten werden, dass sie, nachdem deutliche M344ngel beim Betrieb der Anlage aufgetreten waren, nicht zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber vorgegangen ist. Auch wenn sie darauf verzichtet haben sollte, sich f374r derarti-ge F344lle ein Heimfallrecht einr344umen oder eine Vertragsstrafe versprechen zu lassen (247 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG), so h344tten ihr doch Unterlassungs- und Be-seitigungsanspr374che gem344337 247 1004 BGB zugestanden (M374nchKommBGB/von Oefele, 5. Aufl., 247 2 ErbbauRG Rn. 17). 38 Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 O 490/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - I-18 U 68/08 -
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