BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 8/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RC - Netzmittel UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; PflSchG § 31c Abs. 1 a) Die Eintragung eines Pflanzenschutzmittel - Zusatzstoffes in die für solche Stoffe beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste wirkte jedenfalls bis zum 1. Januar 2007 auch zu Gunsten Dri t- ter . b) Eine unlautere Handlung ist nicht schon deshalb nicht spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 8/09 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der I. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 0. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Ric h ter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Bek lagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2008 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts weg en Tatbestand: Die in den Niederlanden ansässige Beklagte handelt in Deutschland mit importierten Pflanzenschutzmitteln und Stoffen, die dazu bestimmt sind, Pfla n- zenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um deren Eigenschaften oder Wirku n- gen zu veränder n (im Weiteren: Zusatzstoffe). Am 29. Juni 2006 bot sie der K . A . GmbH in Bad S . über ihren Vertriebsmitarbeiter St . den Z u- satzstoff " RC - Netzmittel " zum Erwerb an. 1 - 3 - Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei diesem Netzmittel, d as die Haftung von Pflanzenschutzmittel n an Pflanzen verbessern soll, um das in der beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL; im Weiteren: Bundesamt) geführten Liste über Zusatzstoffe eingetragene " p . " de r P . GmbH. Sie habe das Mittel bei diesem Unterne h- men erworben, ins Ausland ausgeführt, dort die Umkartons der Kanister mit dem Zusatzstoff umetikettiert und diesen dann stofflich unverändert wieder nach Deutschland eing e führt . Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt in Deutschland Pflanze n- schutzmittel und Zusatzstoffe. Sie hält den Vertrieb des " RC - Netzmittels " für rechts - und wettbewerbswidrig, weil d a s Mittel entgegen § 31c Abs. 1 PflSchG nicht in die Liste des Bundesamtes über Z usatzstoffe eingetragen sei. D ie Klägerin hat beantragt , es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel n zu untersagen, im g e- schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zusatzstoffe für Pflanze n- schutzmittel, insbesondere den von ihr unter der Bezeichnung " RC - Netz mittel " angebotenen Zusatzstoff, im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschut z- gesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. diesen Zusatzstoff anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an and e re abzugebe n, soweit der jeweilige Zusatzstoff nicht in die Liste für Zusatzstoffe des Bunde s- amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufg e nommen worden ist . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg g e bli eben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Zwischen den Parteien bestehe ungeachtet dessen ein Wettbewerbsve r- hältnis, dass die Klägerin keine Netzmittel in ihrem Sortiment führe. Das Pr o- dukt, um das der Streit gehe, könne als Hilfsstoff die Kaufentscheidung hinsich t- lich ein es Hauptprodukts bee influssen und daher den Absatz der Klägerin b e- ei n trächtigen . Der Umstand, dass die Beklagte das Mittel nach ihren Angaben nur in einem behaupteten Testlauf als Nischenprodukt vertrieben und den Ve r- trieb längst eingestellt habe, habe die Wiederholungsgefahr ebenso wenig en t- fallen lassen wie die von der Beklagten abgegebene nicht strafbew e hrte Unte r- lassungserkl ä rung. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Bestimmung des § 16 c PflSchG sei am Tag des von der Klägerin vorgetragenen Verletzungsfa l- les in Kraft getreten. Das Produkt der Beklagten h ab e danach an diesem Tag nicht mehr ohne Feststellung seiner Verkehrsfähigkeit in Verkehr gebracht we r- den dürfen. Ein von der Feststellung der Verkehrsfähigkeit freigestellter Rei m- port liege nicht vor, wei l die Beklagte nach ihren eigenen Angaben das Origina l- produkt nicht nur umverpackt, sondern auch umetikettiert und zudem mit eine m gänzlich anderen N amen versehen habe. Die Zulassungsbestimmu n gen des Pflanzenschutzgesetzes seien Mark t verhaltensregelungen i m Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung angesichts des Schutzgutes G e sundheit auch keinen bloßen Bagatellverstoß darstellten. 7 8 9 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist b e- gründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur teils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das B e rufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Vertriebsmitarbeiters St . , das die Beklagte sich zurechnen lassen muss (§ 8 Abs. 2 UWG), bereits auf der Grun d- lage des eigenen Vortrags der Beklagten jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Z weiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (im Weiteren: 2. Änderungsgesetz) am 29. Juni 2006 rechts - und wettbewerbswidrig war. a) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der von ihrem M itarbeiter St . angebotene Zusatzstoff entsprechend de m Vo r trag der Beklagten mit dem für die P . GmbH in der beim Bundesamt geführten Liste eingetragenen " p . " stofflich überei n stimmte. b) Auf dieser Grundlage stellte sich das Verhalten des M itarbeiters St . sowohl nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes am 29. Juni 2006 (dazu unter aa) als auch nach der Rechtslage al s rech t mäßig dar , die nachfolgend bis zum Inkrafttreten des § 16c PflSchG am 1. Januar 2007 (§ 45 Abs. 12 PflSchG) bestanden hat (dazu u n ter bb). aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senat s wirkt die Erteilung einer Zula s sung für ein Pflanze n schutzmittel im Sinne des § 11 PflSchG nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, d as h eißt personenbezogen, sondern produktbezogen ; ein im I n- land zugelassenes, aber für den Vertrieb im Ausland hergest elltes Pflanze n- schutzmittel ist daher im Falle seiner Wiede r einf u hr ins Inland ohne Weiteres verkehrsfähig, sofern seine Identität mit dem zugelassenen Mittel fes t steht (vgl. 10 11 12 13 14 - 6 - BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92, BGHZ 126, 270, 273 ff. - Zulas - sungsn ummer I; Urteil vom 30. November 199 5 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 f. = WRP 1996, 210 - Zulassungsnummer II; Urte il vom 14. November 2002 - I ZR 134/00, GRUR 2003, 254 f. = WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III; Urte il vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 11 = WRP 2010, 250 - Quizalofop) . Nichts anderes hatte jedenfalls in der Zeit bis zum I n- krafttreten des 2. Änderungsgesetzes für die nach § 31c Abs. 1 PflSchG bei Z u- satzstoffen erforderliche Aufnahme in die beim Bu n desamt geführte Liste über Zusatzstoffe zu gelten . Nach dieser Besti m mung dürfen Zusatzstoffe, die keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG haben, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in die Liste des Bundesamtes über Z u- satzstoffe aufgenommen wo rden sind. Darin liegt ebenfalls keine personen b e- zogene , sondern eine produktbezogen e Zulassung s r egelung . b b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass d ie durch das 2. Änderungsgesetz neu eingefügte Bestimmung des § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSch G Anlass zu einem bereits im Streitfall zu beachtenden geänderten Ve r- ständnis des § 31c Abs. 1 PflSchG g a b . Hier bei kann dahinstehen , ob § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG , wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Ve r- tragsstaat des Abkommens über den europä ischen Wirtschaftsraum zugelass e- nes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in Deutsc h land zugelassenen Mittel übereinstimmt, nurmehr nach vorheriger Feststellung seiner Verkehrsfähigkeit durch das Bundesamt eingeführt und in den Verkehr gebracht werden darf, Auswirkungen auf die Auslegung des § 31c Abs. 1 PflSchG hat . Dasselbe gilt für die Frage, ob im Streitfall ein Reimport vorlag, bei dem sich nach der B e- gründung des Gesetzentwurfs der Frakti onen der CDU/CSU und SPD eines Z weiten Gesetzes zur Änderung des P fl anzenschutzgesetzes (BT - Drucks. 16/645 S. 7) eine solche Feststellung der Verkehrsfähi g keit erübrigt (vgl. dazu Koof, Agrar - und Umwel t recht 2008, 101 f.; Kaus, StoffR 2008, 58, 15 - 7 - 61 ). Eine entsprechende mittelbare Wirkung konnte die in § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG enthaltene Neureg e lung nämlich all enfalls ab dem 1. Januar 2007 en t- falten, also ab dem Zei t punkt ab dem sie gemäß § 45 Abs. 12 PflSchG erstmals anzuwenden war. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht lässt insbesondere unberücksic htigt, dass ein Parallelimporteur von Pflanze n- schutzmitteln bei einer für ihn nachteiligen Änderung der Rechtslage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Blick auf die durch Art. 34 AEUV gewährleistete Warenverkehr s freiheit Ansp ruch auf eine angemessene Frist für den Abverkauf seiner Lagerbestände ha t (vgl. E u GH, Urteil vo m 14. Juli 2005 - C - 114/04, A & R 2005, 120 Rn. 37 - Kommission/ Bundesrepublik Deutschland ; BT - Drucks. 16/645 S. 1 f. und 7 ). Für Zusatzstoffe kann nichts anderes gelten. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Grü n den als richtig dar; sie ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Ab s . 1 ZPO). 3. Der Senat sieht sich dar an gehindert, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). a) Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete Identität des " RC - Netzmittels " der Beklagte n mit dem " p . " der P . GmbH b e stritten. Sollte die Beklagte, die insoweit beweisbelastet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop) , den entsprechenden Beweis nicht erbringen, wäre die Klage aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 31c Abs. 1 PflSchG b e gründet. Die Revisionserwiderung weist zwar mit Recht darauf hin, dass die B e- klagte in dieser Hinsicht noch keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten hat. 16 17 18 19 - 8 - Dazu hatte sie aber nach der damals noch aktuellen Senats rechtsprechung auch keinen Anlass. Seine frühere Ansicht, nach der die Darlegungs - und B e- weislast auch insoweit beim Anspruchsteller liegt ( vgl. BGH, GRUR 2003, 254, 255 - Zula ssungsnummer III), hat der Senat erst mit s einem Urteil " Quizalofop " (GRUR 2010, 160 Rn. 15) und damit zu einem Zei t punkt aufgege ben , als das Berufungsverfahren in der vorliegenden Sache bereits abgeschlossen war. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision auch unb e- anstandet a ngenommen , dass die Kläg e rin gemäß § 8 A bs. 3 Nr. 1 UWG klage - und anspruchsbefugt ist, dass die durch das Verhalten des M itarbeiters St . b e- gründete Wiederholungsgefahr nicht nachträ g lich weggefallen ist und dass die gemäß § 1 Nr. 4 PflSchG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher diene n- den Zul assungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes Marktverhaltensr e- gelungen im Sinne des § 4 Nr. 1 1 UWG sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop ; ferner Art. 3 Abs. 3 und Erwägungs grund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäf tsprakt i ken). c) Das von der Beklagten mit ihrer Klage beanstandete Verhalten war bei fehlender Identität der beiden Zusatzstoffe unter Berücksichtigung dessen , dass die Zulassungsvorschriften des Pflanzenschutzgesetzes dem Schutz der G e- sundheit der M enschen dienen, im Übrigen auch geei g net, die Interessen der Verbra u cher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen. Ohne Erfolg verweist die Revision in di e- se m Zusammenhang darauf, dass das Mittel der Beklagten nur in einem einz i- gen Fall angeboten und dabei auch nicht in den Verkehr gelangt ist. Sie lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Häufigkeit oder Dauer einer unlauteren Han d- lung zwar deren Spürbarkeit erhöhen , daraus aber nicht der Umkehrschluss g e- zogen werden kann , dass eine unlautere Handlung schon deshalb nicht spü r bar ist, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist. Denn 20 21 - 9 - dies fällt in den Bereich der Wiederholungsgefahr, auf die es nicht schon bei der Prüfung, ob das Ve rhalten unzulässig ist, sondern erst beim Unterlassungsa n- spruch ankommt ( vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 2 9 . Aufl., § 3 Rn. 125). Im Rahmen der dem anspruchsbegründenden Tatbestand zuzurechnenden § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 genügt d a- gegen bereits die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Markttei l- nehmer. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 O 114/07 KfH 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2008 - 2 U 53/08 -
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