BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/99 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e - sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die Klägerin hat ihren Sitz in München; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die B e - klagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das in zah l - reichen Orten, darunter auch in Gräfelfing bei München, Filialen unterhält. Am 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfe verschiedener Presseerzeugnisse in mehreren süddeutschen Städten, unter a n - - 3 - derem in Heidelberg, Nrnberg und Mnchen, verbreitet wurde, einen Wasserk o - cher der Marke Philips zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 79,95 DM hin. In Wirklichkeit betrug die jngste, aus dem Jahr 1995 stammende Herstellerprei s - empfehlung 69,95 DM. Die Klgerin beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997 als irrefhrend und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungse r - klrung. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß sie was zutraf am selben Tage gegenber einem anderen Konzernunternehmen, dem Media-Markt Heidelberg, eine strafbewehrte Unterlassungserklrung abg e - geben habe. Ferner erwirkte der Media-Markt Nrnberg wegen derselben Werbung am 22. Juli 1997 beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfgung. Nach Ei n - reichung, aber vor Zustellung der vorliegenden Klage gab die Beklagte insoweit eine Abschlußerklrung ab, mit der sie die einstweilige Verfgung unter Verzicht auf Rechtsmittel als verbindliche Regelung anerkannte. Die Klgerin hat den Standpunkt vertreten, die gegenber dem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterlassungserklrung stelle sie nicht klaglos. Ang e - sichts der Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim könne sie sich nicht da r - auf verlassen, daß sich die Unterwerfungserklrung der Beklagten auch auf den Wirtschaftsraum Mnchen erstrecke, in dem die Klgerin ttig sei. Eine demen t - sprechende Klarstellung oder Ergnzung fehle in der abgegebenen Unterla s - sungserklrung. - 4 - Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettb e - werbs elektrische Haushaltsgerte unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung zu bewerben, wenn diese in der a n - gegebenen Hhe nicht bestand, insbesondere wie dies in der Sddeu t - schen Zeitung vom 22. Mai 1997 erfolgt ist. Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Kl - gerin handele rechtsmiûbruchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe aufgrund der beanstandeten Werbung insgesamt acht Abmahnungen der Klgerin und a n - derer Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns erhalten. Smtliche Ma û - nahmen zur Verfolgung dieses einheitlichen Wettbewerbsverstoûes wrden ze n - tral durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei gesteuert, die fr die verschiedenen Konzernunternehmen gleichlautende Schriftstze eingereicht habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Ber u - fung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Mnchen OLG-Rep 1999, 222). Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den Miûbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG) nicht fr durchgreifend erachtet. In dem beanstandeten Verhalten hat es eine i r - refhrende Werbung nach § 3 UWG gesehen. Hierzu hat es ausgefhrt: - 5 - Das Interesse der Klgerin an der Bekmpfung des beanstandeten Wettb e - werbsverhaltens wiege im Streitfall schwerer als das Interesse der Beklagten, nicht mit unntigen Rechtsverfolgungskosten belastet zu werden. Zwischen be i - den Parteien bestehe ein harter Konkurrenzkampf, der insbesondere im Bereich der Preiswerbung ausgetragen werde. Die unrichtige Angabe einer unverbindl i - chen Preisempfehlung des Herstellers habe aufgrund der damit verbundenen a n - lockenden Wirkung ein erhebliches Gewicht. Die Rechtsverfolgung der Klgerin sei auch nicht von der Absicht b e - herrscht, die Beklagte zu schdigen. Die Klgerin habe gewichtige Grnde, ung e - achtet des Vorgehens weiterer Konzernunternehmen einen eigenen Titel zu e r - streiten. Zum einen bestehe Unsicherheit ber die rumliche Reichweite eines von einem regional beschrnkt ttigen Konzernunternehmen erwirkten Unterla s - sungstitels. Dadurch sei die Gefahr gegeben, daû ein von einem anderen Ko n - zernunternehmen erstrittener Titel nicht zugunsten der Klgerin eingesetzt we r - den knne, weil dem Titelinhaber mglicherweise das Interesse an einer so wei t - gehenden Rechtsverfolgung abgesprochen werde. Zum anderen sei denkbar, daû der rtlich beschrnkt ttige Titelinhaber die Werbung der Beklagten in anderen Regionen oder in anderen Medien nicht berwache und aus diesem Grund gegen ein die Klgerin beeintrchtigendes Verhalten nicht einschreite. Dem geltend g e - machten Unterlassungsanspruch stehe im brigen weder die Unterwerfungserkl - rung der Beklagten gegenber dem Media-Markt Heidelberg noch die nach Erlaû der einstweiligen Verfgung gegenber dem Media-Markt Nrnberg abgegebene Abschluûerklrung entgegen, da keine dieser Erklrungen zum Wegfall der Wi e - derholungsgefahr gefhrt habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung und Zurckverweisung. Mit Recht macht die R e - - 6 - vision geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem von der Beklagten erh o - benen Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt insofern nicht erschpfend gewrdigt. 1. Der Bundesgerichtshof hat nach Verkndung des angefochtenen Urteils in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Media- Markt/Sa turn-Konzern als Klgerinnen aufgetreten waren, betont, daû die Klag e - befugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und in s - besondere nicht dazu miûbraucht werden darf, den Gegner durch mglichst hohe Prozeûkosten zu belasten. Anhaltspunkte fr eine nach § 13 Abs. 5 UWG mi û - bruchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs knnen sich aus ve r - schiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein mi û - bruchliches Vorgehen darin zu sehen, daû ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfgung gleichzeitig ein Hauptsach e - verfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfgung erlassen und vom Gegner als endgltige Regelung akzeptiert wird. Ein Miûbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmûig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Mglichkeit eines streitgenss i - schen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernnftigen Grund getrennte Ve r - fahren anstrengen oder wenn mehrere fr einen Verstoû verantwortliche Pers o - nen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daû sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nah e - zu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 ± Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 ± I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung). - 7 - Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufllig von demselben Rechtsanwalt vertreten, sondern bernimmt dieser nach entsprechender Weisung der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenflieûenden Inform a - tionen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaûnahmen, m s - sen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmglic h - keiten auch mit dem Ziel eines fr den Gegner schonenderen Vorgehens ausg e - schpft werden. Ein miûbruchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst dann zu bejahen, wenn sich aufdrngende Mglichkeiten eines schonenderen Vorgehens nicht genutzt werden ± etwa weil zwei Konzernunternehmen beim se l - ben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoûes in getrennten Verfa h - ren vorgehen. Vielmehr mssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmglichkeiten genutzt werden. So sind unter dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Stdten a n - sssig sind, gehalten, unntige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daû sie sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten ve r - stndigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeûstandschafterin e r - mchtigen. Unabhngig davon kann sich ein Miûbrauch bereits aus der gleichzeitigen Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Mi û - brauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Miûbrauch durch die auûe r - gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die auûe r - gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmiûbruchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. - 8 - 2. Ob im Streitfall ein miûbruchliches Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschlieûend beurteilt werden. a) Die Revision rgt mit Recht, daû dem Vorbringen der Beklagten zahlre i - che Hinweise auf ein miûbruchliches Vorgehen der Klgerin gegen die Beklagte zu entnehmen sind. Die Beklagte hatte im einzelnen vorgetragen, sie sei wegen desselben Wettbewerbsverstoûes am selben Tag nicht nur von der Klgerin, sondern von insgesamt acht Konzerngesellschaften durch gleichlautende, vom selben Anwalt verfaûte Schreiben abgemahnt worden. Schon dieses Vorbringen spricht fr eine Koordinierung des Vorgehens der verschiedenen Konzerngesel l - schaften durch den fraglichen Anwalt. Darber hinaus hatte die Beklagte auf ein von einer Mnchner Schwestergesellschaft der Klgerin parallel zur vorliegenden Klage eingereichtes Hauptsacheverfahren sowie auf zwei parallele Nrnberger Verfahren verwiesen. Auûerdem htten zum Zeitpunkt der Erhebung der vorli e - genden Klage bereits von anderen Konzernunternehmen erstrittene Unterwe r - fungs- und Abschluûerklrungen vorgelegen, auf die die Klgerin konzernintern habe zurck greifen knnen. Schlieûlich hatte die Beklagte ein Schreiben der Konzernmutter der Klgerin vom 18. Mrz 1997 vorgelegt, aus dem sich nach der Darstellung der Beklagten eine Weisung der Konzernleitung entnehmen lût, die Verfolgung von Wettbewerbsverstûen zentral von Rechtsanwalt St. koord i - nieren zu lassen. b) Fr einen Rechtsmiûbrauch unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen Einleitung von Hauptsache- und Verfgungsverfahren bestehen vorliegend alle r - dings keine Anhaltspunkte; denn es ist nicht ersichtlich, daû die Klgerin selbst auûer dem anhngigen Hauptsacheverfahren noch ein Verfgungsverfahren a n - gestrengt hat. Sollten andere Konzernunternehmen wegen des in Rede stehe n - - 9 - den Wettbewerbsverstoûes zeitgleich Verfgungs- und Hauptsacheverfahren b e - trieben haben ± was freilich in dieser Form entgegen der Darstellung der Revision weder vorgetragen noch festgestellt ist ±, lieûe sich allein daraus noch nicht auf ein miûbruchliches Vorgehen der Klgerin schlieûen. c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch daraus, daû die B e - klagte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits eine strafb e - wehrte Unterlassungserklrung gegenber dem Media-Markt Heidelberg und eine Abschluûerklrung gegenber dem Media-Markt Nrnberg abgegeben hatte, nichts fr einen Miûbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung muûte die Klgerin aufgrund einer d a - mals in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht damit rechnen, daû die Gerichte dem Unterlassungsglubiger nur einen rumlich begrenzten Schutz aus einem Titel oder aus einer Unterwerfungserklrung zubilligen wrden, und zwar rumlich begrenzt auf den Markt, auf dem der Glubiger ttig war (vgl. BGHZ 144, 165, 179 ± Miûbruchliche Mehrfachverfolgung). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof freilich klargestellt, daû ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch grund stzlich nicht rumlich begrenzt ist, sondern fr das gesamte Bundesgebiet besteht und ebenso ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bu n - desgebiet durchsetzbar ist, ohne daû es auf den rumlich begrenzten Geschft s - bereich des Unterlassungsglubigers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 ± I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 ± Vorratslcken; BGHZ 144, 165, 178 f. ± Miûbruchlic he Mehrfachverfolgung). Es kann jedoch nicht als ein miûbruchliches Verhalten angesehen werden, daû sich die Klgerin im Hinblick auf die damals verbreitete Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einem eigenen gerichtlichen Vorgehen veranlaût gesehen hat. - 10 - d) Soweit die Revision auf das von einem Mnchner Schwesterunterne h - men erstrittene rechtskrftige Unterlassungsurteil verweist, lût sie unbercksic h - tigt, daû die Beklagte diesen Umstand erst nach Schluû der mndlichen Ve r - handlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vo r - getragen hat. Daû dieser Schriftsatz das Berufungsgericht zu einer Wiedererf f - nung der mndlichen Verhandlung htte veranlassen mssen, ist nicht gergt. e) Das von der Revision als bergangen gergte Vorbringen der Beklagten ntigt dagegen unter folgenden Gesichtspunkten zu einer nheren Prfung. aa) Ein Miûbrauch kann sich zum einen aus der gleichzeitigen Abmahnung der Beklagten durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Wie bereits darg e - legt, kann es sich als miûbruchlich erweisen, wenn mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber jeweils g e - trennt, aber gleichzeitig mit dem Ziel abmahnen, ihn zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu veranlassen. Den Konzernunte r - nehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise au f - einander abzustimmen, daû die Abmahnung entweder nur von einem Konzer n - unternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. bb) Unabhngig davon kann sich ein Miûbrauch im Streitfall aus der Art und Weise der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergeben. Dem Vorbringen der Beklagten sind insofern Anhaltspunkte zu entnehmen, die j e - doch der nheren Aufklrung bedrfen. Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, daû eine Mnchner Konzer n - schwester ebenfalls gegen die Beklagte wegen desselben Verstoûes vorgega n - gen sei. Allerdings knnte sich hieraus nur dann der Vorwurf des Miûbrauchs e r - - 11 - geben, wenn dieses beim Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsr u - he gefhrte Verfahren mehr oder weniger zeitgleich begonnen worden wre. In diesem Fall kann die Regel eingreifen, daû zwei in derselben Stadt ansssige, vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern die Mglichkeit des streitgenssischen Vorgehens nutzen mssen, statt zwei getrennte Prozesse a n - zustrengen. Stellt das Berufungsgericht fest, daû das wettbewerbsrechtliche Vorgehen aller Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns ± wie von der Beklagten behauptet ± durch Rechtsanwalt St. koordin iert worden ist, knnen sich auch daraus Hinweise auf ein miûbruchliches Vorgehen der Klgerin ergeben, daû mehr oder weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen wegen desselben Verstoûes Klageverfahren eingeleitet haben. 3. Die noch offenen tatschlichen Fragen sind ungeachtet dessen, daû sie die Zulssigkeit des Rechtsstreits berhren und deshalb auch vom Revisionsg e - richt von Amts wegen zu prfen sind, zweckmûigerweise (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung) vom Berufungsgericht zu klren, an das die Sache zurckzuverweisen ist. 4. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daû die Kl a - ge zulssig ist, wird es zu prfen haben, ob auch nach der Vorratslcken-Ent- schei dung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1999, 509 ± Vorratslcken) noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Denn mit dieser Entscheidung ist klargestellt worden, daû die vom Media-Markt Nrnberg erstrittene und von der Beklagten als endgltige Regelung anerkannte einstweilige Verfgung des Landgerichts Man n - heim rumlich nicht beschrnkt ist. Auch fr die von der Beklagten gegenber dem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterwerfungserklrung gilt, daû sich - 12 - aus ihr ± wenn sie ohne rumliche Beschrnkung abgegeben worden ist ± eine rumlich unbeschrnkte Unterlassungsverpflichtung ergibt. - 13 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur e r - neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen, dem auch die Entscheidung ber die Kosten der Revision zu bertragen ist. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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