BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 81/01Verkündet am: 11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja E-Mail-WerbungUWG § 1a)Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grund-sätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nurdann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder kon-kludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oderwenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkretertatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutetwerden kann.b)Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfän-gers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu bewei-sen.c)Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß esnicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf-grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 81/01 - OLG München LG München I - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich.Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s .de",unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung"mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit denDomain-Namen gebildeten Adressen eingingen.Die Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als"Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Wer-bung enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, diees per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können.In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eineVielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen derBeklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse"s @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagtewiederholt aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdingsdie E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte.Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohnegenaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilteihr der Kläger die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagteentfernte daraufhin die Adresse "s @i .de" aus ihrem Verteiler. - 4 -Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendungdes Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse"d @i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für denFall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an undließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Be-klagte wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreibenvom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift"d @i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, umBestellungen unter den Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern.In der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Klägerinsgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten.Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @s .de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke dieBeklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen.Der Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen Unterlas-sungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit Wer-bung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige Empfän-ger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht. - 5 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjäh-rung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an denKläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. Sosei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekom-men, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de"verschrieben habe, als er den Rundbrief der Beklagten abonniert habe.Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehendenKlage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige Zu-stimmung des Klägers an diesen zu senden.Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungs-verfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenenNewsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain "s .de" oder"i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechts-streit für erledigt erklärt.Der Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt,die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagteverurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter- Beispiele: Anlagen K4 und K16 - per E-Mail zu versenden, ohnedaß das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervonSendungen an den Kläger nicht umfaßt sind. - 6 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen undauf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz ge-stellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus§ 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand vonE-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zu-stimmung. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledigeden Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen"i .de" und "s .de" gebildete Anschriften.Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antraghabe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichtsanfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durchden Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässigeAnschlußberufung des Klägers darstelle.Die unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenenRundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1 - 7 -UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn dieBeklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Ver-sand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeitdes Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschul-den voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nichtgeführt, daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nichtauszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift"s @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrundegelegen habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagtehabe, nachdem ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, dieZusendung des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unterder E-Mail-Anschrift "d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenigsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse"d @i .de" in den Verteiler der Beklagten für das Rundschreibengeraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, eshabe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des Rundschreibensvorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung beweis-pflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli1998, alle E-Mails an "@s .de" und "@i .de" beträfen den Kläger, seidie Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete An-schriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entspre-chende E-Mail-Adresse zu überprüfen.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 8 -1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger be-antragte Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagtenohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger imRevisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versen-dung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen"s .de" und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabeder strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechts-zug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärthaben.b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum ei-nen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Aus-nahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits undzum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend ge-macht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit demNewsletter durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne derenEinverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Un-terlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht be-reits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit demer eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mailsan den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung vonE-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung inder Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522aAbs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichenVerhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame An- - 9 -schlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88,NJW-RR 1989, 441).Eine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgerichtaber mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz desKlägers vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519Abs. 3 ZPO a.F.).aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatzdes Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,daß dieser sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschluß-rechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatzmuß nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderungdes vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen(vgl. BGHZ 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Ver-handlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegendie Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vomLandgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Ver-sendung des "Newsletter" der Beklagten an beliebige Empfänger ohne derenEinverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. November2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündli-chen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäßeEntscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel,daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen und in wel-chem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten wollte. - 10 -bb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- undfristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderungerkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält(§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammen-hang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußbe-rufung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1UWG gegen die Beklagte vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten.Die Anschlußberufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden.Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichenVerhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441). Das Berufungs-gericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mitZustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Ter-min, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß dermündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine Anschluß-berufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden.2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails anden Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unter-lassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Er-folg.a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des bean-standeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungendes Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbei- - 11 -tung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach istdavon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägersdurch den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werdenkann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP2000, 1258 - Filialleiterfehler).b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eineunerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Be-klagten mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Ver-sendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der an-gesprochenen Verkehrskreise dar.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Tele-fonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v.27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefon-werbung VI). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Tele-fonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder aus-drücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hatund ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auchnicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren). Ent-sprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl.BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100- Telefax-Werbung). - 12 -Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Te-lefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung über-tragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfängerselbst bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß dieunverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privat-sphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt.Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sindebenfalls nur gering (vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029Rdn. 296).Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezweckeneine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht,wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oderwenn - bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - nicht aufgrund kon-kreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers ver-mutet werden kann.Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Wer-bung einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Fest-stellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich.Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maß-geblich darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefundenhat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Au-tomatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbe-art ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreichthat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkun- - 13 -gen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbendenmit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, diebislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründenjedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ103, 203, 208 f. - Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauteranzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sichträgt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGHGRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung).Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Providerhergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgeltvereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt derArbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mailsverbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail ge-ring. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitauf-wand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daßes sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mailnicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahlunerbetener E-Mails ganz anders aus.In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mitWerbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigenderWerbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LGTraunstein NJW 1998, 1648; LG Hamburg WRP 1999, 250; LG EllwangenMMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG BerlinMMR 1999, 43; MMR 2000, 704). - 14 -Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischenKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl.Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der Direkt-werbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenndieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mit-gliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichendenSchutz vor unerbetenen Nachrichten zu ) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, denKläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung desRundschreibens unverlangt erfolgt sei.Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzu-lässig (vgl. vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) dieje-nigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründendenTatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94,GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört beiE-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis(vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI: zurE-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwer-bung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW1998, 3208). - 15 -cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Dar-stellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn dieBeklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn dieVoraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen.Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zufehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oderSpeicherung von E-Mail-Adressen.(1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse"s @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchsaus § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalbals zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach§ 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter II 3).(2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rund-schreiben an die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht kei-ne abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich an-gesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rund-schreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein darausabgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls ver-jährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unterdieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht derBehauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im November/Dezember1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom18. September 2000 S. 5). - 16 -(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung desRundschreibens an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischendem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einver-ständnis des Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagtenhandelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durchgeeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der an-gegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle - si-cherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versen-dung der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nichtauszuschließen.3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das Be-rufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getrof-fen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und desVortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen"s @i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreibenselbst beurteilen.Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt.Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit erauf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rund-schreiben an die E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird.Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von demZeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der - 17 -Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zu-sendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH,Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 - Inter-markt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,§ 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Diesgilt unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten Be-stimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrunddieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendungdes Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, diehierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbre-chung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483= WRP 1998, 169 - Auto '94).Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbre-chung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftigentschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Ver-einbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet dieUnterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts(§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung deslandgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung derAnschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet.Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich aufFallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGBhinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Pro-zesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung un- - 18 -berührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigenGrund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR 195/98, NJW1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zuerkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen dieBeklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies reichteaus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGHNJW 1999, 3774, 3776).4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daßdiese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis derAdressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigenE-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails ver-sandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s .de" und"i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs-handlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR2000, 907, 909 - Filialleiterfehler).Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Klägerumfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleich-artige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mailan andere Empfänger ohne deren Zustimmung. - 19 -III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Be-klagte zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisherkein rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil aufdie Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann
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