BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. M344rz 2007 226 17 U 5529/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I betrifft. Im 334brigen (Klageantr344ge zu II und III) wird die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zur374ckgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgr374nde darlegt (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von 247 2b EStG anzusehen, 374bergangen, ist diese Darlegung f374r den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zur374ckgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 200 und 33 v.H. der nach einem Wert von 29.842,82 200 berechneten au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.03.2007 - 17 U 5529/06 -
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