BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 81/08 vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. April 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache we-der grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte das Namensrecht des Kl344gers nicht verletzt hat; denn die f374r eine Namensanma337ung erforderliche Gefahr einer Zu-ordnungsverwirrung besteht immer dann, wenn bei einem Na-mensgebrauch der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namenstr344ger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica, m.w.N.). Die Ver-sagung eines geldm344337igen Anspruchs des Kl344gers erweist sich a-ber auch insoweit - aus denselben Gr374nden, aus denen das Beru-fungsgericht dem Kl344ger einen solchen Anspruch wegen der Ver-letzung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts versagt hat - als gerechtfertigt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 137.300 200 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 711/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2008 - 5 U 52/08 -
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