B erichtigte Fassung Die nachstehende berichtigte Fassung beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2011 , durch den die Abschnitte II 4 und 5 (Rn. 18 bis 23 in der berichtigten Fassung) nach § 319 Abs. 1 ZPO ersetzt worden sind. In der den Parte ien ursprünglich zugestellten und auch bereits veröffentlichten Fassung war diese Änderung versehentlich nicht berücksichtigt worden. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/09 Verkündet am: 17. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Original Kanchipur UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestr i- chene (höhere) Nor malpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise ve r- langt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81 /09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L öffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der mit der Klägerin auf dem Ge biet des Einzelhandels mit Or i entteppichen in Wettbewerb steht, warb in einem der "Badischen Zeitung" vom 17. April 2007 beiliegenden Werbeprospekt unter anderem für eine Te p- pichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen bei den j e- weils einzeln beworbenen Teppichen durchgestrichene Preise gegenüberg e- stellt waren. Im laufenden Text de r nachfolgend wiedergegebenen Werbung wurde erläuter t , dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Welt neuheit handele, zu deren Markt einführung der Beklag te als Hersteller hohe Raba t te geben könne. 1 - 3 - - 4 - Die Klägerin hält diese Werbung für unzulässig, weil die Angabe fehlt , bis wann der Einführungspreis gelten soll. Sie hat deswegen gegen den Beklagten K lage erhoben , mit der sie beantragt hat , den Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu u n- terlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen für eine Ko l- lektion von "Original Kanchipur" - Teppichen zu werben, wenn dies wie folgt g e- schieht: ( e s folgt die Wiedergabe der vorstehend dargestellten Werbung) und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrich e- nen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Pr eise eines anderen Unternehmens. Hinsichtlich eines ursprünglich gestellten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit nach Auskunftserteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt und insofern die Fest - stellung de r Erledigung beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag allerdings mit dem weiteren Zusatz, dass dieser A n spruch nicht besteht, wenn der Beklagte konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verk aufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe ihres datum s- mäßigen Endpunkts auf ihre Dauer hinweist. Im zweiten Rechtszug haben beide Parteien ihre erstinstanzlichen Antr ä- ge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten z u- rückgewiesen , den Unterlassungsanspruch auf die Berufung der Klägerin auch ohne den vom Landgericht hinzugefügten Zusatz für begründet erachtet sowie den von der Klägerin dort gemachten Zusatz als verzichtbar anges e hen. 2 3 4 5 - 5 - Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung der konkreten Werbung gerichtete Klage als zulässig und wegen eines Verst oßes gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung " Räumungsfinale " ve r- tretene Ansicht, dass es bei Verkaufsförderungsmaßnahmen keine generelle P fli cht zur zeitlichen Begrenzung geb e , sondern nur auf eine tatsächlich best e- hende zeitliche Begrenzung hinzuweisen sei, leuchte bei Totalräumungsverkä u- fen und bei Restpostenverkäufen ein, da das Ende der Verkaufsveransta l tung dort für den Verbraucher nach sa chlichen Kriterien bestimmbar und dem Unte r- nehmer die kalendermäßige Festlegung häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht z u zumuten sei. D a gegen blieben die angesprochenen Verbraucher bei einer We r bung mit einem Einführungspreis, bei der der vergleichend g enannte Norma l preis in keiner Weise erläutert werde, über die sachlichen Kriterien für die Begünstigung gänzlich im Unklaren. Eine derartige Werbung sugg e riere zwar eine Kalkulation, nach der der Einführungspreis nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum A bsatz bestimmter Mengen gelten und anschließend ein fest bestimmter regulärer Preis verlangt werden solle. Anders als bei einem Räumungsve r kauf fehle aber jeder dem Käufer erkennbare Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung. Die Grundsätze der Wah rheit und Recht s- klarheit sowie das Irreführungsverbot verlangten aber , das s in der Werbung 6 7 8 - 6 - angegeben sei, unter welchen Bedingungen der höhere Preis in Kraft tr e ten solle. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, überhaupt keine Kr i- terien für die Inanspruchnahme seines Sonderpreises festgelegt zu haben. In diesem Fall wäre die Werbung zudem schon deshalb irreführend, weil die B e- zeichnung als " Einführungspreis " und die Preisgegenüberstellung bestimmte Sonderveranstaltungskriterien erwarten ließ en. Außerdem hielte sich der Unte r- nehmer danach je nach dem Erfolg seiner Einführungsaktion offen, ob er über - haupt auf den höheren Preis übergehe n oder auf Dauer beim " Einführung s- preis " ble i ben woll t e. Auch hierin l ie ge eine ohne erläuternde Angaben kaum zu überpr ü fende und zu ahn d ende Täuschung des Käufers. Auf die Frage, ob die Werbung zudem wegen einer mehrdeuti gen Prei s- gegenüberstellung irre führe nd sei , ko m me es danach nicht mehr an. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete R evision des Bekla gten hat keinen Erfolg . 1. M it Recht hat das Berufungsgericht sowohl den von der Klägerin i h rem auf die Werbung des Beklagten für seine Teppichkollektion "Original Ka n chipur" und damit auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassung s antrag hinz ugefügten Zusatz und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrich e- nen h ö heren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es hand e le sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens als auch den vom Landgericht de s Weiteren für erforderlich gehaltenen Z u satz 9 10 11 12 - 7 - und nicht konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe deren datumsmäßigen Endzeitpunkts auf die Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme hinwei st als verzichtbar und den Klageantrag damit als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. a) Der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die bildlich wiedergegebene Werbung bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Die beiden von der Klägerin bzw. dem Landgericht hinz u- gefügten Zusätze können, da sie dieses Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Ve rletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des Unterlassungsantrags dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 24 = WRP 2011, 459 - Irische Butter). b) Die Bestimmtheit eines Unterlassungsa n trags ist in der Regel unpro - blematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobach - tung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 36 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, jeweils mwN). So verhält es si ch insbeso n dere dann, wenn die Klagepartei - wie im Streitfall - das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werb e- anzeige enthält (BGH, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung). Wird der beklagten Partei in ein em solchen Fall untersagt, erneut mit der beansta n- deten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Z u- 13 14 - 8 - kunft zu verhalten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM - Zentrum). 2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsg e- fahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu auf eine am 17. April 2007 e r- schienene Werbeanzeige des Beklagten Bezug genommen. Da der Unterla s- sungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rech tsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung ge l- tenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisu rteil vom 2 0 . Januar 201 1 - I ZR 1 2 2 /0 9 , GRUR 201 1 , 352 Rn. 1 5 = WRP 201 1 , 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerung s- verfahren , mwN). Im Streitfall sind beide Vo r aussetzungen erfüllt. Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGB l. I S. 2949), mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keine Änderung erfa h ren. Die in dieser Vorschrift vorgesehen e Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförde rungsmaßnahmen zu informieren, steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 ff. = WRP 2009, 1229 - Geld - zurück - Garantie I I; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06, GRUR 2010, 247 Rn. 10 = WRP 2010, 237 - Solange der Vorrat reicht; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preis - nachlass nur für Vorratsware). 1 5 16 - 9 - 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der beans tandeten Ankündigung von Rabatten aus Anlass der Markteinführung der Teppichkollektion " Original Kanchipur " um eine Verkaufsförderungsma ß- nahme im Sinne eines in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannten Preisnachla s- ses hande l te. 4. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßna h- me in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und ei n- deutig angegeben waren. Die Werbung des Beklagten stellt sich im Übr igen auch als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG dar. a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings in drei Entscheidungen, in denen es um die Beurteilung von Räumungsverkäufen ging, ausgesprochen, dass w e- der § 4 Nr. 4 noch § 5 UWG eine Verpflichtung begründet, eine Verkaufsförd e- rungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr hat der Unternehmer lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn . 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 30. April 2009 I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 11 = WRP 2009, 1501 Räumungsverkauf wegen Umbau; Urteil vom 30. April 2009 I ZR 68/07, GRUR 2009, 1185 Rn. 13 und 15 = WRP 2009, 1503 Totalausverkauf) . Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Räumung s- verkäufe, soweit sie zeitlich unbefristet sind, bis zum (mehr oder weniger vol l- ständigen) Abverkauf der Ware durchgeführt werden und damit nach der Natur der Sache durch die Erschöpfung der noch vorhandenen W arenvorräte auch zeitlich begrenzt sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1185 Rn. 15 - Totalausverkauf). 17 18 19 - 10 - b) In der beanstandeten Werbung liegt dagegen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG. Die Frage, ob in der Werbung für eine Verkaufsveranstaltung aus Anlass einer Geschäftseröffnung oder aus Anlass der Einführung eines neuen Pr o- dukts generell die Dauer der Aktion angegeben werden muss, lässt sich nicht generell b eantworten. Es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abz u- ste l len. Bezieht sich die Verkaufsförderungsmaßnahme nicht auf das Angebot selbst, also insbesondere nicht auf den geforderten Preis, hat die Dauer der Aktion für den Verbraucher nicht diesel be Bedeutung wie etwa bei einer We r- bung mit einem während der Eröffnungsaktion geforderten günstigen Preis. Wird beispielsweise im Rahmen einer Geschäftseröffnung als besonderer A n- reiz ein Unterhaltungsprogramm oder eine kostenlose Bewirtung geboten, muss nicht zwingend angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt dieses besondere Angebot besteht. Aber auch ein in der Werbung herausgestellter Einführung s- preis bedarf nicht stets einer Angabe der zeitlichen Begrenzung (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 29 . Aufl., § 5 Rn. 7.114; Sosnitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 436). Wird der beworbene Preis keinem and e- ren Preis gegenübergestellt, kann es der Unternehmer unter Umständen von der Nachfrage oder von den Einkaufskonditionen abhängig mac hen, wie lange er den günstigen Einführungspreis gewährt. Solange die Dauer des Angebots nicht kürzer ist, als es der Verbraucherwartung entspricht, rechnet der Verkehr auch bei der Angabe eines als günstig herausgestellten Preises damit, dass sich der Pre is in der Zukunft ändern kann. Die im Streitfall beanstandete Anzeige wirbt indessen nicht allein mit Ei n- führungspreisen; sie stellt diese Preise vielmehr auch durchgestrichenen Pre i- sen gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der 20 21 22 - 11 - Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urteil vom 12. Dezember 1980 - I ZR 158/78, G RUR 1981, 654, 656 = WRP 1981, 454 Testpreiswerbung; Bornkamm in Köhler/ Born kamm aaO § 5 Rn. 7.57 f. und 7.87). Hierüber gibt die beanstandete Anzeige keine Auskunft. Bei der Werbung mit einem "Einführungspreis" und mit "hohen Rabatten zur Markteinführung" wird der Verbraucher zwar vermuten, dass es sich bei den durchgestric henen und rabattierten Preisen offenbar um die Preise handelt, die der Unternehmer nach Ende des Einführungsangebots als Normalpreise verlangt. Unabhängig davon ist eine solche Werbung aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung keinen Hinweis d arauf enthält, ab wann die Normalpreise gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1985 - I ZR 16/83, GRUR 1995, 929 = WRP 1985, 690 - Späterer Preis). Denn ihr fehlt die gebotene Transparenz (§ 4 Nr. 4 UWG); den Verbrauchern werden außerdem für den Kaufe ntschluss wesentl i- che Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG). Im Übrigen kann auf diese Weise der - auch im Streitfall nicht fernliegenden - Gefahr begegnet werden, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Fantasiepreise ("Mondpre i- se") als Re ferenzpreise angegeben werden, die allein die Funktion haben, über die besondere Preiswürdigkeit des aktuellen Angebots zu täuschen (vgl. Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.72; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 451; Tru be, WRP 2003, 1301, 1309 f.). 5. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den lauterkeitsrechtl i- chen Verstoß des Beklagten als nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG 2004 und als zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher geei g- net im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen. 23 - 12 - III. D ie Revision des Beklagten ist d anach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.0 3.2008 - 12 O 153/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 U 49/08 - 24
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