BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/10 Verkündet am: 2. Februar 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tribenuronmethyl UWG § 4 Nr. 11; PflSchG §§ 11, 16c; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315, 547 Nr. 6 a) Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten ve r- bleiben. b) Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chem i- sche Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs und Beweislast hierfür auch nach Inkrafttreten des § 16c PflSchG bei dem Dritten (Fortfüh rung von BGH, Urteil vom 19. November 2009 I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop). BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. Februa r 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, v om 15. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein unter anderem in der Forschung, Entwicklung und Produktion von Pflanzenschutzmitteln tätiges Unternehmen. Zu den von ihr in Deutschland in den Verkehr gebrachten Mitteln zählt das zur Anwendung g egen Unkräuter im Winter - und Sommergetreide zugelassene Herbizid POINTER ® . Dieses Mittel enthält den aktiven Wirkstoff Tribenuronmethyl und ist in Deutsc h- land durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter der N ummer 3939 /00 zugelassen. Die Beklagte importiert Pflanzenschutzmittel, die in anderen Mitgliedsta a- ten der Europäischen Union zugelassen und nach ihrer Darstellung mit in 1 2 - 3 - Deutschland zugelassenen Produkten identisch sind, n ac h Deutschland und bringt sie dort in n eue Verpackungen unter eigenen Handelsnamen auf den Markt. Die Namen bildet si e aus ihr em Firmenschlagwort R . und de n generischen Namen der aktiven Wirkstoffe de s jeweiligen M ittel s . Die Klägerin macht geltend, d as von der Beklagte n in Deutsch land in Verkehr gebrachte Mittel R. Tribenuronmethyl mit der vom BVL er - teilten Parallelimport - Nummer PI Nr. 023939 - 00/013 weise entgegen dem Hi n- weis auf seiner Verpackung chemisch identisch mit POINTER ® deutlich a b- weichende Gewichtsanteile/ Ko nzentrationen mehrerer bekannter Inhaltsstoffe , unbekannte Inhaltsstoffe in einer deutlich über derjenigen bei POINTER ® li e- genden Konzentration sowie einen weiteren herbizid wirkenden Inhaltsstoff auf , w a s schwerwiegende unerwünschte Folgen für die damit b ehandelten Kultu r- pflanzen haben könne. Das Produkt R. Tribenur on methyl sei da her kein parallelimportiertes PO I NTER ® , sondern eine in Deutschland nicht ve r- kehrsfähige Fälschung ohne zugelassenes Referenzmittel. Die Beklagte tä u- sche d eshalb die an gesprochenen Verkehrskreise und handle d amit sowie u n- ter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beantragt , die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tribenuronmeth y l , insbesondere R. Tribenuronmet hyl mit der PI - Nr. 023939 - 00/013, in die Bundes - republik Deutschland einzuführen und/oder in der Bundesrepublik Deutsc h- land in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder sonst zu bewerben, es sei denn a) für das Pflanzenschutzmittel besteht eine Zulassung nach § 11 PflSchG oder b) für das Pflanzenschutzmittel besteht eine eigene Zulassung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eur o- päischen Wirtschaftsraum 3 4 - 4 - und das Pflanzenschutzmittel ist mit dem Pflanzenschutzmittel POINTER ® (Z u- lassungsnummer 3939/00) oder einem anderen in Deutschland nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassenen Pflanzenschutzmittel chemisch ide n- tisch und/oder 2. für das Produkt R. Tribenuronmet hyl , insbesondere Realchemie Tribenuronmethyl mit der PI - Nr. 023930 - 00/013 mit a) der Angabe chemis ch identisch mit POINTER ® und/oder b) mit dem Hinweis auf die deutsche Zulassung für POINTER ® , insbesondere mit der Angabe Zulassungsinhaber: D . (Deutschland) GmbH zu werben, insbesondere wenn das Produkt R. Triben - uronmet hyl mit dem Produkt POINTER ® chemisch nicht identisch ist. Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Au s- kunftserteilung und Vorlage der entsprechenden Belege sowie zur Zahlung von Abmahnkosten beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage auf die Menge der Erzeugnisse beschränkt hat, die die B e- klagte nach dem 24. September 2009 erhalten hat (OLG Hamburg, StoffR 2010, 143 = AUR 2010, 245). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, d e- ren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Ent scheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme von Abstrichen bei den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Belegvorlage für begründet erac h- tet. Hierzu hat es ausgeführt: 5 6 7 8 - 5 - Der Rechtsstreit sei hinsichtlich des auf §§ 3, 4 Nr. 11 UW G in Verbi n- dung mit § 11 PflSchG gestützten Unterlassungsantrag zu 1 und hinsichtlich des auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Unterlassungsantrag zu 2 auch ohne Beweisaufnahme bereits deshalb entscheidungsreif, weil die Beklagte i h- rer Darlegungslast für die Identität ihres ohne eigene Zulassung eingeführten und in Verkehr gebrachten Mittels mit dem zugelassenen Mittel der Klägerin nicht nachgekommen sei. D er Beklagte n obliege es, zumindest nachvollziehbar dar zu legen, dass sie - von wem auch immer - e in Produkt POINTER ® erworben (und anschließend umgepackt) habe, das im konkreten Herkunftsland im Eur o- päischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG verfügt habe. Der aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründete Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten sei erst mit der Absendung der Abmahnung am 3. Juli 2007 entstanden. Die danach laufende sechsmonatige Verjährung gemäß § 11 UWG sei durch die Einreichung der Zahlungsklage am 11. Dezember 2007 rechtzeitig gehemmt worden . Der Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB sac h- lich h in sichtlich der von der Beklagten erhaltenen Erzeugnisse und zeitlich h i n- sicht lich der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht noch nicht verjährte n Schadensersatzansprüch e begründet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist b e- gründet. Sie führt in dem Umfang , in dem das Oberlande sgericht die Klage für begründet erachtet hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sac he an das Berufungsgericht. 1. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen ( § 547 Nr. 6 ZPO ) , weil sich in den Gerichtsakten ledi g- lich eine Ausfertigung, nicht dagegen die Urschrift des Berufungsurteils un d 9 10 11 12 - 6 - auch kein Hinweis auf dessen Verbleib befinde und daher davon auszugehen sei, dass es kein unterschriebenes Berufungsurteil gebe. a) Der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten auf dem bei den G e- richtsakten befindlichen Urteilsexemplar belegt, dass di e mitwirkenden Richter das Urteil im Original unterschrieben haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, NJW 2010, 2948 Rn. 4 mwN, insoweit nicht in BGHZ 185, 378). Die Revision meint allerdings, der im Streitfall gefertigte Vermerk ergebe nic ht, ob dieser Beleg zu treffe . Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs e r- gebe sich , dass das Original des Urteils stets bei den Akten verbleibe (B e- schluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 6). Das Indiz, dass die Ausfertigung die Unte rschrift unter die Urschrift belege, könne daher dann nicht gelten, wenn sich das Originalurteil nicht in den Gerichtsakten befi n- de. Dem kann nicht zugestimmt werden. b) Die von der Revision angeführte Rechtsprechung besagt lediglich, dass das Original des Urteils nicht zugestellt wird, nicht dagegen, dass es zwi n- gend bei den Gerichtsakten verbleiben muss. Zwar muss der Ausfertigung s- vermerk auf seine Richtigkeit hin überprüft werden können (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dies ist aber auch dann möglich, wenn sich da s Original des Urteils nicht bei de n Gerichtsakte n , sondern in einer gesondert geführten Urteilssammlung - beim Bundesgerichtshof i n dem zu jedem Revisionsverfahren angelegten S e- natsheft - befindet . Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Risiko des Verlust s eines Originalurteils im Falle seiner Aufnahme in eine bei Gericht geführte U r- teilssammlung nach der Lebenserfahrung erheb lich niedriger ist als dann, wenn es in der Gerichtsakte verbleibt; denn die Gerichtsakten w e rd en auch nach A b- schluss des Verfahrens vielfach - etwa im Rahmen von Akteneinsichtsges u- chen, Aktenbe i ziehungen und Geschäftsprüfungen - bewegt. 13 14 - 7 - 2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die von der Klägerin in den Unterlassungsanträgen verwendete Formulie rung chemisch (nicht ) identisch als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegen stand und Umfang der Entscheidungsbe fugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verte i- digen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verb o- ten ist, dem Vollstrecku ngsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bere its der gesetzliche Ve r- botstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der A n- wendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umf ang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unte r- lassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bej a- hung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Str eit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbest andsmerkmal erfüllt. Eine ausle gungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur G e- währleistung des Rechtss chutzes im Hinblick auf eine be stimmte G eschäftsm e- thode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwe r- bung, mwN). 15 16 - 8 - b) Nach diesen Grundsätzen sind d i e von der Klägerin gestellte n Unte r- lassungs anträ ge und die auf diese rückbezogenen Folgeanträge nicht hinre i- chend bestimmt und deshalb unzulässig. In ihnen ist der Grund nicht konkret beschrieben, der der Verkehrsfähigkeit des Mittels entgegensteht. Dies ist für eine ausreichende Bestimmtheit der Klagea nträge im Streitfall aber erforderlich. aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Verwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesamt zugelassen sind. A ls zug e- lassen gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c PflSchG festgestellt ist. Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in e i- nem anderen Mitglie dstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der das Mitt el einführen oder in Ve r- kehr bringen will, zuvor beim Bundesamt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese Feststellung getroffen hat. Die dabei v o- rausgesetzte Übereinstimmung des paralleleinzuführenden Pflanzenschutzmi t- tels ( Importmittel) mit dem entsprechenden zugelassenen Pflan zen schutzmittel (Referenzmittel) liegt, wie sich aus § 16c Abs. 2 Satz 1 PflSchG ergibt, dann vor, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel die gleichen Wirksto f- fe in vergleichbarer Menge mi t entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art sowie entsprechendem Höchstgehalt enthält wie das Referenzmittel (Nr. 1) und mit diesem in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt (Nr. 2). Eine vergleichbar e Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PflSchG liegt gemäß § 1c Abs. 3 der Verordnung über Pflanzen - 17 18 19 - 9 - schutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMGV) vor, soweit sich der angegebe ne Wirkstoffgehalt de s einzufüh re n- den Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet (Nr. 1) oder bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehalts die in A n- hang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter der Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils g eltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten wurden (Nr. 2). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV ist eine Übereinstimmung in Zusamme n- setzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG gegeben, wenn beide Mittel in der Formulierungsart übe reinstimmen (Nr. 1) und qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschi e- den im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Natu r- haus halt führen (Nr. 2). An einer solchen Übereinstimmung fehlt es nach § 1c Abs. 5 PflSchMGV insbesondere dann, wenn ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt (Nr. 1), Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen (Nr. 2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr. 3), Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität un günstiger sind als die des Ref e- renzmittels (Nr. 4), oder Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden (Nr. 5). bb) Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass in einem Vol l- streckungsverfahren, dem ein d en gestellten Unterlassungsanträgen entspr e- chender Verbotstitel zugrunde liegt, d as Vollstreckungsgericht beurteilen müs s- te, ob ein Pflanzenschutzmittel in einer vom vorliegenden Streitfall abweiche n- den Zusammensetzung die Voraussetzung en der Verkehrsfähig keit nach § 16c Abs. 2 PflSchG erfüllt. Dies könnte eine Würdigung der komplexen rec htlichen Begriffe des § 16c Abs. 2 PflSchG und des § 1c Abs. 3 bis 5 PflSchMGV im 20 - 10 - Vollstreckungsverfahren erfordern, die jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisve r- fahren vorbeh alten ist. Die vom Gläubiger im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Abweichung der Zusammensetzung des Importpflanzenschutzmittels vom Referenzmittel könnte völlig anders gelagert sein als diejenige, die Grun d- lage des vorliege nden Verfahrens ist. Das wäre - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die stoffliche Zusammensetzung des Referenzmittels für Auße n- stehende nicht ohne weiteres und im vollen Umfang erkennbar ist - nach der oben in Randnummer 1 6 angeführten Rechtsprechung nur dann hin zu nehm en , w enn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete geschäftliche Verhalten der Beklagten erforde r- lich wäre. Davon kann jedoch nicht aus gegang en werden . Unlauterem Verha l- ten der Beklagten kann bereits dur ch ein konkreter gefasstes Verbot wirksam entgegengewirkt werden ( vgl. für einen vergleichbaren Fall B GH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10 , GRUR 2012, 407 Rn. 19 und 21 bis 28 = WRP 2012, 456 - Delan). cc) Die (mehrfache) Verwendung des Wortes insbesondere in den von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträgen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Wort insbesondere in einem Klageantrag führt weder zu einer Ein - schränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags ; es stellt vielmehr eine Aus - le gungshilfe dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter ). eingelei tete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantra g- ten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein u m fas sendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durc h- dringt - jedenfalls die Unterlassung de s konkret beanstandeten Verhaltens b e- 21 22 - 11 - gehrt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM ) , wobei allerdings auch dieser Insbesondere - Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot e ntspre - chen muss (BGH, Urteil vom 28. November 1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II ). Im Streitfall enthalten die von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge keinen solchen unechten Hilfsantrag. Die dortig en I nsbe sondere - Zusätze lassen ebenso wenig wie die Ausführungen zur Begründung der Klage erkennen, dass die Klägerin mit dem Verbot zumi n- dest eine mögliche Handlungsvariante mit einer immer gleichbleibenden Zu - sammensetzung des Produkts verboten haben möchte. Ihr e Klageanträge wie auch ihr zu deren Begründung gehaltener Vortrag weisen vielmehr aus, dass das auszusprechende Verbot auch solche Fälle erfassen soll, in denen von der Beklagten vertriebene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tribenuronmethyl wegen an derweitiger stofflicher Abweichungen von der Beklagten in Deutsch - land nic ht vertrieben und deshalb auch - unter dem Gesichtspunkt der Irrefüh - rung - nicht beworben werden dürfen. Das von der Klägerin erstrebte Verbot soll insbesondere den Fall erfassen, d ass unter der betreffenden Nummer i m- mer wieder anders zusammengesetzte Mittel nach Deutschland eingeführt und dort vermarktet werden. Um diese Mittel zu erfassen, verwenden die Unterlas - sungsanträge den Begriff der chemischen Identität, der - wie dargelegt - zur Un - bestimmtheit des Antrags führt. (dd) Der Unterlassungsantrag zu 1 kann auch nicht deshalb als hinre i- chend bestimmt angesehen werden, weil die Bezugnahme auf den unbestim m- ten Begriff der chemischen Identität erst in der mit de n W örtern es sei denn eingeleiteten Passage enthalten ist. (1) Es ist grundsätzlich nicht Sache des Unterlassungsk lägers, den B e- klagten darauf hinzuweisen, was diesem erlaubt ist; vielmehr obliegt es dem 23 24 - 12 - Beklagten, Wege zu finden, die aus dem ihm auferlegten Verbot her ausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter, jeweils mwN). Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überb e- stimmung ist allerdings unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 27 - Ir i- sche Butter) und führt daher insbesondere nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimm ung enthaltenden Teils als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 7 = WRP 2011, 870 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier). (2) Der vorstehend dargestellte Gr undsatz gilt allerdings nur dann, w enn der Klage antrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dag e- gen verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Antrag aufgenommen werden , da das mit ihm erstrebte Verbot andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen e r- fasst . Die Umstände, die für d as Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben w erden, dass im Vollstreckungsverfahren erken n- bar ist, welche Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 15 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Es genügt daher auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, auf die gesetzliche Regelung zu verweisen, sofern deren Tatbestandsmerkmale nicht völlig eindeutig oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 f. - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Diese Voraussetzung ist im Streitfall - wie dargelegt (vgl. Rn. 18 ff.) - jedoch nicht erfüllt. 25 - 13 - 3. Die Unbestimmtheit der Unterlassungsanträge, die auch die hierauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann und de s- halb aufzuheben ist. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Beklagten zur Za h- lung von Abmahnkosten. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Festste l- lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die von der Klägerin au s- gesprochene Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war. 4. Da sich das Klagebegehren allerdings - wie nachst ehend unter III da r- gestellt - auch nicht schon als unbegründet darstellt, ist der Senat an einer e i- genen Sachentscheidung gehindert und die Sache an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Klägerin hat damit aus Grü n- den der pro zessualen Fairness Gelegenheit, sich in der wiedereröffneten Ber u- fungsinstanz durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die vorstehend u n- ter II 2 dargestellte Rechtslage einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 R n. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwe r- bung für Individualverträge ; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, jeweils mwN). III. Im wiedereröffneten Berufungs verfahren wird Folgendes zu beachten sein: 1. Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetze s- änderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Recht s- vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits und 26 27 28 29 - 14 - Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt ge l a ss en ha t (Art. 3 A bs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie 2005/29/EG die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesun d- heits und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hin sichtlich der Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 16c PflSchG der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10, GRUR 2011, 843 Rn. 14 = WRP 2011, 1146 - Vorrichtung zur Schädlingsb e- kämpfung). 2. Die seit 14. Juni 2011 geltende und damit für die abschließende Beu r- teilung der in die Zukunft gerichteten Unterlassungs anträge und der Folgea n- sprüche für den nachfolgenden Zeitraum möglicherweise ebenfalls maßgebl i- che Regelung des Parallelhandels mit Pflanzenschutzmitteln in Art. 52 der Ve r- ordnu ng (EG) Nr. 1007/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmi t- teln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG ist mit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung in § 16c PflSchG vergleichbar. So kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanze n- schutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, in einen anderen Mitgliedstaat (nur) dann eingeführt und dort in Verkehr g e- bracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Pflanzenschutzmittel gelten nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1107/2 009 als identisch mit dem Referenzmittel, wenn sie von demselben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden, in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind und hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials und der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziell nachteiligen Wirkungen auf 30 - 15 - die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensc h oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind (vgl. Kamann, StoffR 2011, 52, 53 - 55) . Pflanzenschutzmittel, für die vor dem 14. Juni 2011 Verkehrsfähi g- keitsbescheinigungen erteilt worden sind, dürfen noch bis zu dem Zeitpunkt in Verkehr g ebracht werden, an dem die Zulassung des Referenzmittels endet, s o fern nicht die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor diesem Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme endet (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar gelte nder Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pfla n- zenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 [BGBl. I S. 925]; Geesman n, StoffR 2011, 134, 139 f.). 3 . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegange n, dass die Z u- lassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes im Hinblick darauf, dass sie gemäß § 1 Abs. 4 PflSchG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Febru ar 2011 - I ZR 8/09, GRUR 2011, 842 Rn. 20 = WRP 2011, 1144 - RCNetzmittel; BGH , GRUR 2011, 843 Rn. 16 - Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; BGH, GRUR 2012, 407 Rn. 31 - Delan). Ebenfalls z u- treffend ist seine Beurteilung, Verstöße gegen diese Be stimmun gen seien de s- halb auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 842 Rn. 21 - RC - Net zmittel; GRUR 2011, 843 Rn. 16 - Vorrichtung zur Schäd lings b ekämpfung; BGH, GRUR 2012, 407 Rn. 31 - Delan). 4 . Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen , dass der A n- spruchsteller im Rahmen des in § 4 Nr. 11 UWG geregelten Rechtsbruchsta t- bestandes bei unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehe nden Verha l- 31 32 - 16 - tensweisen lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass das von ihm beanstandete Verhalten des Anspruchsgegners von dem generellen Verbot erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 273 f. - At emtest, zu § 21 AMG; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop, zu § 11 PflSchG; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 107/09, GRUR 2011, 453 Rn. 21 = WRP 2011, 446 - Handlanger, zu § 21 AMG). Aus die sem Grund hat im Strei t fall die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise von der Verkehrsfähigkeitsfeststellung gemäß § 16c PflSchG gedeckt ist. Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ve r- tretene g e gen teilige A nsicht (vgl. OLG Köln, GRURRR 2011, 113, 115; LG Aachen, Urteil vom 7. September 2010 - 41 O 110/09, juris Rn. 51 und 55) b e- rücksichtigt nicht genügend, dass die in § 16c PflSchG enthaltene Regelung, die die Anforderungen an einen zulässigen P arallelimport verschärf t hat, nicht nur bezweckt , die Rechtssicherheit für die Importeure hinsichtlich der Verkehr s- fähigkeit ihrer Produkte zu erhöhen . Vielmehr soll s ie insbesondere auch Rechtssicherheit für die Zulassungsinhaber und die Anwender schaffen sowie die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtern, um sicherzustellen, dass keine Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht we r- den , die nicht bereits im europäischen Wirtschaftsraum zugelassen und mit e i- nem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Zwe i- ten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, BTDrucks. 16/645, S. 2 und 6). Diese mit der gesetzlichen Neuregelung verfolg ten Ziel e gebieten es, dass bei einem Streit über die Identität der Mittel die Darlegungs und B e- weislast bei demjenigen l iegt , der für sich d i e Identität in Anspruch nimmt . 5 . Soweit das Berufungsgericht die E inholung des von der Beklagten zum Beweis d er chemischen bzw. stofflichen Identität der beiden Mittel bea n- 33 - 17 - tragte n Sachverständigengutachten s mit der Begründung abgelehnt hat, die Beklagte sei insoweit schon ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, hat es nicht be dacht , dass eine Partei bei einem zu r Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten bereits dann genügt, wenn sie Ta t- sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der Gegens eite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu la s- sen. U nerheblich ist dabei , wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Vielmehr hat der Tatrichter alsdann in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei , so weit es auf spezifische Fachkunde ankommt, die beweiserheblichen Streitfragen einem Sachverständigen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJWRR 2010, 1217 Rn. 10 f.; Urteil vom 11. Ja - nuar 2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rn. 25, jeweils mwN). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten T atsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Da r- stellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind ( BGH, NJWRR 2010, 1217 R n. 11 mwN), oder sie aufs Gera t ewohl, d as h eißt ins Blaue hinein aufgestellt und - mit anderen Worten - aus der Luft gegriffen sind. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie sich nur beim Fehle n jeglicher tatsächlicher A n- haltspunkte rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1 991, 2707, 2709; MünchKomm.ZPO/ Prütting, 3. Aufl., § 284 Rn. 78; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 284 Rn. 18, jeweils mwN). Kann eine Par tei - wie hier die Beklagte als reines Handelsunternehmen - mangels eigener Kenntnis der in Rede stehenden naturwissenschaftlichen oder technischen Z u- sammenhänge nur bestimmte Vermutungen als Behauptung in den Rechtsstreit - 18 - einführen, liegt daher keine unzu lässige Ausforschung vor (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/ 94, NJW 1995, 1160, 1161; MünchKomm.ZPO/ Prütting aaO, jeweils mwN). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 416 O 289/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 U 106/08 -
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