BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 81/10 Verk374ndet am: 24. M344rz 2011 K i e f e r Jusitzangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 247 675 Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufkl344rungs- oder Beratungsfehlern die Verj344hrung nicht einheitlich, sondern getrennt f374r jede einzelne Pflichtverletzung zu pr374fen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Sch344den zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den F344l-len, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, n344mlich jeweils f374r die Anlageentscheidung urs344chlich waren. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2011 - III ZR 81/10 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 17. M344rz 2010 - bez374g-lich des Zahlungsantrags zu Nummer 1 allerdings nur, soweit die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 2. Juni 2009 in H366he von 17.482,36 200 zuz374glich Zinsen zur374ckgewiesen wurde - aufgeho-ben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungs-pflichtverletzungen des Beklagten anl344sslich einer Beteiligung an der sogenann-ten "G. Gruppe". 1 - 3 - Die "G. Gruppe", die aus mehreren miteinander verbundenen Un-ternehmen bestand und zu der unter anderem die G. Gruppe Verm366-gens- und Finanzholding GmbH & Co. KG a.A. geh366rte, besch344ftigte sich seit den neunziger Jahren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das hierf374r erfor-derliche Kapital wurde durch die Gr374ndung stiller Gesellschaften mit zahlreichen Kleinanlegern beschafft. Der Kl344ger beteiligte sich am 2. Mai 1996 als stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft, zum einen mit einer Einlage von 10.000 DM zuz374glich eines Agios von 5 %, zum anderen mit einer in 120 Monatsraten zu erbringenden Einlage von 48.000 DM zuz374glich eines Agios von ebenfalls 5 %. Au337erdem unterzeichnete der Kl344ger eine Voll-macht, wonach die G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft mit anderen Gesell-schaften weitere stille Gesellschaftsvertr344ge abschlie337en durfte. Aufgrund die-ser Vollmacht wurde f374r den Kl344ger 1998 eine atypische stille Beteiligung an der Securenta G. Immobilienanlagen und Verm366gensmanagement AG Unter-nehmenssegment VII abgeschlossen. Im Jahre 2007 wurde das Insolvenzver-fahren 374ber die Verm366gen der G. Gruppe Verm366gens- und Finanzhol-ding GmbH & Co. KG a.A. sowie der Securenta G. Immobilienanlagen und Verm366gensmanagement AG er366ffnet. 2 Der Kl344ger hat den Beklagten wegen verschiedener behaupteter Bera-tungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteili-gung an der "G. Gruppe" auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers, mit der dieser seine Anspr374che - den Zahlungsantrag zu Nummer 1 allerdings nur noch in H366-he von 17.482,36 200 nebst Zinsen - weiterverfolgt. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 4 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob dem Kl344ger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuld-haft begangener Beratungsfehler zusteht. Denn etwaige Anspr374che seien je-denfalls verj344hrt (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247247 195, 199 Abs. 1 BGB). 5 Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, h344tten beim Kl344ger die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen, so dass mit Ablauf des Jahres 2004 Verj344hrung eingetreten sei. Der Kl344ger habe sp344testens im Jahre 2001 gewusst, dass es sich bei den von ihm gezeichneten Beteiligungen nicht um sichere Kapitalanlagen gehandelt habe. Insoweit sei ihm auch bewusst gewesen, dass der Beklagte ihn unrichtig beraten und nicht 374ber das Verlustrisiko sowie eine eventuell bestehende Nachschusspflicht aufgekl344rt habe. Diese Kenntnis beziehe sich nicht nur auf die Beratungspflichtverletzung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden, n344mlich die Verm366gensminderung in Gestalt nicht wertgesicherter Anlagen. 6 Der eventuelle Anspruch auf Schadensersatz sei auch nicht deshalb un-verj344hrt, weil mehrere Beratungsfehler vorl344gen, die dem Kl344ger erst sukzessi-ve bekannt geworden seien. Zwar beginne die Verj344hrung, wenn sich ein An-spruch auf mehrere Pflichtverletzungen st374tzen lasse, jeweils gesondert zu lau- 7 - 5 - fen (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506). Dieser aus der fr374heren Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. hergeleitete Grundsatz beruhe jedoch darauf, dass jede Handlung, die eigene Schadensfol-gen erzeuge und dadurch zum Gesamtschaden beitrage, verj344hrungsrechtlich eine neue selbst344ndige Sch344digung darstelle und daher einen neuen Ersatzan-spruch mit eigener Verj344hrungsfrist schaffe. Mit dem 8. Zivilsenat des Saarl344n-dischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21. August 2008 - 8 U 289/07-80, OLGR 2008, 983) sei daher davon auszugehen, dass der einzelne Beratungs-fehler nur dann eine gesonderte kenntnisabh344ngige Verj344hrungsfrist ausl366se, wenn er eine eigene Schadensfolge herbeigef374hrt habe. Im vorliegenden Fall l344gen bereits nicht mehrere voneinander trennbare, sondern nur ein einheitli-cher Beratungsfehler hinsichtlich der Sicherheit der ins Auge gefassten Anlage vor. Die einzelnen zu beachtenden Sicherheitsaspekte betr344fen insoweit ledig-lich einzelne Auspr344gungen der erforderlichen Gesamtbetrachtung, etwa das Risiko eines Totalverlusts, einer Nachschusspflicht oder die Verminderung der Gewinnerwartungen im Falle gewinnunabh344ngig m366glicher Entnahmen. 334ber keinen dieser zusammen geh366renden Umst344nde habe der Beklagte beraten. Selbst wenn man hierin jedoch verschiedene Beratungsfehler sehen wollte, h344t-ten diese lediglich eine einheitliche Schadensfolge ausgel366st, n344mlich den Ver-lust der kl344gerischen Investitionen aufgrund unsicherer, nicht werthaltiger Betei-ligungen. Dies bedeute, dass der Kl344ger schlicht die get344tigten Einzahlungen ersatzlos verloren habe, ohne dass danach differenziert werden k366nne, bei wel-chen Teilbetr344gen welcher Beratungsfehler urs344chlich gewesen sei. Die Verj344h-rung habe deshalb nicht mit jeder eventuellen sp344teren Kenntnis von weiteren Beratungsfehlern, deren Zeitpunkt im 334brigen auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei, neu zu laufen begonnen. - 6 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die hier in Rede stehenden Anspr374che wegen Beratungspflichtverletzung sind im Jahre 1996, n344mlich mit der Beteiligung an der "G. Gruppe" ent-standen (247 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zun344chst der 30j344hrigen Ver-j344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. Zwar ist der f374r den Verj344hrungsbeginn ma337gebliche Eintritt eines Schadens regelm344337ig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Verm366genslage des Gl344ubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht daf374r regelm344-337ig nicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VIII ZR 256/77, BGHZ 73, 263, 265; vom 23. M344rz 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f; und vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, BGHZ 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer f374r den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Verm366gensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits f374r sich ge-nommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabh344ngig von der ur-spr374nglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Scha-densersatzes die R374ckabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils mwN - nur BGH, Urteil vom 8. M344rz 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24). So liegt der Fall auch hier. 9 - 7 - 2. Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 f374r bis dahin nicht verj344hrte Schadensersatzanspr374che die dreij344hrige Regelverj344hrung nach 247 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das hei337t der Gl344ubiger muss von den seinen An-spruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbez374gliche Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff; und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 13, und vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25). F374r eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis tr344gt der Schuldner - hier also der Beklagte - die Darle-gungs- und Beweislast (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO). 10 3. Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufkl344rungs- oder Beratungsfeh-ler sind die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt f374r jede ein-zelne Pflichtverletzung zu pr374fen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehre-re voneinander abgrenzbare Fehler bzw. offenbarungspflichtige Umst344nde ge-st374tzt, beginnt die Verj344hrung daher nicht einheitlich, wenn bez374glich eines Feh-lers bzw. Umstands Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar w344re. Vielmehr ist jede Pflichtverlet-zung verj344hrungsrechtlich selbst344ndig zu behandeln. Dem Gl344ubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gest374tzte Klage auf R374ckabwicklung des Vertrags erfolgversprechend w344re - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Anspr374che aus weiteren, ihm zun344chst aber noch unbekannten 11 - 8 - Pflichtverletzungen zu verj344hren beginnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 14 ff; und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 14 f; und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13). 4. Mit diesen Grunds344tzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. 12 a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts liegt kein einheitli-cher Beratungsfehler mit einer insoweit einheitlichen Verj344hrungsfrist vor. Die in den Gr374nden des angefochtenen Urteils angesprochenen Aspekte des Total-verlustrisikos, der Nachschusspflicht sowie der Verminderung der Gewinn-erwartungen im Fall gewinnunabh344ngig m366glicher Entnahmen wie auch die vom Kl344ger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils weiter erhobenen R374-gen - unter anderem im Zusammenhang mit der Fungibilit344t der Anlage, dem mangelnden Kapitalzuwachs und den Innenprovisionen - lassen sich nicht unter dem Oberbegriff der "Sicherheit der Anlage" zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbst344ndige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren. Es handelt sich vielmehr um mehrere voneinander abgrenz-bare Gesichtspunkte, die gegebenenfalls Gegenstand eigenst344ndiger Aufkl344-rungs- und Beratungspflichten sein k366nnen. Die gegenteilige "Gesamtbetrach-tung" des Berufungsgerichts l344uft im Ergebnis auch auf eine unzul344ssige Aus-h366hlung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus. 13 - 9 - b) Danach unterliegen mehrere Aufkl344rungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenst344ndige Schadensfolgen verur-sacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - m374nden, keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verj344hrung. 14 Soweit das Berufungsgericht aus der in den Urteilen vom 9. November 2007 (Rn. 15 f) und 19. November 2009 (Rn. 15) erfolgten Bezugnahme auf die fr374here Rechtsprechung zu 247 852 BGB a.F. ableitet, dass eine neue Verj344h-rungsfrist nur bei Verursachung eines gesonderten, von anderen Fehlern und deren Folgen abgrenzbaren Schadens in Gang gesetzt wird, ist dies unzutref-fend. Abgesehen davon, dass sich dieser Schluss aus der fr374heren Rechtspre-chung zu 247 852 BGB a.F. nicht ziehen l344sst, liegt der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zu 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die gegenteilige Auffassung zugrunde. Mit der in den vom Berufungsgericht angesprochenen Entscheidun-gen verwandten Formulierung "eigene Schadensfolgen" sind insoweit nicht (nur) unterschiedliche Sch344den gemeint (dass dann, wenn verschiedene Auf-kl344rungs- und Beratungsfehler unterschiedliche Schadensfolgen verursachen, die sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspr374che auch unterschiedlich verj344hren, h344tte im 334brigen, weil selbstverst344ndlich, keiner n344heren Begr374n-dung bedurft); vielmehr wird auch und gerade der Fall erfasst, dass die Pflicht-verletzungen denselben Schaden verursachen, also auch weitere Beratungs- oder Aufkl344rungsfehler urs344chlich f374r die Anlageentscheidung gewesen sind. Dies zeigen die in den Urteilen vom 9. November 2007, 23. Juni und 19. No-vember 2009 sowie 22. Juli 2010 erfassten Fallgestaltungen. Die Verj344hrung beginnt danach f374r jeden abgrenzbaren Beratungsfehler gesondert zu laufen, und zwar, wenn der Anleger die Umst344nde, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenh344nge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Bera- 15 - 10 - ters oder Vermittlers zur Aufkl344rung ergibt (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO Rn. 17; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 15). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts w374rde vor dem Hin-tergrund, dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage re-gelm344337ig die im Erwerb der Anlage liegende Schadensfolge verursachen, dazu f374hren, dass die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grunds344tze praktisch leer liefen. 16 5. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der - letztlich mehr beil344ufi-gen - Bemerkung des Berufungsgerichts getragen, der Zeitpunkt einer eventuel-len sp344teren Kenntnis von weiteren Beratungsfehlern sei im 334brigen nicht sub-stantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Denn es ist grunds344tzlich Sache des Beklagten und nicht des Kl344gers, die f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist ma337gebenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 32; und vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25). 17 6. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur H366he des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung 18 - 11 - des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 O 448/08 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 17.03.2010 - 5 U 338/09-83- -
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