BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 81/11 Verkündet am: 10. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes stra f rechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen verschie dener behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusamme n- hang mit einer Anlageberatung. Der Zedent zeichnete nach Beratung durch die Beklagte am 2. Novem - ber 200 1 über die A/T/G A . T . - und W . mbH eine mittelbare Ko mmanditbeteiligung an der A. GmbH & Co. V . 4 KG (im Folgenden: A. 4 KG) über 60.000 DM zuzüglich 3.000 DM Agio. Auf die Einlage und das Agio erbrachte er eine a n- 1 2 - 3 - fängliche Einmal zahlung von 3.067,75 bis Juli 2009 monatliche Raten zu je 102 , insgesamt mithin 12.247,75 Gegen den Geschäftsführer und Hauptge sellschafter der A. GmbH, der Komplementärin der KG, den Zeugen P . - K . , sowie gegen die G e- schäftsführerin und Hauptgesellschafte rin der A/T/G, der Treuhandgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin und laut Prospekt auch Gründungsko m- manditis tin , führte die Staatsanwaltschaft M. seit Frühjahr 2000 ein E r- mittl ungsverfahren, das das Engagement der Beschuldigten für die A . 1 und die A . 3 KG betraf. Im Zug e der Ermittlungen wurden im April 2000 die G e- schäftsräume der A . GmbH wegen des Verdachts diverser Verstöße gegen das Kreditwesengesetz durchs ucht. Da s Ermittlungsverfahren erstreckte sich zusätzlich unter anderem auch auf d en Tatbestand des Kapitalanlagebetrug s . I nsoweit ging es um die Vorwürfe, das s Investitionen durch die A. 1 und 3 KG über längere Zeiträume nicht getätigt worden seie n, ohne Wissen zahlre i- cher Anleger ein erheblicher Teil der prospektierten Kosten Gesellschaften der Beschuldigten zu G ute gekommen war und die Struktur der Beteiligung die E r- zielung eines den Anlegern versprochenen Gewinns am Ende der Laufzeit nicht erlau bte. Unter dem 30. Ja nuar 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gemeinschaftlicher Untreue in 4 Fällen sowie 79 beziehungsweise 66 vorsätzlichen Verstößen gegen das Kreditwesengesetz. Gleichzeitig sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 St PO von der Verfolgung unter and e- rem des Kapitalanlagebetrugs ab , weil die insoweit zu erwartende Strafe ang e- sichts der angeklagten T aten nicht erheblich ins Gewicht falle . Am 2. Oktober 2002 wurden die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kreditweseng e- s etz rechtskräftig zu einer Frei heitsstrafe von acht beziehungsweise sechs M o- naten auf Bewährung verurteilt. 3 - 4 - Der Kläger , der über das Ermittlungsverfahren bei seiner Anlage - entscheidung nicht informiert w ar, hat die Beklagte auf Rückzahlung von 12.247,7 5 KG - Beteiligung in Anspruch genommen . Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entschei dung die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revis i- on der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratervertrag jedenfalls dadurch verle tzt, dass sie es unterlassen hat , den Zedenten über das im Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr be kannte Ermittlungsverfahren aufzuklären. Als f ür eine Anlageentscheidung w esentlich und damit aufklärungspflichtig müssten alle Umstände angesehen werden , die geeignet seien, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen ernsthaft in Frage zu stellen. Hierzu zähl e nicht nur eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit d er beruflichen Tätigkeit begangenen Straftat. Auch dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts solcher Straftaten anhängig sei, könne aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers die Vertrauen s- würdigkeit der Fondsverantwortlichen ersch üttern, und sei deshalb offenzul e- gen. Denn die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens bedeute, dass die 4 5 6 - 5 - Staatsanwaltschaft sich veranlasst sehe, wegen zureichender tatsächlicher A n- haltspunkte tätig zu werden und den Sachverhalt zu erforschen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Es bestehe also ein konkreter Anfangsverdacht, was einen durchschnittlich vorsichtigen In teressenten bereits davon abhalten könne, eine Beteiligung zu zeichnen, solange sich dieser Verdacht nicht als haltlos erweise. Bereits der Umstand , dass hier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz ermittelt worden sei, hätte aufgeklärt werden müssen . Zwar habe das Verfahren andere Gesellschaften und andere Vertragsgestaltungen betroffen . Die Frage aber , ob sich die hinter eine r Beteiligung stehenden ve r- antwortlichen Personen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit - sei es auch im Zusammenhang mit anderen Finanz geschäften - an Recht und Gesetz zu ha l- ten pfleg t en oder in strafrechtlich relevanter Weise hiergegen verst ie ßen, sei ein i hre Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage stellender Umstand. Jedenfalls aber die Anhängigkeit eines Verfahrens wegen des Verdachts, einen Betrug zum Nac h- teil von Anlegern - wenn auch im Zusammenhang mit anderen Beteiligungsg e- sellschaften - begangen zu haben, sei geeignet , einen vernünftig den k enden Interessenten davon abzuhalten, denselben Personen seine G elder anzuve r- trauen oder diesen Personen entsprechende Anlageentscheidungen zu übe r- lassen. Der durchschnittlich vorsichtige Kunde werde zumindest die Klä run g d es Verdachts abwarten wollen. Auf Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen . Dass auf der G e- sellschafterversammlung am 14. Juli 2002, an der der Kläger teilgenommen habe, über die Ermittlungen gesprochen wurde , sei nicht bew ie sen. Gleiches ge lte für den streitigen Zugang des an "Anleger und Interessenten" gerichteten Schreiben s der Fondsgesellschaft vom 14. Januar 2004 beim Zedenten, in dem über das Ermittlungsverfahren berichtet worden sei. Schließlich lasse auch der Umstand, dass der Zedent über einen privaten Log - In auf das A/T/G - Infocenter 7 - 6 - habe zugreifen können und darauf nach eigene r Aussage auch zugegriffen h a- be, nicht darau f schließen, dass er von dem dort unter anderem eingestellten Schreiben vom 14. Januar 2004 Kenntnis genommen habe. Selbst wenn es sich dabei aus Sicht der Beklagten um die einzig interessante Information im Infocenter gehandelt haben möge, beweise dies weder eine positive Ke nntnis seitens des Zedenten noch begründe der Umstand, dass d ies er das Dokument nicht zum Zwecke der Kenntnisnahme aufgerufen habe, den Vorwurf grob fah r- lässig er Unkenntnis . II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu infor mieren, die für die jeweilige Anlag e- entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur S e- nat, Versäumnisu rteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 10; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 1 9 ). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen , sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsve r- antwortlichen wichtig sind oder sein können . Hierzu gehört ein strafbares Ve r- halten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernün f- tigen Anlegers geeignet sind, d ie Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortl i- chen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräfti ge n ) Verurteilung oder auch nur zur E r- hebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Bera ter, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt (Senat aaO), 8 9 - 7 - bereits verpflichtet sein, darüber auf zu klären, dass gegen Fondsver antwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist , um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen , ob er u n- geachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentsche idung bis zum Abschluss des Er mittlungs - beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Gel d anderweitig investieren will. Ob eine solche Pflicht im Einzelfall besteht, es a lso um einen Sachve r- halt geht, d er aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet ist , die Ve r- trauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen, obliegt grun d- sätzlich der revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Tatrichters. Diesbezügliche Rechtsfehle r zeigt die Revision nicht auf. Die Rüge, die Vorwürfe der St aatsanwaltschaft müssten zumindest sachlich mit der ko n- kreten Kapitalanlage im Zusammenhang stehen, was hier nicht der Fall sei, da die Ermittlungen andere Gesellschaften und andere Vertragsgesta ltungen b e- troffen hätten, g reift nicht durch . Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit können sich auch aus Umständen ergeben, die nicht d ie streitgegenständliche Anlage und nicht den gleichen Vertragstyp betreffen . Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - die betroffenen (Fonds - )Gesellschaften (A . 1 KG und A . 3 KG) mit der in Rede stehenden Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell in der Weise verflochten sind, dass die Initiatoren beziehungsweise die für die Geschicke der Gesellschaf t en Verantwortlichen, gegen die sich das Ermit t- lungsverfahren gerichtet hat, personenidentisch sind . 10 - 8 - Auch geht die Rüge der Revision fehl, das Beru fungsgericht habe bezü g- lich der Aufklärungspflicht über Ermittlungsverfahren nicht hinreichend nach der - a us damaliger Sicht - " Stichhaltigkeit " der Vorwürfe und d er " Intensität " der Ermittlungen differenziert . Der diesbezügliche Hinweis, es gehöre zum Alltag von Finanzdienstleistungsunternehmen und ihren Repräsentanten , mit zahlre i- chen - zumeist substanzl osen - Strafanzeigen und dadurch in Gang gesetzten Ermittlungen konfrontiert zu werden, trifft auf den k onkrete n Fall nicht zu . Zwar mag keine Aufklärungspflicht bestehen, wenn es sich um von vorneherein e r- kennbar substanzlose Vorwürfe handelt. A ber a bgese hen davon, dass dies der Anlageberater mangels Fachkompetenz und ausreichender Tatsachenkenntnis regelmäßig nicht hinreichend sicher wird beurteilen können, geht es nach den r echtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen solchen Sac hverhalt. So belegt etwa der Umstand, dass die Geschäftsräume der A. GmbH durchsucht worden sind, hinreichend, dass gegen die beiden Geschäft s- führer der Komplementär - GmbH und der Treuhandgesellschaft ein über bloß e Vermutungen hinausreichender, auf be stimmte tatsächliche Anhaltspunkte g e- stützt er konkreter Verdacht einer Straftat bestand ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08, NSt Z - RR 2009, 142, 143 und vom 13. Ok - tober 1999 - StB 7, 8/99, NJW 2000, 84, 85; siehe auch BVerfG, NJW 199 9, 2176) . Auch wurden die Erm ittlungen nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern Anklage erhoben und im Üb rigen von der Verfolgung nach § 154 StPO abgesehen. 2. Soweit die Revision beanstandet, die Würdigung des Berufungsgericht s, auch Gesichts punkte des Daten schutzes stünden einer Aufklärungspflicht nicht entgegen, beruhe auf einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, wird schon nicht erkennbar - und i st auch sonst nicht ersichtlich - , warum es der B e- klagten überhaupt aus Gründen des Datens chutzes verwehrt gewesen sein 11 12 - 9 - sol l te, auf d as laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hinzuwe i- sen. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, bei Vornahme einer Güterabwägung - entsprechend den Grundsätzen zur s o- ge nannten Verdachtsberichterstattung - überwiege das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten gegenüber dem Informationsinteresse der Anleger. Denn es geht hier nicht um einen presserechtlichen Vorgang, sondern um die Pflichten eines Anlageberaters gegenüber s einem Kunden, dem er ein bestimmtes Anlageo b- jekt empfiehlt und den er insoweit über alle wesentlichen Umstände zu informi e- ren hat. Im Übrigen wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Ermittlungsverfahren im Sommer 2000 zweimal in der Pr ess e berichtet, sodass von einem - nach Auffassung der Revision als schützenswert ein zu st u- f enden - Bedürfnis nach Geheimhaltung ohnehin nicht gesprochen werden kann. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klageforderung nicht ve r- jährt. N ach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von de n Umständen, die den Anspruch begründen , und der Pe r- son des Schuldners Kenntnis erlangt hat od er ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für diese subjektiven Voraussetzungen trägt die Beklagte als Schuldner die Darlegungs - und Beweislast (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249 /09, BGHZ 186, 152 Rn. 25 mwN ) . 13 14 - 10 - a) Es ist n icht zu beanstanden, dass das Oberlandes gericht nach durc h- geführter Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, auf der Gesellscha f- terversammlung am 24. Juli 2002 sei in Gegenwart des Klägers über die Ermit t- lungen berichtet worden, ni cht als bewiesen ange sehen hat. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des g e- samten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Bewei s- aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche B e- hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellung en das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraus setzungen und die Grenzen des § 286 ZPO ge wahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW - RR 2008, 1484 Rn. 2 2 und 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 , jeweils mwN ). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Wertung des Ober la n- des gerichts als fehlerfrei. Die beiden von der Beklagten benannten Zeugen A . und W . haben nach den gerichtlichen Feststellungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, keine s icheren Angaben zum Beweisthema machen können. K onkrete - und gegensätzliche - A ussagen h aben lediglich der Zedent und der Zeuge P . - K . ge tätigt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit keine Übe r- zeugung dahingehend bilden können, dass letzterer die Wahrheit und ersterer 15 16 17 18 - 11 - die Unwahrheit gesagt hat ; wessen Aussage stimme, lasse sich nicht mit der er forderlichen Gewissheit klären. Dafür, dass das Berufungsgericht, wie die Revision mutmaßt, bei seiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO (siehe dazu Senat, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 148/73, WM 1976, 424; BGH, Urteil vom 14. De - zember 2000 - IX ZR 332/99 , NJW 2001, 826, 827 ) übersehen ha t , dass d er Zedent ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt ha be , besteht kein hinreichender Anhalt. Im Übrigen ist nicht er sichtlich , weshalb das G ericht dem vorbestraften Fondsverantwortlichen P . - K . , der ebenfalls nicht als unbeteiligter, neutraler Zeuge bezeichnet werden kann, e her hätte glauben und aufgrund seiner Aussage den der Beklagten obliegenden Beweis a ls geführt hätte ansehen müssen, zumal auch das über die Gesellschafterve r- sammlung aufgenommene , sehr ausführliche Protokoll hierzu keinerlei Hinwe i- se gibt. Auch die weitere Rüge der Revisi on , die Beweiswürdigung sei deshalb widersprüchlich, weil das Berufungsge richt den Angaben des Zeugen P. - K . nicht gefolgt sei , obwohl es an anderer Stelle - im Rahmen der Erörterung, ob datenschutzrechtliche Bedenken einer Aufklärung durch die Beklagte entg e- genstünden - seinen Ausführungen die Aussage dieses Zeugen zugrunde g e- legt habe , greift nicht durch . Denn für das Berufungsgericht war in letzterem Z usammenhang , wie die diesbezügliche Passage in den Entscheidungsgrü n- den zeigt ( " Wenn also schon ab Mai 2000 die Anleger informiert wurden, so bestand keine Re chtfertigung, aus Gründen des Datenschutzes Anlageintere s- senten Ende 2001 über diese wesentlichen Gesich tspunkte im Unklaren zu la s- sen." ) , ersichtlich nur die Zeit bis zum Beitritt des Zedenten im Jahr 2001 von Bedeutung. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Berufungsg e- 19 20 - 12 - richt dem Zeugen seine Darstellung, wonach auch auf allen Gesellschafterve r- sammlungen seit dem Beitritt des Zedenten bis 2005 die Ermittlungen themat i- siert worden seien, einmal geglaubt und da nn wiederum nicht geglaubt hat. Ebenso wenig ist der von der Revision angesprochene Umstand, dass das Landgericht im Rahmen seiner Beweis würdigung zur - in der Darlegungs - und Beweislast des Klägers liegende n - Frage der Prospektübergabe an den Zedenten nicht der als unglaubhaft empfun denen Darstellung des Zeden ten zu folgen vermochte , geeig net, die Beweisw ürdigung des Berufungsgerichts zu einem anderen Beweisthema mit entgegengesetzter Verteilung der Darlegungs - und Beweislast entsch eidend in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang von der Revision als " befremdlich " bezeichnete Nichtkenntni s- nahme des Zedenten von dem im A/T/G - Infocenter eingestellten Schreiben vom 24. Januar 2004. b) Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe verfahrensf ehlerhaft keinen Beweis über den Zugang des Schreibens vom 14. Januar 2004 erhoben . Die Beklagte hat i n dem in der Revision insoweit in Bezug genommenen S c hriftsatz vom 18. November 2010 lediglich behauptet, das Schreiben sei an den Zedenten mit einfacher Post vers a ndt worden. Diese r Vortrag - als richtig unterstellt - besagt aber nichts über den Zugang beim Z e- denten . c) Mit der Revision rügt die Beklagte zuletzt, das Berufungsgericht habe nach der Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie a uf die bea b- sichtigte Beweiswürdigung hinz uweisen und ihr im Rahmen des § 356 ZPO G e- legenheit zu geben, die ladungsfähigen Anschriften weiterer bereits im Schrif t- satz vom 10. November 2010 erwähnter Zeugen nachzureichen . 21 22 23 - 13 - Auch d iese r Einwand ist unbegrü ndet . Die Beklagte hat selbst verschu l- det, dass keine we iteren Zeugen vernommen wo rden sind . In dem von der R e- vision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10. November 2010 hat die B e- klagte vorgetragen, der Zedent habe an d er Gesellschafterversammlung vom 24 . Juli 2002 teilgenommen (hierzu hat sie auf die dem Schriftsatz als Anlagen beigefügte Anmeldung des Zedenten und das Teilnehmerverzeichnis verwi e- sen) und auf dieser seien die Anwesenden über die Ermittlungen infor miert worden (Beweis im Bestreitensfall e : " Teilnehmer der ordentlichen Gesellscha f- terversammlung der A . 4 KG am 24.07.2002, ladungsfähige Anschriften werden im Bestreitensfall e nachgereicht ") . Nach Bestreiten der Darstellung der Beklagten über die Erörterung des Ermittlungsverfahrens dur ch den Kläger hat sich die Beklagte lediglich auf die Zeugen A . , P . - K . und W . unter Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften beru fen. Folgerichtig sind nur diese drei Zeugen - neben dem klägerseits benannten Zeden ten - vernomme n worden. Ange sichts dieses Verfahrensablaufs musste das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte noch weitere bei der Gesellschafte r- versammlung anwesende Personen als Zeugen benennen wollte, und ihr für die Ermittlung sowie Mitteilung der diesbezüglichen Anschrifte n eine zusätzliche Frist nach § 356 ZPO geben. Hierfür bestand auch nach der Beweisaufnahme keine Veranlas sung, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnah me darauf beschränkt ha t , die Glaubwürdigkeit des Zeden ten in Frage zu stellen . 24 - 14 - Die Revision war daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.05.2010 - 35 O 20783/09 - OLG München, Entscheidung vom 16.03.2011 - 20 U 3799/10 - 25
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