BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/11 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder be schlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hi n- sichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Str eitfall sei nicht nur auf den Geschäftsa n- teil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei au f- 1 2 - 3 - g e löst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht g efolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine recht s kraftfähige En t- scheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildu ng des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Calie be Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.04.2010 - 17 KFH O 97/09 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2011 - 4 U 224/10 - 65 - - 4
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