BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/14 vom 24 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Juli 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter besc hlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird a b- gelehnt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwalts k ooper a- tionsvertrags vom 27. Oktober 2005 und etwaige sich hieraus ergebende Ve r- tragsstrafenans prüche des Klägers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen g erichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- wälte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eing elegt. Die Frist zur Begrü n- dung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 23. Juni 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte n die Prozessbevollmächtigen - unter Erläut e- rung der Gründe - der für den Kläger vorinstanzlich tätigen Rechtsanwält in mit, sie seien im Rahmen der Prüfung der Sach - und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Ansätze für erfolgversprechende Zulassungs - und Revisionsrügen ergeben würden . Dem Kläger wurde aus Kostengründen em p- f o hlen, die Beschwerde zurückzuneh men. Hiermit waren der Kläger und seine Rechts anwältin nicht einverstanden. Die Prozessbevollmächtigte n des Klägers 1 - 3 - blieb en jedoch bei ihrem Rechtsstandpunkt und legte n mit Schreiben vom 6. Juni 2014 das Mandat nieder. Nachdem fünf weitere vom Kläger in de r Fo l- gezeit angefragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zu einer Vertretung nicht bereit waren, hat der Kläger mit Fax schreiben vom 23. Juni 2014 die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO beantragt . II. Der Antrag hat kein en Erfolg. Die Bestellung eines Not anwalt s kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach - und Rechtslage die Erfolg s- aussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit ni cht bereit ist , eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen . Sinn und Zweck der Z ulassungsb e- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es , die Rechtspflege durch ein e leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte A n- waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zu gleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht g e- gen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwa lts durchz u- setzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchz u- führen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3 ; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 und vom 12. März 201 4 - V ZR 253/13, juris Rn. 2 ; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW - RR 2014, 378 Rn. 12). 2 - 4 - Gemessen hieran reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Allein der U m- stand, dass nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Prozessbevollmäc h- tigten andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte nunmehr nicht mehr bereit waren , das Mandat zu übernehmen, genügt nicht. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorins tanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 02.09.2010 - 6 O 99/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2014 - I - 27 U 127/10 - 3
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