ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR81.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81 /1 5 Verkündet am: 7. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Repair - Kapseln Verordnung (EG) N r. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Ve r- ordnung (EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 de r Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen e i- nem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie e i- nerseits und einer konkreten Körpe rfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerhe b- lich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vok a- bular verwendet. b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingern ä- geln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen g e- sundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel be i, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig. c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wi r- kung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und d a- her unzulässig. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberland e s- gerichts Hamm vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Ve r- ein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerbliche n I n- teressen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzung s- mittel . Am 15. September 2013 versandte die Beklagte an interessierte Kunden per E - Mail einen Newsletter, in dem es zu von ihr angebotenen " Repair - Kapseln Premium " wie folg t heißt : M it der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen s orgen u n- sere neuen Repair - Kapseln PREMIUM für eine tolle Haut, fülliges Haar und fe s- te Fingernägel - jetzt noch effektiver - [ ] 1 2 - 3 - In dem Newsletter befand sich ein elektronisch er Verweis auf eine Seite des Internetauftritts der Beklagten, auf der weitere Informationen zu dem Pr o- dukt abrufbar waren. Dort war angegeben, dass die " Repair - Kapseln Premium " Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Fo l- säu re, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe en t- halten. Am 13. Januar 2014 warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt für das Produkt " Herz - As - Kapseln " mit folgendem Text: Ihr Herz schlägt permanent . Ein Leben lang - ohne Pau se. 65 bis 70 mal in der Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstve r- ständlich - deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit. Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die di e Herzmuskelzellen " bei guter Laune " halten können. Wichtige davon sind in " Herz - As " enthalten. Zwei Ka p seln enthalten u. a. : Omega - 3 - Lachsöl (22,5 mg), Vitamin C (80 mg), Magnesium (80 mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die Herz - As - Rezeptur mit v erschiedenen B - Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee . Nach Ansicht des Kläger s handelt es sich bei d en Werbeaussagen für die beiden Produkte der Beklagten um spezi e lle gesundheitsbezogene Ang a- ben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG ) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel , die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen und daher unzu lässig sind . Der Kläger hat die Beklagte auf U n- terlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Werbung für die " Repair - Kapseln Premium " zu unterlassen und dem Kläger zu ersetzen . Das Berufungsgericht hat d ie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten z u- 3 4 5 6 - 4 - rückgewie sen und diese auf die Anschlussberufung de s Kläge rs auch wegen der Werbung für die " Herz - As - Kapseln " zur Unterlass ung verurteilt und dem Kläger weitere Abmahnkosten in Höhe von 166,60 nebst Zinsen zugespr o- chen (OLG Hamm, M D 2015, 1252) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antra g auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die ge l- tend gemachte n Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstat tung zu, weil die Werbung der Beklagten gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordn ung (EG) Nr. 1924/2006 verstoße. Dazu hat es ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsa nspruch sei hinsichtlich beider b e- anstandeter Werb ea ussag en aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat, im Weiteren: UWG aF , in Verbin dung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Bei den Angaben zu den " Repair - Kapseln Premium " handele es sich um spez i- e lle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1924/2006 . Die Beklagte werbe mit Angaben, die weder wort - noch inhaltsgleich mit den nach Art. 13 und 14 der Ver ordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben seien . Selbst wenn es sich bei den v o m Kläger beanstandeten Werbeaussagen um bloße Verweise au f allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des 7 8 9 - 5 - Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handeln sollte , seien die A n- gaben unzuläss ig, weil ihnen keine der in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezie lle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Entsprechendes gelte für die Bewerbung des Produkts " Herz - As - Kapseln " . Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Abma h- nungen sei deshalb ebenfalls begründet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg . Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der b e- anstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 b e- gründet (dazu sogleich). Demnach waren die Abmahnungen berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger auch zu Recht die geltend gemachten A b- mah nkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen. 1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalt en der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). In der Zeit zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung am 15. September 2013 und 13. Januar 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 7. April 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbew erb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 201 5, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jed och nicht. Der seit dem 10 11 - 6 - 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatb e- stands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr i m Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Vorau s- setzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN). 2. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um e i- ne Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF , § 3a UWG , d e- ren Mis sachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF , § 3a UWG spürbar zu b e- einträchtigen (st. Rspr.; zu § 3 Abs. 1 UWG aF vgl. nur BGH, Urteil vom 9. O k- tober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combi o- tik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142 Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark) . 3. Zu treffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kl ä- ger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten n ach Art. 10 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotene Angaben darstellen. a) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesun d- heitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anford e- rungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV 12 13 14 - 7 - (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zug e- lassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsp rechen die We r- beaussagen der Beklagten nicht. b) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Satz 1 für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und A ufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Ang a- ben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel g e- macht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden so l- len. Bei den im Newsletter und im Internetauftritt der Beklagten mit den bea n- standeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich um Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 19 24/2006. aa) Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts , zur Errichtung der Euro päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fes t- legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünft igem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unvera r- beitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. bb) Die Kapseln der Beklagten sind dazu bestimmt, von Menschen au f- genommen zu werden. Sie sind daher Le bensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 . Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergä n- 15 16 17 - 8 - zungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrung sergä n- zungsmittel spezielle Lebensmittel sind . c) Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen g e- sundheitsbezogene Angab en im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. a a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ist eine gesun dheitsbezog e- ne Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile eine rseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff " Zusammenhang " ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff " gesundheitsbezog e- ne Angabe " erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmit tels impliziert ( EuGH, Ur teil vom 6. September 2012 - C - 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor ; Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 299/13, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. J anuar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 10 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze ; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II ; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 21 - Lerns tark ). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgefüh r- ten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP 2014, 1184 - Original Bach - Blüten ; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 22 - Lernstark ). 18 19 - 9 - b b ) D ie beiden in Rede stehenden Werbeaussagen entha lten gesun d- heitsbezogene Angaben. (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, f ür die Werb e- aussag e zu den " Repair - Kapseln " erg e b e sich dies bereits daraus, dass Auss a- gen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezoge nen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befinde t . Diese Beurteilung lässt keinen Recht s- fehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte N ährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufg e- führt. (2) Für die Werbeaussage zu den " Herz - As - Kapseln " gilt entspreche n- des. Mit dieser Werbeaussage wird behauptet, bestimmte - nä her bezeichnete - Vitalstoffe könnten Herzmuskelzellen " bei guter Laune " halten. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Herzfunktion he r- gestellt. I n der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Vero rdnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zu einer normalen Herzfunktion beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt. d) Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen spezie lle g e- sundheits bezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Aussagen nicht als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe n angesehen werden , deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurtei len wäre . 20 21 22 23 - 10 - a a ) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheit s- bezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Vero rdnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbez ogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch B e- zugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktion en erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck g e- bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit a n- dererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Mons terbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 29 = WRP 2015, 721 - RESCUE - Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesu ndheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahr ens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE - Produkte). Für die Abgr enzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusamme n- hang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und ei ner Funktion des menschlichen Organismus herg e- stellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Veror d- nung) in einem Zu lassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ( für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ) oder nach A rt. 15 bis 17 dieser Verord nung ( für Anga ben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ) überprüft we r- den kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 - Lernstark). 24 - 11 - b b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstand e- ten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer konkre ten Körperfunktion her. Diese Angaben seien daher auch wenn dieser Zusammenhang nur in allgemein gehalt enen Begriffen umschrieben w e r d e , als spezie lle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen . G egen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. I n den Werbeaussagen der Beklagten werden bestimm te Körperfunkti o- nen - Haut, Haare, Nägel einerseits sowie die Herzfunktion andererseits - g e- nannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der Beklagten beworbenen Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesun d- heitsbezogene Wohlbefinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Auswirkungen ihrer Produkte auf die entsprechende Kö r- perfunktion in den beanstandeten Werbeaussagen in der Weise beschri eben hat, diese sorgten für " tolle " Haut, " füllige s " Haar, " feste " Fingernägel und hie l- ten die Herzmuskelzellen in " guter Laune " . Mit diesen auf einzelne Körperfun k- tionen bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zw i- schen den Produkten der Beklagten und der jeweiligen Körperfunktion herg e- stellt . Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat. e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be r u- fungsgerichts, die Werbeaussage der Beklagten , die " Repair - Kapseln Premium " sorgten mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel, sei nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr . 1924/2006 verboten, weil d ie darin enthaltenen Angaben 25 26 27 - 12 - nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen seien . a a ) Nach der Liste der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen An gaben im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin, Jod, Niacin, Riboflavin (Vitamin B2), Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin, Selen und Zink zur Erhaltung normaler Haare sowie Selen und Zink zur Erha l- tung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut beiträgt. bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Angaben in der bea n- standeten Werbeaus sage mit diesen zugelassenen Angaben weder wort - noch inhaltsgleich. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendeten Adjektive " toll " , " füllig " und " fest " noch inhaltlich gleichbedeutende Umschre i- bungen für den Begriff " normal " seien oder ob es sich dabei um Steigerungen zu dem Begriff " normal " handele. Die beanstandeten Werbeaussagen gingen jedenfalls über den Inhalt der zugelassenen Angaben hinaus, weil sie den a n- gesprochenen Verkehrskreisen durch den in der Werbung hergestellten Z u- sammenhang m it dem in der Produktbezeichnung enthaltenen Begriff " Repair " , der " reparieren " bedeute, suggerierten, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 lasse nur Angaben über die " Erhaltung des Normalz ustandes " oder einen " Beitrag zum Normalzustand " zu. Die Werbeaussagen der Beklagten seien auch de s- halb nicht inhaltsgleich mit zulässigen Angaben, weil die im Anhang zu der Ve r- ordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltene Liste eine bestimmte Wirkungsangabe jeweil s in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Su b- stanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelk a- tegorie setze. Die Wirkungsangabe ohne Benennung des entscheidenden 28 29 - 13 - Wirkstoffs in dem Lebensmittel, das den Wirkstoff enthalte, sei dagegen nicht zulässig. Die über den von der Beklagten versandten Newsletter aufrufbare Produktseite im Internetauftritt der Beklagten sei nicht geeignet, die erforderl i- chen Angaben zu liefern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. cc ) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Si n- ne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete A ngabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet we r- den (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 51 - Lernstark , mwN ). Dies ergibt sich für g e- sundheitsbezogene Angaben, die wie die hier in Rede stehende in den A n- wendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, aus Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Danach soll in den Fällen, in denen der Wo rtlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleic h- bedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelk a- tegorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer b e- stimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene A n- gabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassene n gesundheitsbezogenen Angabe gleichbede u- tend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zu de r Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung [ EG ] Nr. 192 4/2006 angeme l- deten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt , vgl. BG H, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der L e- 30 - 14 - bensmittelunternehme n zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverstän d- nis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu kö n- nen, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eige nen Zulassung s- antrag stellen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 52 - Lernstark , mwN). dd ) Die von der Beklagte n in der Werbung für die " Repair - Kapseln Pr e- mium " verwendeten Angaben sind danach unzulässig , weil sie inhaltlich nicht mit nach der Verordnu ng (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angabe n überei n- stimmen. (1) Es kann offenbleiben, ob die von der Beklagten verwendeten Begriffe " toll " , " füllig " und " fest " lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erha l- tung normaler Haut, Haare und Nägel beit ragen . (2) Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwe n- deten Begriff " Repair " dahin, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Di e Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht gleichbedeutend mit der " Erhaltung des Normalzustandes " oder einem " Beitrag zum Normalzustand " . Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im W e- sentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überpr ü- fen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine B e- urteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vo r- genomme n hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; U r- teil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitb rille). Solche Recht s- 31 32 33 - 15 - fe h ler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision diese tatrichterliche Würdigung beanstandet, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des B e- rufungsgerichts. (3 ) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben auch deshalb nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der " Repair - Kapseln " beruht. In der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassene n Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine g e- sundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt , auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkateg o- rien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugela s- senen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Ver ordnung). Dieser Zweck kann nur e r- reicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wi r- kung au f die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Veror d- nung). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelass e- 34 35 - 16 - ner und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Su b- stanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Ang a- be zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; Rathke/ Hahn in Z ipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 162. EL November 2015, Art. 10 Ve r- ordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht. In der beanstandeten Werbeaussage im Newsletter der B eklagten ist keiner der Nährstoffe genannt, für den nach der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste die Angabe zugelassen ist, dass er zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel beiträgt. Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung o hne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des L e- bensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, ist mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig. Auf der Inter netseite, auf die in dem per E - Mail versandten Newsletter elektronisch verwiesen wird, ist angegeben, dass die "Repair - Kapseln Prem i- um" Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weite re Pflanzen und Algenstoffe enthalten. Unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden sich zwar solche, denen nach der Liste der zugelassenen Angaben die Wirkung beigemessen werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut ( Vitamin C, Zink, Vitamin B2, Nia cin und Biotin) , Haare ( Zink, Biotin und Selen) oder Nägel ( Zink und Selen) beitragen. Es befinden sich aber auch andere Stoffe darunter (Vitamin B1, Pantothensäure , Vitamin B6, Folsäure, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe), denen diese Wir kung nach der Liste nicht zugeschrieben werden 36 37 - 17 - darf. Da auf der Internetseite nicht erkennbar wird, dass die im Newsletter b e- hauptete Wirkung der Repair - Kapseln, für eine tolle Haut, fülliges Haar und fe s- te Fingernägel zu sorgen, auf den Nährstoffen beruht , von denen entsprechend der Liste der zugelassenen Angaben angegeben werden darf, dass sie zur E r- haltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen, sind die verwendeten A n- gaben und die zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich. Es kann danach o f- fenbleiben, ob den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 an g e- sundheitsbezogene Angaben dadurch genügt werden kann, dass ein elektron i- scher Verweis in einem per E - Mail versandten Newsletter zu einer Internetseite führt, die die erforderlichen Angaben enthält . f ) Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen der Beklagten für die von ihr vertriebenen " Herz - As - Kapseln " . aa ) Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen zu den " Repair - Kapseln Premium " Bezug genommen und ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, welcher der von der Beklagten angegebenen Inhaltsstoffe die beworbenen Wirkungen auf die Herzzellen habe. Das lässt keine n Recht s- fehler erkennen. bb ) In der Werbung der B eklagten sind zahlreiche Stoffe aufgeführt, die die Herzmusk elzellen " bei guter Laune " halten sollen, nämlich Omega - 3 - Lachsöl, Vitamin C, Magnesium und Vitamin E sowie verschiedene B - Vitamine, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee. Die Werbung lässt jedoch nicht e r- kennen, welcher Wirkstoff diese Wirkung hervorruft. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulä s- sig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat ( vgl. Rn. 35 ) . 38 39 40 - 18 - g) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- sch en Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind. III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 26.03.2014 - 41 O 81/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2015 - I - 4 U 72/14 - 41 42
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