ECLI:DE:B GH:2018:270218BIIZR81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/17 vom 27. Februar 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 27. Februar 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 6. Februar 2017 wird auf ihre Ko s- ten verworfen . Der Streit wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlic he Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 liegt und den Wert von 20.000 1. In die Wertbemessung ist di e Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.796,27 1 2 - 3 - 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand - und Beteiligungsvertrags gegen über de r Beklagten zu 3 freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Höhe der erhaltenen Ausschüttung angesetzt. Hierauf berufen sich auch die Beklagten. Daran ist der Bundesg e- richtshof nicht gebunden (BGH, B eschluss vom 13. März 2013 XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8). Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des F r eistellu ngsg läubigers voraussichtlich erfo l- gen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 XII ZR 5/94, NJW - RR 1995, 197). Der Kläger hat selbst den Wert des Freistellungsanspruchs lediglich mit 160 % des möglichen Anspruch s der Ina n- spruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme = 200 ange setzt hat. Ein zu erwartender Anspruch der Beklagten zu 3 auf Rückza h- lung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklagten nicht dargelegt. Wie der Kläge r selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriff s- anspruch des Beklagten zu 3 im Hinblick auf eine Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haf t- summe von 200 weiterer Rü ckzahlung sanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend gemachten Za h- lungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind , hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich. 3 4 5 - 4 - 3. Der Antrag zu 3 ist ebenfalls mit maximal 200 e- messung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung , die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage u mgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsve r- hältnis zum Beklagten zu 1 entstehen können. Das Berufungsgericht hat h ier 10 % der Betei ligungssumme angenommen, was die Beklagte zu 3 verteidigt. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenha f- tungsansprüche, die hier jedoc h auf die Haftsumme von 200 Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch eine wirtschaftliche Identität mit dem 6 - 5 - Klageantrag zu 2 besteht und deshalb eine Zusam menrechnung ausgeschlo s- sen ist. Der Kläger hat für diesen Feststellungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.09.2016 - 3 O 15304/15 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3847/16 -
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