BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 8 /1 3 Verkündet am: 11 . Dezember 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UsedSoft III UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1 a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerpr o- gramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprec henden Anzahl von Kopien durch Herunterladen e i- ner Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II). b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrecht lichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzung s- rechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM - Version). - 2 - c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwer ber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat. d) o- gramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen besti m- mungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ei n- gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beei n- trächtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Sof t- ware auf einen bestimmte n Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwe n- dungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nu t- zung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt/Ma in - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 11 . Dezember 20 1 4 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. K och und Fedde r sen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass in dem Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich des Antrags zu Ziffer V, bezogen auf Handlu n- gen gemäß den An trägen zu Ziffer I 5 und I 6, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Kl ä- gerin zurückg e wiesen. Auf die Revision des Beklagten zu 2 sowie die Anschlussrevision des Beklagten zu 3 werden das Teilurteil des Berufungsger ichts vom 18. Dezember 2012 und das Teilversäumnisurteil des Ber u- fungsgerichts vom 13. März 2012 aufgehoben, soweit zum Nac h- teil der Beklagten zu 2 und 3 e r kannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Frankf urt am Main - 6. Zivilkammer - vom 27. April 2011 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de s Revision sverfahrens . Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 2 /3 der G e- richt s kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 mit Ausnahme der durch deren Säumnis veranlassten Ko s- ten, die den Beklagten zu 2 und 3 auferlegt werden. Die Entsche i- dung über die weitergehenden Kosten erster und zweiter Ins tanz bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs - und Grafiksof t- ware, insbesondere das Computerprogrammpaket " Adobe Creative Suite 4 Web Premium " . Sie is t Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte an den zum Softwarepaket gehörigen Computerprogrammen " Adobe Photoshop CS4 Extended " , " Adobe InDesign CS4 " , " Adobe Illus t rator CS4 " , " Adobe Flash CS4 Professional " , " Adobe Fireworks CS4 " , " Adobe Dreamweaver CS4 " und " Adobe Acrobat 9 Professional " . Sie ist außerdem I n- haberin der für Computerprogramme eingetragenen Gemeinschaft s wortmarken " ADOBE " , " PHOTOSHOP " , " INDESIGN " , " ILLUSTRATOR " , " FLASH " , " FIR E- WORKS " , " DREAMWEAVER " und " ACR O BAT " . Die frühere Beklagte zu 1 (nachfolgend " Beklagte zu 1 " ) ist die deutsche Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen usedSoft AG i. L. Sie ha n- delt mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren Vertriebsgesel l- schaften, sondern von Abnehmern d er Computerprogramme bezieht (sog e- nannte " gebrauchte " Software). D er Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der B e- klagten zu 1, der Beklagte zu 2 war bis Ende Januar 2011 deren Mitg eschäft s- führer. Die Adobe Systems Software Ireland Ltd., ein Konzernunternehm en der Klägerin, schloss im Jahr 2006 mit der Evangelischen Stiftung Volmarstein (im Folgenden " ESV " ) einen " Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bi l- dungseinrichtungen " (im Folgenden " Mitgliedsvertrag " ). Dieser berechti g te die ESV und ihre verbu ndenen Einrichtungen zum rabattierten Erwerb von Soft - warelizenzen. Zu den verbundenen Einrichtungen zählte auch die Rechenzen - trum Volmarstein GmbH (im Folgenden " RZV " ). Nach dem Mitgliedsvertrag mussten sowohl die ESV als auch ihre verbundenen Einrichtun gen jeweils Bi l- 1 2 3 - 5 - dungseinrichtungen und Endbenutzer sein. Der Mitgliedsvertrag enthielt folge n- de Bestimmung zur Lizenzerteilung : Adobe erteilt Programm - Mitgliedern hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz , während der Vertragslaufzeit di e Software und die Benu t- zerdokumentation ausschließlich an den Vervielfältigungsorten zu dem allein i- gen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Pr o- gramm - Mitglieds im Rahmen des Programms zu vervie l fältigen. Der Bezug der Software er folgte anfangs in der Weise, dass die CA N- COM Deutschland GmbH (im Folgenden " Cancom " ) als von der Klägerin aut o- risiertes " Adobe Licensing Center " der ESV oder der RZV Datenträger mit der bestellten Software überließ. Später erfolgte die Lieferung in der We ise, dass die Cancom der ESV oder der RZV die Seriennummer mitteilte, unter der die Software über ein Online - Kundenportal heruntergeladen und installiert we r den konnte. Nach einer entsprechenden Anfrage der usedSoft AG bestellte die RZV im Jahr 2009 bei der Cancom 40 Lizenzen des Softwarepakets " Adobe Creative Suite 4 Web Premium " . Die Cancom bestätigte die Bestellung und übermittelte der RZV die Seriennummer der zu installierenden Software sowie das vor der Softwarei n stallation zu akzeptierende " Enduser License Agreement (EULA) " . Die RZV lud mithilfe der Seriennummer die Software vom Kundenportal auf den Arbeitsspeicher eines Rechners herunter und speicherte sie auf elf Installat i- onsdatentr ä gern (sogenannte n " Media - Kit - Datenträger n " ). Sodann übermittelte sie 40 Lizenzen und elf Media - Kit - Datenträger an die usedSoft AG, die diese an die Beklagte zu 1 lieferte. Die Beklagte zu 1 veräußerte zwei Softwarelizenzen nebst einem Media - Kit - Datenträger und dem darauf gespeicherten EULA an das Hauptamt der Stadt Da rmstadt. Dabei übergab sie eine selbst erstellte Lizenzurkunde, in der das Hauptamt als Lizenznehmer diese r Produkte ausg e wiesen war . Außerdem 4 5 6 - 6 - überreichte sie eine notarielle Bestätigung, in der bescheinigt w urde , dass dem Notar eine Erklärung der ursprüng lichen Lizenznehmerin vorgelegen habe, w o- nach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gew e sen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet wo r- den sei . Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe durch die Veräuß e- rung der beiden Softwarelizenzen an das Hauptamt der Stadt Da r mstadt das Urhe berrecht an den Computerprogrammen und ihre Rechte an den Marken verletzt. Außerdem hält sie die notarielle Bestätigung für irreführend und wet t- bewerbswidrig . S ie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserte i lung und Rechnungslegung, Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskün fte, Zahlung von Schadensersatz, Feststellung ihrer weitergehenden Schadensersatzpflicht sowie Erteilung der Bef ugnis zur Urteilsveröffentlichung in A n spruch genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehen d stattgegeben und die Bekla g- ten - unter teilweiser Abweisung des weitergehenden Antrags zu Ziffer VI - wie folgt verurteilt (LG Frankfurt am Main, CR 2011, 4 28) : I. Den Beklagten wird es [ unter Androhung von Ordnungsmitteln ] untersa g t , 1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfält i- gungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets " Adobe Creative Suite Web Premium " und/ode r der darin enthaltenen Einzelpr o- gramme " Adobe Photoshop Extended " , " Adobe InDesign " , " Adobe Illus - trator " , " Adobe Flash Professional " , " Adobe Fireworks " , " Adobe Drea m- weaver " und/oder " Adobe Acrobat Professional " , nämlich in der Version " Adobe Creative Sui te 4 Web Premium " und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme " Adobe Photoshop CS4 Extended " , " Adobe InDesign CS4 " , " Adobe Illustrator CS4 " , " Adobe Flash CS4 Professional " , " Adobe Fireworks CS4 " , " Adobe Dreamweaver CS4 " und/oder " Adobe Acrobat 9 Profess ional " , anzubieten und/oder feilz u halten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen; 2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen " Adobe " , " Photoshop " , " InDes ign " , " Illustrator " , " Flash " , " Fireworks " , " Dreamweaver " und/oder " Acrobat " versehen wurden, anzubieten 7 8 - 7 - und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genan n ten Zwecken zu besitzen; 3. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) " Lizenz urku n- den " für das Computerprogrammpaket " Adobe Creative Suite Web Pr e- mium " , nämlich in der Version " Adobe Creative Suite Web Premium 4 " , als Lizenz für das Computerprogrammpaket " Adobe Creative Suite Web 4 " anzubieten und/o der feilzuhalten und/oder sonst wi e in den Ve r- kehr zu bringen, insbesondere wenn die " Lizenzurkunden " wie nachfo l- gend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer Lize n z - urkunde]; 4. im geschäftlichen Verkehr die in Ziffer I 3 beschriebenen " Lizenzurku n- den " für Computerprogr amme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen " Adobe " gekennzeichnet worden sind, anzubi e- t en, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen; 5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam eine Soft - warelizenz oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Klägerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in dene n von dem beurkundenden Notar notariell best ä tigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vo r gelegt worden sind: Lieferschein des ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der usedSoft - Gruppe über eine bestimmte Anzahl von ang eblichen L i- zenzen zu einem Computerprogramm oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Kläg e rin, ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Pr o dukte be - zeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben, ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer e r- klärt, dass der Kaufpreis für die im Liefe rschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der u sedSoft - Gruppe vol l ständig entrichtet worden sei, insbesondere, wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiederga be einer notarie l- len Bestät i gung]; 6. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu we r- ben, dass die im Antrag zu I 5 beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Kl ä- gerin durch di e Kunden der Beklagten belegen. II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer B e- lege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rec h nungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgeno m- menen und unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, und zwar insbesond e- re über 1. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vermeintlichen L i zenzen, 2. die Ein - und Verkaufsdaten und die Ein - und Verkaufspreise, - 8 - 3. die Umsätze, die mit den u nter Ziffer I beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie 4. über die Höhe und Art der Betriebs - und Gemeinkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Werbung. III. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen mit S chriftsatz vom 19. Februar 2010 in Verbindung mit Anlage K 22 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 235.408 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Be trag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des Sch a- dens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten Handlungen entsprechend der Ziffer I vorgen o m- men haben. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage K 32a ausgeführten Lieferungen der Beklagten, für die der bezifferte Schadensersatzanspruch mit Antrag zu Ziffer IV geltend gemacht wird. VI. Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils das Rubr um sowie Zi f- f er I. des Urteilstenors auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu m a- chen. Die Bekanntmachung erfolgt - nach Wahl der Klägerin - durch eine vierte l seitige Anzeige in einer Wochenendausgabe entweder der Frankfurter Al l gemeine n Zeitung oder der Süddeutschen Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin fes t- zulegenden Comp u terzeitschrift. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist übe r das Vermögen der Beklagten zu 1 das Inso l- venzverfahren eröffnet worden . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 durch Teilversäumnisurteil zurückgewiesen. Auf ihren Einspruch hat es das Teilve r- säumnisurteil aufgehoben, soweit ih re Berufung gegen das landgerichtliche U r- teil hinsichtlich Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie hinsichtlich Ziffer V , b e zogen auf Handlungen gemäß Ziff er I 1 und I 3 sowie I 5 und I 6 , zurückgewiesen worden ist; insoweit hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abg e- ändert und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 sowie hinsichtlich Ziffer V bezogen auf Handlungen gemäß Ziff er I 2 und I 4 hat das B e rufungsgericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten, hinsichtlic h Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 mit der Maßgabe, dass die Berufung der B e klagten zu 2 und 3 9 10 - 9 - insoweit als unzulässig verworfen wird (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2013, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl ä- gerin die Wied erherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner vom Se nat zugelassenen Revision seinen Antrag auf voll - ständige Abweisung der Klage weiter. Der Beklagte zu 3 begehrt mit seiner A n- schlussrevision ebenfalls Klageabwe i sung. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückz u weisen. En t scheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 nur insoweit als zulässig erachtet, als diese sich gegen ihre Verurteilung gemäß Zif fer I 1, I 3 und I I bis VI richtet ; insoweit hat es die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 - mit Ausnahme des auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 bezog e- nen Antrags zu Ziffer V - auch als begründet angesehen. Dazu hat es ausg e- führt: Die auf eine Verle tzung des Urheberrecht s an den Computerprogra m- men gestützten Anträ ge zu Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie zu Ziffer V, b e- zogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 1 und I 3, seien nicht begründet . Der Kl ä- gerin stün den gegen die Beklagten zu 2 und 3 keine Ansprüche wegen des I n- verkehrbringens der Software zu. Das Verbreitungsrecht an den Programmen habe sich aufgrund der Veräußerung der Software durch die Cancom an die RZV erschöpft. Die Erschöpfung erfasse nicht nur das über das Kundenportal bereitgestell te und von der RZV heruntergeladene Softwarepaket , sondern auch die zugehörigen 40 Softwarelizenzen und die von der RZV herg e stellten Media - Kit - Datenträger. Die durch die Erschöpfung hergestellte freie Weiterve r- 11 12 13 - 10 - käuflichkeit der Software habe durch vertragl iche Bestimmungen nicht eing e- schränkt we r den können. Soweit sich die Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht gestützte Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ziffer I 2 und I 4 sowie I 5 und I 6 wendeten, sei ihre Berufung man gels Begründung unzulä s- sig. S oweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be klagten zu 2 und 3 wegen der als wettbewerbswi d- rig bea n standeten Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 begehre, sei die Klage unbe gründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr durch die beanstand e- te n Handlung en ein Schaden entstanden sei. Dagegen sei die Klage begründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 w e gen der als markenverletzend ge rügten Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 verlange. Insoweit könne d er Schaden im Wege der Lizenzanalogie e r mittelt werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg . Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Ber u- fungsgericht Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlu n- gen verneint hat (dazu B I). Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet , dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche abgelehnt hat ( dazu B II). D ie Re chtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind dagegen begrün det. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre Verurteilung wegen Markenverletzungen und Wettbewerbsverstößen zu Unrecht als unz u- lässig verworfen; die von der Klägerin insoweit erhobenen Ansprüche sind nicht begründet ( d a zu B III). 14 15 16 17 - 11 - I. Die Revision der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung unz u- lässig, s ow eit sie sich da gegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewi e- sen hat, soweit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Zi f fer I 5 und I 6 bezogen ist . 1. Die Revision is t gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwe r fen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Revisionsbegrü n- dung muss nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO die bestimmte Bezeic h nung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverle tzung ergibt. Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Be - gründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die en t- scheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für u n- richtig hält (vgl. z u § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, NJW - RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW - RR 2012, 1207 Rn. 10). 2. Soweit der Klagea nt rag zu Ziffer V auf Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die B e klagten ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entsta n den ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten ihren K unden notarielle Bestät i- gungen zum Softwarelizenzerwerb übergeben haben und damit werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirksamen E r werb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen. Dazu hat die Klägerin geltend g e macht, dieses Verhalt en der Beklagten sei irreführend und daher wettbewerb s widrig. Das B e rufungsgericht hat z ur Begründung der Abwei sung dieses Antrags ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher Schaden konkret auf die als wettbewerbswidrig g e rügten Handlungen zurückgeführt werden könne. Die 18 19 20 21 - 12 - Revision der Klägerin hat sich mit dieser die Abweisung des Antrags selbstä n- dig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Sie hat nicht dargelegt , w eshalb die als wettbewerbswidrig beanstandeten Han d- lungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu Vermögenseinbußen der Klägerin geführt haben könn t en. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet , dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrech ts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche verneint hat. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Urheberrecht an den Programmen nicht ve r letzt. Sie ha t dadurch weder selbst das Verbre itungsrecht verletzt (dazu B II 1) noch zu eine r Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Dar m- stadt beigetragen (dazu B II 2). Die Klägerin kann von den B e klagten zu 2 und 3 da nach nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu un terlassen, ohne Ei n- willigung der Klägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke de r Computerpr o- gramm e (Antrag zu Ziffer I 1) oder " Lizenzurkunden " für d iese Computerpr o- gramm e (Antrag zu Ziffer I 3) in den Verkehr zu bringen. Die mit den Anträgen zu Ziffer I I bis VI ge l tend gemachten und auf die Anträge zu Ziffer I 1 und I 3 bezogenen Folgeansprüche sind daher gleic h falls unbegründet. 1. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogra m- me an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Verbreitungsr echt an den Pr o- grammen nicht verletzt. a ) Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das au s- schließliche Recht zur Verbreitung , einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Ver vie l- fältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinh a- bers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragssta a tes 22 23 24 - 13 - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Verä u- ßerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in B ezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnah me des Vermietrechts. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die L i- zenzen an der Software der Klägerin nebst den Installa tionsdatenträgern zwar ohne deren Zustimmung in Verkehr gebracht. Dadurch hätten sie das au s- schließliche Recht der Klägerin zur Verbreitung der Computerprogramme j e- doch nicht verletzt. Das Verbreitungsrecht der Klägerin sei erschöpft gewesen, weil die Canc om der RZV das Herunterladen der Computerprogramme ermö g- licht und ihr entsprechende Soft warelizenzen eingeräumt habe. Diese Beurte i- lung hält der rechtlichen Nachpr ü fung stand. c) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compute r- programmen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Program m- kopie in der Union durch den Rechtsin haber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Au s nahme des Rechts auf Kontrolle der We i tervermietung des Programms oder einer Kopie davon. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i schen Union is t diese Bestimmung d ahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urhebe r- rechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser K o- pie aus dem Internet auf einen Da tenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung e i- nes Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftl i chen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Ve r gütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begre n zung zu nutzen, ei ngeräumt hat 25 26 27 - 14 - (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C - 128/11, GR UR 2012, 904 Rn. 72 UsedSoft/ Oracle). Der Nacherwerber einer Kopie des Computerpr o gramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitung s rechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie u n brauchbar gemacht hat (EuGH, GRUR 2012, 90 4 Rn. 69 bis 71 UsedSoft/Oracle). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Softwarelize n- zen erfüllt sind, die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstad t ve r äußert hat. d) Die Klägerin hat als Inhaber in der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen dem Herunterladen einer K o pie ihre s Softwarepakets aus dem Internet zugestimmt und das Herstellen von in s- gesamt 40 eigens tändigen Kopien gesta t tet . aa) Die von der Klägerin zum Softwarevertrieb autorisierte Cancom hat der RZV die Seriennummer mitgeteilt, mit deren Hilfe die Computerprogramme aus dem Kundenportal heruntergeladen werden konnten. Außerdem hat sie der RZV 40 Lizenzen eingeräumt , die diese nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts zur Installation der Software an 40 eigenständigen Arbeitsplätzen b e rechtigten. Die Zustimmung der Klägerin beschränkte sich damit nicht auf das Herunterl a den ei ner Kopie der Com puterprogramme; vielmehr erstreckte sie sich darauf, mit Hilfe de r heruntergeladenen Programm e insgesamt 40 e i- genständige K o pien de r Programm e herzustellen. bb) Danach k onnte sich das Verbreitungsrecht der Klägerin nicht nur hi n- sichtlich der herunterge ladenen Kopie der Computerprogramme, sondern auch hinsichtlich der anzufertigenden K o pien der Computerprogramme erschöpfen. 28 29 30 31 - 15 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Ersc höpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Au s- händig en eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerpr o- gramms sind wirtschaftlich geseh en vergleichbar; das Herunterl a den aus dem Internet entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die E r- schöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Pr ogramms b e- trifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle) . Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich , ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehä n- digt wird oder ob er die Kopie des Pr ogramms selbst anfe r tigt. B ei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebotenen wir t- schaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf a n de re Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem Herunte r- laden einer Kopie de r Computerprogramme und d em Anfertigen weiterer K o- pien von dieser Kopie zustimmt , ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbre i- tungsrechts an den anzufertigen den Kopien daher nicht anders zu beurte i len als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entspreche n de n Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt (vgl. Grützmacher in Wand t ke/ Bullinger, Urh eberrecht , 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 36; Kotthoff in Dre y er/ Kotthoff/ Meckel, Urh eberrecht , 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 27, 29 mwN ; aA Habe r stumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtssc hutz Urheberrecht Medie n- recht, 3 . Aufl., § 69c Ur hG Rn. 8 ). cc ) Das Verbreitungsrecht der Klägerin konnte sich hinsichtlich de r mit i h- rer Zustimmung an die R Z V veräußerten Computerprogramme unabhängig d a- 32 33 34 - 16 - von vollständig erschöpf en, dass sie sich nur mit einer Nutzung durch Bildung s- einrichtungen und für Ausbildungszwecke einverstanden erklärt hat. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin ha be sich mit der Überlassung von Programmkopien an die RZV nur zu den Bedi n- gungen des Mitgliedsvertrags einverstanden erklärt. Ihre Zustim mung sei auf die Nutzung der Software durch Bildungseinrichtungen und für Ausbildung s- zwecke beschränkt gewesen . Ihr Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Weiterv eräußerung an einen Wiederverkäufer n icht e r schöpft . Entgegen der Ansic ht der Revision der Klägerin ist die Weiterverbre i tung der mit Zustimmung der Klägerin an die RZV veräußerten Computerpr o gramme unabhängig davon frei, ob die Klägerin ihre Zustimmung von dem Umstand a b- hängig gemacht hat, dass die Programme nur von Bildungs einrichtungen und für Ausbildung s zwecke genutzt werden. Ist ein Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Verä u- ßerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann d er weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Eine wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich daher nicht in der We i- se aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inve r- kehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Ei n klang stehen. D ie Erschöpfung des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechtsinh a- ber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Der Rechtsinhaber kann diese Zustimmung nich t von der Art und Weise der weit e- ren Nutzung des Werkstücks abhängig machen. Die Erschöpfung des Verbre i- tungsrechts dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, mit Z u- stimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachte Werkstücke ve r kehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder se i- ne Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weit e ren Vertrieb 35 36 - 17 - des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedi n gungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenve rkehr in nicht hinzunehmender Weise b e hindert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97 , BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM - Version). e ) Die Klägerin hat ihre Zustimmung ferner gegen Zahlung eines Entgelts erteilt, das es ih r ermöglichen soll te , eine dem wirtschaftlichen Wert der K o pie n ihres Werkes entsprechende Vergütung zu erzi e len . Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, d as Entgelt sei nur für den Fall der nach den Besti m mungen des Mitgliedsvertrags allein zulässigen nichtkommerzi ellen Nutzung durch gemeinnützige Bildungseinrichtungen a n- gemessen gew e sen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes en t sprechende Vergüt ung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu e r- zielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, U rteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 , GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 UsedSoft II). Die Klägerin hatte diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum He r- unterl a den der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eing e räumten Nutzungsrechts bemessen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Entgelt unter Berücksichtigung von nach dem Weiterverkauf der Programme zulässige n Nu t- zungen angemessen ist. 37 38 39 40 41 - 18 - f) Die Cancom hat der R ZV mit Zustimmung der Klägerin auch das Recht eingeräumt, die Kopie n der Computerprogramme ohne zeitliche Begrenzung zu nut zen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die RZV aufgrund des Mitgliedsvertrag s berechtigt, die zu installie renden 40 Kopien der Computerprogramme zeitlich unbegrenzt zu verwenden . g) D ie RZV hat ihre eigenen Kopien der Computerprogramm e , die sie mit Zustimmung der Klägerin erworben hat und die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstadt weiterverk auft hat, unbrauchbar g e macht. aa) Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms - wie hier die Beklagte zu 1 - kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbre i- tungsrech ts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber (hier die RZV) se i- ne eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass d ie Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt , die von ihm erworbene Lizenz aufz u sp alten und das Recht zur Nutzung des betre f fenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie we i ter zu nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle). Ha t der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sogenannte Client - Server - Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses P rogramms daher nur dan n mit E r folg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerpr ogramms erlaubt (sogenannte Volumen - Lizenz), ist er dazu berechtigt , das Recht zur Nutzung des betreffe n- 42 43 44 45 - 19 - den P rogramms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverka u- fen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einze l- ne n Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die e i- genständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schne i- der/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f. ; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR - Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995 , 998 f. ). In einem so l- chen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopie n dieses Compute r programms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbre i tungsrechts an diese n Kopie n berufen, wenn der Ersterwerber eine entspr e chende Anzahl von Kopie n unbrauc h bar gem acht hat . In jedem Fall ist es Sache des jenigen, der sich - wie hier die Beklagten zu 2 und 3 - auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Computerpr o- gramme n beruft, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass der Ersterwerber (hier di e RZV) seine eigenen Kopien der Computerprogramme u n brauchbar gemacht hat . bb) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts, die RZV habe keine einheitliche Lizenz zum 40 - fachen Zugriff auf die Software der Klägerin, sondern 40 selbständige Lize n zen erworben. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision der Kläg e rin unbeanstandet - angenommen, die RZV habe 40 eigenständige Berechtigu n- gen zur dauerhaften Installation und Nutzung der Computerprogramme a n 40 Arbeitsplätzen erworben. Im Blick darauf sei die zur Bereitstellung der Sof t- ware vergebene Serie n nummer lediglich ein Zugangsschlüssel gewesen, ohne dass ihm eine weite r gehende rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Soweit die Revision der Klägerin anfü hrt, die Vergabe einer einzigen Seriennummer 46 47 - 20 - lasse auf die Ei n räumung eines einheitlichen Rechts zur Nutzung der Software schließen, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unz u- lässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des B e- rufungsg e richts aufzuzeigen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 von den 40 mit Zustimmung der Klägerin von der Cancom an die RZV gelieferten und über die usedSoft AG an sie weitergeleiteten Lizenzen nur zwei Nutzungsberechtigungen a n das Haup t- amt der Stadt Darmstadt veräußert h at, hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dazu geführt, dass die Softwarelizenzen, an d e- nen sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft ha tte , unzulässig aufg e- spalten worden s ind . Bei den einzelnen Lizenzen ha n delte es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übe r tragen werden konnten. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten dargelegt und nachgewiesen, dass die RZV be i der Einräumung von 40 Softwarelizenzen und der Lieferung von elf Media - Kit - Datenträgern an die usedSoft AG keine Kopien der weiterveräußerten Compu terprogramme zurüc k- behalten habe . Auch d iese Beurteilung lässt keine n Rechtsfehler erkennen. A l- lerdings gen ügt zur Darlegung und zum N achweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notar iellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der L izenzen gewesen sei, diese vol l- ständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entric h- tet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 - UsedSoft II ). D as Ber u- fungsgericht hat seine Überzeugung von der Unbrauchbarmachung der dem Weite rverkauf zugrunde liegenden Programmkopien nicht auf die von den B e- klagten vorgelegte notarielle Bestätigung, sondern auf die Vernichtungserkl ä- rung der RZV gestützt. Allerdings wird eine Vernichtungserklärung des Erste r- werbe r s im Regelfall ebenfalls zum Na chweis der Entfernung der ursprüngl i- 48 49 - 21 - chen Programmkopie nicht genügen, wenn der Rechtsinhaber einen entspr e- chenden Vorgang bestreitet. Normalerweise verfügt der Rechtsinhaber über keine eig e nen Kenntnisse zu den internen Verhältnissen beim Ersterwerber. Er kann sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge aber anders. Die Revision hat selbst ge l- tend g e macht, die RZV habe die Software nicht installiert, sondern direkt an die Bekla g te zu 1 weiter geleitet. Dann ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die RZV habe die fraglichen K o- pien nicht zurückgehalten. h ) Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn die Beklagten die allein für Bildungseinri chtungen zu Ausbildungszwecken bestimmten Sof t- war e lizenzen in kollusivem Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der RZV zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt haben sollten, sei es ihnen nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Erschöpfung de s Verbreitung s- rechts zu beru fe n . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Rev i- sion der Klägerin gre i fen nicht durch. D ie E r schöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interess e der Verwe r ter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiter verbreitung frei werden (vgl. BGHZ 145, 7, 12 - OEM - Version). Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrac h ten Kopien nicht zu beeinträcht igen, kann die absolute Wirkung der Erschö p fung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Erst erwerber oder ein Nacherwerber der K o- pien rechtsmissbräuchlich verhalten hat . 2. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogra m- me an d as Hauptamt der Stadt Darmstadt auch nicht zu einer Verle t zung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Darmstadt be i getragen . 50 51 52 - 22 - Von der Beklagten zu 1 durch die Veräußerung der Programme adäquat veru r- sachte Vervielfältigungen der Software du rch das Hauptamt der Stadt Dar m- stadt sind nach § 69d Abs. 1 UrhG zulässig. Die Beklagten zu 2 und 3 ha f ten w egen des Inverkehrbringens der Compute r programme daher auch nicht als Störer oder Teilnehmer. a) Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber da s ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besond e- ren vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Recht s- inhabers, wenn si e für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Compute r- programms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten no t wendig ist. b) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtl i- nienko n form auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer ve r traglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine besti m mungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. aa ) Bei dem Hauptamt der Stadt Darmstadt handelt es sich um einen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG " r echtmäßigen Erwerber " e i- ner Programmkopie und damit im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG einen " zur Ve r- wendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Be rechtigten " . Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerpr o gramms au s dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerpr o- 53 54 55 56 - 23 - gramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 /EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anz u sehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG G e brauch machen dürfen, wenn - wie im Streitfall - das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Ri chtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsi n- habers heruntergeladenen Programmkopie ve r bunden ist. bb) Es liegen keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 UrhG) vertraglichen Bestimmungen vor , wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des Rechtsinh a- bers bedarf . Nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags zur Lizenzerteilung i st die Lizenz zwar nicht übertragbar und darf die Software nur zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm - Mitglieds im Rahmen des Programms vervielfältigt werden. Das dem Nache r- werber der " erschöpften " Kopie ei nes Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtl i nie 2000/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen best immungsgemäßer Benutzung kann jedoch nicht durch vertragliche Be - stimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Rec ht dem Ersterwerber v o r- behalten . Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Ve r- äußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerpr o- gramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeacht et anderslautender vertraglicher Besti m- mungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 3 0 bis 32 , 67 - UsedSoft II). cc) Die Vervielfältigung de r Computerprogramm e ist ferner für eine b e- stimm ungsgemäße Benutzung de r Computerprogramm e no t wendig. 57 58 59 - 24 - (1) Auch der Nacherwerber, der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG herleitet und nicht über ein vertragliches, vom Rechtsinhaber herrühre n- des Nutzungsrecht verfügt, ist nur zu Handlungen berecht igt, die für eine b e- stimmungsgemäße Benutzung des Comp u terprogramms notwendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerpr o gram m s ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschloss e- nen Lizenzvertrag (BGH, GR UR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II). Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der gewerbliche Verkauf der Softwarelizenzen durch die Beklagten stelle keine bestimmung s- gemäße Nutzung der Computerprogramme im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG dar, we il die Lizenzen nur die Endnutzung de r Computerprogramm e durch Bi l- dungseinrichtungen und zu Ausbildungszwecken e r laubt en . Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die - wie die v on der Revision der Klägerin angeführten Regelungen des Mitgliedsvertrags - den Einsatz der Sof t- ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendung s- zweck eingrenzen und damit die infolge der Erschöpfung des Verbreitung s- rechts eingetretene freie Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beschrä n- ken , regeln nicht die b estimmungsgemäße Nutzung des Computerpr o gram m s im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG . Das dem Nacherwerber einer " erschöpften " Kopie e i nes Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmung sgemäßer Nu t- zung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Ve r kehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM - Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 3 2 - UsedSoft II ; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.). 60 61 62 - 25 - (2 ) D ie Revision der Klägerin macht vergeblich geltend , die Beklagten hätten das Hauptamt der Stadt Darmstadt nicht hinreichend über den Umfang ihres lizenzvertraglichen Nutzungsrechts unterrichtet. Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfält i- gungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur b e- stimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausg e staltet sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - U sedSoft II). So verletzt der Nacherwerber das Ve r- vielfältigungsrecht des Rechtsinhabers, wenn er von dem Computerprogramm mehr Kopien anfertigt, als nach dem Lizenzvertrag erlaubt sind (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69d UrhG Rn. 15) . Deshal b gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers eines solchen Computerpr o gramms, de n Nacherwerber in geeigneter Weise über diese Rechte zu informi e ren und ihm beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhänd i gen. Eine fehlende oder unzureichende Unterr ichtung des Erwerbers durch den Veräußerer führt aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Vervie l- fältigungsrechts durch den Erwerber und damit auch nicht ohne w eiteres zu einer Haftung des Veräußerers als Störer oder Teilnehmer . Sie kann alle r dings im Falle einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber für die Frage von Bedeutung sein, ob diese Rechtsverletzung dem Veräußerer zuz u- rechnen ist . 3. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin werden die geschäftl i- chen Belange der Klägerin nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Weiterveräuß e- rung ihrer Software durch gewerbliche Nacherwerber zu höh e ren als den von ihr beim Erstverkauf verlangten Preisen nicht untersagen kann. Die Kläg e rin kann ihre Vertragspartner, falls die se durc h den Weiterverkauf gegen schul d- rechtliche, nach Kartell - und AGB - Recht zulässige Pflichten aus dem Mitglied s- 6 3 64 65 66 - 26 - vertrag verstoßen oder den Erst v erkauf der Programmkopien durch ar g listige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in A n- sp ruch nehmen (vgl . BGHZ 145, 7, 15 OEM - Version ). Der Klägerin stehen daher schuldrechtliche Möglichke i ten zur Verfügung, um ihre Vertragspartner zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und Z u widerhandlungen zu verfolgen . 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG , die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. I II. Die gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Markenverle t- zungen (Zi ffer I 2 und I 4 ) und Wettbewerbsverstöße n ( Ziffer I 5 und I 6 ) sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzungen (Ziffer V , soweit auf Ziffer I 2 und I 4 bezogen ) gerichteten Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind b e gründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 g e- gen ihre auf Markenverletzungen und Wettbewerbsverstöße gestützte Verurte i- lung zur Unterlassung zu Unrecht als unzulässig verworfen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bek lagten hätten die B e- rufung gegen die im landgerichtlichen Urteil unter Ziffer I 2 und I 4 sowie Ziffer I 5 und I 6 tenorierten markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterla s- sungsansprüche nicht begründet. Eine gesonderte Begründung sei jedoch e r- ford erlich gewesen, weil die entsprechenden Anträge auf eigenständige A n- spruchs grundlagen gestützt worden se i en. 67 68 69 70 - 27 - b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnung s- gemäße Berufungsb egründung ü bersp annt. aa) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkei t für die angefochtene Entscheidung ergibt. Betrifft die angegriffene Entscheidung wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urtei l vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank - Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 - UsedSoft II). Beruht die En t- scheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einhe itl i chen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsb e- gründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW - RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 UsedSoft II). So verhält es sich hier. bb) Das landgerichtliche Urteil beruht hinsichtlich sämtlicher von der Kl ä- gerin geltend gemachter Ansprüche auf der Annahme, die Beklagten seien nicht als rechtmäßige Erwerber ersch öpfter Waren anzusehen und damit nicht zum Weiterverkauf und zu der damit verbundenen Übertragung der Nutzung s- rechte an der Software berechtigt gewesen . Das Landgericht hat angenommen, aus di e sem Grund sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Kläger in an den Computerprogram men verletzt (Ziffer I 1 und I 3), komme wegen des Ei n- griffs in die Rechte an den Marken eine Berufung auf die Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 1 GMV nicht in Betracht ( Ziffer I 2 und I 4) und sei die notarielle Best ä tigung eines rechtswirksamen Lizenzerwerbs irreführend ( Ziffer I 5 und 71 72 73 - 28 - I 6). Es reichte daher zur Begründung der Berufung gegen die Verurteilung auf die A n träge zu Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 aus, dass die Beklagten im Rahmen der Begründung der Berufung gegen die Verur teilung nach Ziffer I 1 und I 3 darg e- legt haben, warum sie die Annahme des Landgerichts, d as Verbreitungsrecht sei hinsich t lich der Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme erschöpft, für rechtsfehlerhaft ha l ten. 2. Die von der Klägerin geltend gem achten markenrechtlichen Anspr ü che sind nicht begründet . Die Klägerin verlangt von den Beklagten , es zu unterlassen, Compute r- programme (Antrag zu Ziffer I 2) und " Lizenzurkunden " für Computerprogra m- me (Antrag zu Ziffer I 4) , die ohne ihre Einwilligung mit ihren Marken ver sehen wurden, in den Verkehr zu bringen . Diese Ansprüche sind nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV begründet . Die Klägerin kann den Beklagten die Benutzung ihrer Gemeinschaftsmarken gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV nicht unte r- sagen . S oweit sich das Ve r breitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grun d- sätzlich auch das Recht des Markeni n habers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2 014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass berechtigte Gründe vorliegen, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem we i- teren Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Mar ke wide r- setz t (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 Echtheitszert i fikat). Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 Ab s. 6, § 125b Nr. 2 MarkenG wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsma r- ke n zu (Antrag zu Ziffer V, bez o gen auf die Anträge zu Ziffer I 2 und I 4). 74 75 76 - 29 - 3. Die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen A n- sprüch e sind gleichfalls unbegründet. Di e Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihren Ku n- den notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben (Antrag zu Ziffer I 5) und damit zu werben, dass diese Bestätigungen den rechtswir k- samen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen (Antrag zu Ziffer I 6). Diese Unterlassungsansprüche sind nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet . Die angegriffenen Han d- lungen der Beklagten sind nicht irreführend, weil die Beklagte zu 1 dem Haup t- amt der Stadt Darmstadt mit der Einräumung der Softwarelizenzen und der Übergabe der Installationsdatenträger das Recht zur Nutzung der Compute r- programme der Klägerin ve r schafft ha t . C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, s o- weit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Festste l lung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewiesen hat, s o- weit dieser auf wettbewerbswidrige Handlung en gemäß Ziffer I 5 und I 6 bez o- gen ist. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und zu 3 sind das Teilurteil und das Teilve r- säumnisurteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zum Nachteil der B e- klagten zu 2 und 3 erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 77 78 79 - 30 - 3 ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage g e gen die Bekla g ten zu 2 und 3 insgesamt abzuweisen. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Ab s. 1, § 344 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2011 - 2 - 6 U 428/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2012 - 11 U 68/11 -
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