ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 8/16 vom 8. November 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann , Prof. Dr. Drescher und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2015 wird auf seine Kosten ve r- worfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahr en wird auf bis zu 19.000 festgesetzt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegeg enstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 1 9 .000 20.000 a) Der Klageantrag zu 4 ist mit einem Wert von 17.000 3 ZPO zu bewerten. 1 2 - 3 - b) Eine Erhöhung dieses Werts für die Anträge zu 1 bis 3 und die Hilfsa n- träge zu 2 und 3 gemäß § 5 ZPO kommt nicht in Betracht, da insoweit wir t- schaftliche Identi tät zu den Anträgen zu 4 und 5 besteht . Davon ist der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch in seiner sofortigen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetz ung in erster Instanz ausgegangen. Auch mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde legt er nicht dar, dass die Klageanträge zu 1 bis 3 und die dazugehörigen Hilfsanträge zu 2 und 3 ein e über die Vorbereitung der Klagea n- träge zu 4 und 5 hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. c) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klageantrag zu 5, der Zahlung s- antrag wegen 100 i- chen Verfahren, werterhöhend oder gemä ß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen ist. d ) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im B e- rufungsverfah ren bindet den Senat nicht ( v gl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZP O) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Von einer n äheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 4 5 6 - 4 - Strohn Caliebe Wöstmann Drescher Sunder Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.01.2015 - 3 O 346/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I - 8 U 51/15 -
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