BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/98 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. März 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e - sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Telekommun i - kation in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluß von Netzkartenverträgen. Die Beklagte warb im Oktober 1995 in der Thüringer Allgemeinen für den Erwerb eines Mobiltelefons der Marke Bosch mit den Worten Fürn Apfel und nEi. Im linken unteren Drittel der Anzeige wird in einem eingerahmten Text eingeleitet durch ein Sternchen darauf hingewiesen, daß dieser Preis nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages gilt. - 3 - Die Klgerin hat in dieser Werbung einen Verstoû gegen die Zugabeveror d - nung sowie gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines bertriebenen Anlo k - kens erblickt und sie als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie geltend gemacht, die Werbung verstoûe auch gegen das Irrefhrungsverbot (§ 3 UWG). Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu ve r - urteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusa m - menhang mit der Freischaltung einer Telefonnetzkarte ein Telefon- Handy (Funktelefon) ªfr'n Apfel und n'Eiº anzukndigen, anzubieten oder zu gewhren, wie dies aus der als Anlage K 1 vorgelegten We r - bung ersichtlich ist. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versumnisurteil antragsgemû verurteilt und das Versumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten aufrechte r - halten. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung unter Neufassung des Urteils- tenors mit der Maûgabe besttigt, daû die Ordnungshaft an den Geschftsfhrern der Beklagten zu vollstrecken ist. Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurckweisung die Klgerin bea n - tragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung liege die Ankndigung einer nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulssigen Zugabe sowie ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges bertriebenes Anlocken hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Wie der Senat in mehreren nach Erlaû des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgefhrt hat, stellt sich die Werbung mit der an den Abschluû eines Netzkartenvertrages gekoppelten, unentgeltlichen oder besonders gnstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf den gnstigen, durch verschiedene Bestandteile geprgten Preis einer ei n - heitlichen, nicht in Haupt- und Nebenleistung (Zugabe) aufzuspaltenden G e - samtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfhigkeit hervorgehoben wird (BGHZ 139, 368, 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 ± Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Le i - stungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 ± I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 ± Zinsgnstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 ± I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 ± Skibi n - dungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen. - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat ± aus seiner Sicht folgerichtig ± ungeprft g e - lassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise fr die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irrefhrungsverbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstöût. Hierzu besteht nunmehr Veranlassung. a) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist (allein) die konkrete Ver- letzungsform, auf die der Antrag ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung durch den Hinweis º... wie dies aus der als Anlage K 1 vorgelegten Werbung ersichtlich istº Bezug nimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 ± I ZR 115/99, WRP 2001, 1182, 1183 ± Jubil - umsschnppchen). Die Klgerin hat diese Werbung bereits in der Klageschrift und erneut in der Berufungserwiderung vom 26. November 1997 als irrefhrend beanstandet. Zur Begrndung hat sie vorgetragen, das bei den Bedingungen des Kartenvertrages angebrachte Sternchen finde an keiner anderen Stelle der We r - bung eine Entsprechung. Darin liegt die Behauptung, der angesprochene Verkehr werde ber die im Zusammenhang mit dem Netzkartenvertrag auf ihn zukomme n - den Kosten im Unklaren gelassen. Nachdem die auf § 1 UWG und auf § 1 Abs. 1 ZugabeVO gesttzte Verurteilung keinen Bestand hat, ist dem nun nachzugehen. b) Dem Senat ist allerdings eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige g e - troffen, die eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben wrden. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gengt hierfr nicht die Feststellung, das die eingerahmten Hinweise zum Netzkartenvertrag einleitende Sternchen finde in der Werbeanzeige keine Entsprechung. Denn unter den vo r - liegenden Umstnden lût sich daraus noch nicht ableiten, fr den Leser bleibe - 6 - unklar, daû die Abgabe des Mobiltelefons ªFr'n Apfel und n'Eiº vom Abschluû e i - nes mit Folgekosten verbundenen Netzkartenvertrages abhnge. Davon ist auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die B e - klagte stelle in ihrer Werbung den Zusammenhang zwischen der gnstigen Abg a - be des Mobiltelefons und dem Netzkartenvertrag besonders heraus. Ob und i n - wieweit der Leser ber die konkreten Bedingungen des Kartenvertrages im Unkl a - ren gelassen werde, hat das Berufungsgericht nicht nher untersucht. Es hat l e - diglich ± allerdings auf der Grundlage der in den Akten befindlichen verkleinerten, schlecht leserlichen Kopie ± angenommen, die Verknpfung der Worte ªAm Netz dabeiº und ªFr'n Apfel und n'Eiº vermittle dem flchtigen Betrachter den Ei n - druck, auch der Netzkartenvertrag sei besonders gnstig. Damit hat es jedoch ± abgesehen davon, daû nicht ohne weiteres auf den flchtigen Betrachter, so n - dern auf den durchschnittlich informierten, verstndigen Verbraucher, der sich der Anzeige mit situationsadquater Aufmerksamkeit zuwendet, abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 ± I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 ± Orient-Teppichmuster) ± den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft. Denn die Behauptung der Klgerin, wonach der Leser ber die Bedingungen des ang e - koppelten Kartenvertrages im Unklaren gelassen werde, bedarf unabhngig d a - von, ob auf den eingerahmten Text durch ein weiteres Sternchen Bezug geno m - men wird, einer vollstndigen Wrdigung der angegriffenen Werbeanzeige. bb) Dies geht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ber den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand hinaus. Bei einer auf I r - refhrung gesttzten Klage setzt sich der maûgebliche Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaûnahme und der nach Behauptung der Klgerin d a - durch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH, Urt. v. 8.6.2000 ± I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 ± dental sthetika). Ungeachtet des Umstandes, daû die Klgerin die Behauptung - 7 - einer unzureichenden Aufklrung ber die Folgekosten allein auf das Fehlen e i - nes Sternchens zur Verweisung auf die in dem eingerahmten Text dargestellten Bedingungen des Netzkartenvertrages gesttzt hat, ist die Frage einer ausre i - chenden Verdeutlichung der Bedingungen des Netzkartenvertrages unter den hier vorliegenden Gegebenheiten insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits. Denn die Zuordnung der weiteren Kostenbestandteile zu dem gnstigen Preis des Mobilt e - lefons, die Lesbarkeit derselben sowie die Vollstndigkeit ihrer Darstellung sind Elemente, die nur im Gesamtzusammenhang gewrdigt werden können und en t - weder zusammen eine vollstndige und zutreffende Aufklrung oder eine Irref h - rung des Lesers ber die Folgekosten bewirken. Die Feststellung, es fehle an e i - nem weiteren Sternchen, das auf die eingerahmten Bedingungen des Netzkarte n - vertrages verweise, rechtfertigt dagegen fr sich genommen noch nicht die A n - nahme, die angegriffene Werbung sei hinsichtlich der Folgekosten des Netzz u - gangs irrefhrend. Auch dem unstreitigen Parteivorbringen lût sich nicht en t - nehmen, ob die beanstandete Werbung vollstndig ber die mit dem Abschluû des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten aufklrt. c) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobiltelefon, das nichts oder fast nichts kosten soll, irrefhrend und verstöût gegen die Prei s - angabenverordnung, wenn die fr den Verbraucher mit Abschluû des Netzkarte n - vertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies b e - deutet, daû die Angaben ber die Kosten des Netzzugangs rumlich eindeutig dem blickfangmûig herausgestellten Preis fr das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundstzlich vollstndig sein mssen (BGHZ 139, 368, 375 ff. ± Handy fr 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 ± Handy-Endpreis; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet sich aber, wie oben ausgefhrt, lediglich eine verkleinerte, schlecht leserliche K o - pie der angegriffenen Werbung. Anhand dieser Kopie lût sich nicht abschli e - - 8 - ûend beurteilen, ob in der Werbung mit einer ± den vom Senat hierzu aufgestel l - ten Grundstzen entsprechenden ± ausreichenden Deutlichkeit auf die Bedingu n - gen des gleichzeitig abzuschlieûenden Netzkartenvertrages hingewiesen wird. Sie ist daher als Grundlage fr anhand des unstreitigen Parteivorbringens nac h - zuholende Feststellungen ungeeignet (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 ± I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 ± Brillenpreise II). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige muû bei der rechtl i - chen Beurteilung auûer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO). d) Im wiedererffneten Berufungsrechtszug wird die Klgerin auch Gel e - genheit haben, ihren Klageantrag zu berprfen und gegebenenfalls klarzuste l - len. Hierzu besteht insofern Veranlassung, als sie bislang zur Einbeziehung der konkret beanstandeten Werbung in ihrem Unterlassungsantrag nur auf eine als ªAnlage K 1º vorgelegte verkleinerte und zum Teil unleserliche Kopie Bezug g e - nommen hat, die in dieser Form ± unstreitig ± nicht verbreitet worden ist. Soweit es fr die rechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel einer Irrefhrung nunmehr auf die in der Kopie nicht leserlichen Teile der Werbung ankommt, bestehen da r - ber hinaus Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH GRUR 1997, 767, 769 ± Brillenpreise II). Schlieûlich ist darauf hinzuweisen, daû ein Verstoû gegen das Irrefhrungsverbot das Verbot der Gewhrung der in der Werbung angekndigten Vorteile nicht ohne weiteres rechtfertigen knnte (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 ± Handy-Endpreis, m.w.N.). - 9 - 3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur a n - derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
Full & Egal Universal Law Academy