BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 82/01Verkündet am: 19. Februar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja BGB § 12Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet-zung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Do-main-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für dieVergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren AnträgenDritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu derPrüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin-habers verletzt.BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01 - OLG DresdenLG Dresden - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten desKlägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. DieBeklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" en-den. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse"" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreitdurch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu un-terlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen. - 3 -Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a.von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf" imInternet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung desDomain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat die-se Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange desAnerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreitübereinstimmend für erledigt erklärt.Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt,die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmterOrdnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen"" zu benutzen oder durch andere als den Be-klagten zu 1 benutzen zu lassen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatdie Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001,130).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zu-rückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägersverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: - 4 -Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen.Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Inter-net-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb dasNamensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oderGehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung.Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigungdes Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, dieNamensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen,auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele.Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Marken-rechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil dieBeklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechts-verletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsge-fahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegender Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmendfür erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgungdieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklagefehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungenkönnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verlet-zungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im In-ternet.II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagtezu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu. - 5 -1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger vonder Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruchauf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch we-gen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen desKlägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch desNamens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.a) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Be-rufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten einesDomain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S.des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensge-brauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil dieden Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im In-ternet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199- ; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP2003, 1215 - [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]).In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder derInternet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person odereines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Be-klagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die Internet-Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendetdie Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnungeines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommendenNamen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die - 6 -(namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her(vgl. BGHZ 148, 13, 16 - ).b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenenNamensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von derRevision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens"" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunktder Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zuRecht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservie-rung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechtsdes Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt dieVerletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reser-vierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung einesDomain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18- ). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zuverwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichenInteresse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mitGewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eineschnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namenin einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mitdiesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich wel-chen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann - 7 -erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregi-strierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 - ; zustimmend: Frey-tag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/Baars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht derDomainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartell-rechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002,S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.;Ubber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255).Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegender Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich beider Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die Beklagtezu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragtenDomain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichteübereinstimmte, namentlich nicht identisch war.b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hin-weis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nachder Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - )nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Lö-schungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und denDomain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denndas Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicherHinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, denDomain-Namen "" überhaupt für andere Personen einzutra-gen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eineVerletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden - 8 -könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachtenUnterlassungsanspruch nicht begründen.3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zu-kunft die Benutzung des Domain-Namens "" durch einen an-deren als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviertund einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbe-gehungsgefahr zu.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige)"Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solcheBlockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen fürdie Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies seinicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" mög-lich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichtetenAngriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durcheinen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grund-sätzlich keine Prüfungspflichten treffen.a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann er-kennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einergroßen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen undpreiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20- ). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einessolchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es,der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der - 9 -Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelderspäter die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeinePrüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende tech-nische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und dieKosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fallder erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für einevon dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegungvon Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschwerenwürde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 ver-pflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierungdesselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wie-derum) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkungdes noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-Namens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Be-urteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vor-liegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestrittenwird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor derEintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Be-klagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - ). Will er wieder Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in An-spruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namensfür einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung ver-langen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagtezu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ). Dader Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für - 10 -die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, istes nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namensbei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prü-fungspflichten aufzuerlegen.c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davonausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter derDomain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechts-verstoß darstellt.aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip be-rufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sichseinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen.Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn dasInteresse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneinge-schränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des ande-ren Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigengeschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Do-main-Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. - ). Im vorliegendenFall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die Beklagtezu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Klägers unter allen Umständengegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vor-rang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sichselbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nut-zungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen In-teressen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "kurt-biedenkopf" gebildeteInternet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er da-her von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird, - 11 -sobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten re-gistriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - ; ferner Jacobs, GesetzlicheTeilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutz-würdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namensdurch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegender Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kolli-sionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unterdiesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade andieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenab-wägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß,kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaOS. 265).bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung desDomain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagtezu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigungschutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwarwird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönlichesoder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefug-ten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Bezie-hung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namensdurch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Ge-fahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger ent-gegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige - 12 -von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst alsInternet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werdendurch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Regi-strierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendungmangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schüt-zenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wennder Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse ver-wendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuord-nungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Ge-fahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufendenHomepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Ein-zelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falledie Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnungzudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger er-folgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungenfür die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. - 13 -III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.Ullmannv. Ungern-SternbergPokrantBüscherBergmann
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