BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/05 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DDR: StHG 247 1 Zur rechtswidrigen Schadenszuf374gung im Sinne des 247 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsan-spruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfah-ren). BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. M344rz 2005 aufge-hoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 12. Dezember 2003 wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger war Eigent374mer eines Grundst374cks in der Gemeinde T. . Durch Bescheid des beklagten Zweckverbandes zur Wasserversor-gung und Abwasserentsorgung vom 17. September 1999 wurde gegen ihn ein Beitrag f374r die Herstellung der 366ffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in H366he von 1.289,94 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kl344ger Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens beauftragte er eine 1 - 3 - Rechtsanw344ltin mit seiner Vertretung. Diese machte mit Schreiben an den Be-klagten vom 13. November 2000 n344here Ausf374hrungen zur Begr374ndung des Widerspruchs. Mit Bescheid vom 18. November 2002 hob der Beklagte den gegen374ber dem Kl344ger ergangenen Beitragsbescheid vom 17. September 1999 auf, nach-dem das Oberverwaltungsgericht Weimar s344mtliche Verbandssatzungen, die sich der Beklagte in der Vergangenheit gegeben hatte, mit Urteil vom 1. No-vember 2002 sowie mit Urteil vom 18. Dezember 2000 - in einem Verfahren gegen einen anderen Zweckverband - eine auch von dem Beklagten in seiner Beitragssatzung verwendete Tiefenbegrenzungsregelung f374r nichtig erkl344rt hat-te. 2 Der Kl344ger verlangt nunmehr von dem Beklagten Erstattung der f374r das Anwaltsschreiben vom 13. November 2000 angefallenen Geb374hren in H366he von 60,75 200 nebst Zinsen. 3 Das Landgericht hat - nachdem in der dortigen m374ndlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 unstreitig gestellt worden war, dass der Beklagte (in-zwischen) rechtlich existent geworden ist - den Beklagten antragsgem344337 verur-teilt. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 5 1. Als Anspruchsgrundlage f374r den hier in Rede stehenden materiell-recht-lichen Kostenerstattungsanspruch haben beide Vorinstanzen zutreffend das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Re-publik - Staatshaftungsgesetz (StHG) - in der im Freistaat Th374ringen geltenden Fassung (Landesgesetze Freistaat Th374ringen Gliederungsnummer A 80) in Er-w344gung gezogen. Nach 247 1 Abs. 1 StHG tritt f374r Sch344den, die einer nat374rlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Verm366gens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Aus-374bung staatlicher T344tigkeit rechtswidrig zugef374gt werden, eine verschuldens-unabh344ngige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein. 6 2. Das Berufungsgericht l344sst - im Gegensatz zum Landgericht - den Staatshaftungsanspruch daran scheitern, dass der Erlass des Beitragsbeschei-des vom 17. September 1999 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht pflichtwidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit im Sinne des 247 1 StHG orientie-re sich an der ausge374bten staatlichen Handlung, nicht am eingetretenen Erfolg; sie setze eine objektiv vorwerfbare Pflichtverletzung der 366ffentlichen Gewalt voraus. Der betreffende Mitarbeiter des Beklagten sei an dessen Satzungen gebunden gewesen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt gewesen sei. Da es bei der Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht auf den Erfolgsunwert, sondern auf den Handlungsunwert ankomme, habe die erst sp344ter erkannte Nichtigkeit der Satzung des Beklagten zwar zu einer - in einer Auseinandersetzung 374ber die Rechtm344337igkeit des Beitragsbescheides festzu- 7 - 5 - stellenden - Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides gef374hrt, nicht aber - r374ckwirkend - zu einer schadensersatzbegr374ndenden Pflichtwidrigkeit seines Erlasses. Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. 8 3. Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zu 247 39 Abs. 1 Buchst. b des Nordrhein-Westf344lischen Ordnungsbeh366rdengesetzes (OBG NRW) bereits mit einer 344hnlichen Problematik befasst gewesen. Diese Bestimmung begr374ndet - in gleicher Weise wie 247 1 Abs. 1 StHG - eine verschuldensunabh344ngige Be-h366rdenhaftung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennen-den Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehr-fach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff). 9 a) Der Senat hatte im Anwendungsbereich des Ordnungsbeh366rdenge-setzes in den "Altlastenf344llen" zun344chst versucht, die Rechtswidrigkeit der Ma337-nahme, von der die Haftung abh344ngt, nach verhaltensbezogenen Kriterien zu bestimmen. Ausgangspunkt hierf374r war die Erw344gung, dass das Handeln der Ordnungsbeh366rde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden k366nne, wenn f374r sie nach den damals verf374gbaren Erkenntnisquellen keine Hin-derungsgr374nde f374r den Erlass der Ma337nahme ersichtlich waren oder sein konn-ten (Senatsbeschl374sse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992, 438 f). 10 b) Diesen L366sungsansatz - der darauf hinausgelaufen w344re, die Rechts-widrigkeit in 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach 344hnlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in 247 839 BGB (vgl. dazu 11 - 6 - Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 247 839 Rn. 198) - hat der Senat indes-sen sp344ter wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre 1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Fra-ge, ob ein Verwaltungsakt rechtm344337ig oder rechtswidrig ist, sich generell allein danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage 374bereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verst366337t. Der Verwaltungsakt ist selbst344ndig, so wie er sich im Ergebnis pr344sentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 197 ff). Im Ergebnis hat der Senat in den "Altlastenf344llen" jedoch an der Linie seiner fr374heren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine Haftung nach 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfalts-standards nicht mehr als Kriterium f374r die Rechtm344337igkeit oder Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches f374r den Schutzzweck der betreffenden Ma337nahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff). Diese f374r beg374nstigende Verwaltungsakte, etwa Baugenehmigungen, geltenden Schutzzweckerw344gungen k366nnen indessen f374r den hier zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, unbeschadet dessen, dass auch im Anwendungs-bereich des Staatshaftungsgesetzes der Schutzzweck als haftungsbegrenzen-des Kriterium gilt (siehe dazu sogleich). Denn hier geht es nicht um den Schutz des durch einen beg374nstigenden Verwaltungsakt als "Verl344sslichkeitsgrundla-ge" geschaffenen Vertrauens, sondern um die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts. c) Werden die zu 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW entwickelten Recht-sprechungsgrunds344tze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz 374bertragen, so bedeutet dies, dass es entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht auf das hier - m366glicherweise in der Tat 12 - 7 - fehlende - Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten, son-dern auf das Ergebnis, n344mlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts ankommt. Durch die im Normenkontrollverfah-ren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist festgestellt, dass s344mtliche bis dahin ergangenen Verbandssatzungen des Beklagten unwirksam waren und dieser somit nicht wirksam entstanden war. Dies bedeutete, dass ihm auch die Zust344ndigkeit fehlte, Beitragsbescheide zu erlassen. Dies f374hrte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September 1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage ver-stie337 (im Sinne der Grunds344tze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191). 4. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gest374tzt, dass die Amtspflichtver-letzung im Erlass des auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhen-den Geb374hrenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozess zu ber374ck-sichtigen, dass der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachtr344glich durch Erlass einer wirksamen Satzung behoben worden ist (Senatsurteil BGHZ 127, 223, 226 ff). Dies gilt f374r den hier in Rede stehenden Staatshaftungspro-zess entsprechend, n374tzt dem Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nichts. Eine Heilung des Bescheides kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil er inzwischen aufgehoben und damit nicht mehr existent ist. Die blo337e M366glich-keit, einen inhaltsgleichen, jedoch fehlerfreien Neubescheid zu erlassen, ver-mag dem Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die durch die Beseitigung des Ursprungsbescheides entstanden waren, nicht nachtr344glich den Boden zu entziehen. 13 5. a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrens-kosten, insbesondere f374r die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im er-folgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines b374rgerlich-recht- 14 - 8 - lichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein k366nnen (Se-natsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Se-natsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f). In gleicher Weise k366nnen derartige Kosten zu den nach 247 1 Abs. 1 StHG ersatzf344-higen Verm366genssch344den geh366ren. b) Allerdings gilt auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgeset-zes der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzf344hig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der B374rger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die 366ffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.). Das Berufungsgericht meint, dieser Schutz-zweck umfasse nicht den hier geltend gemachten Anspruch des Kl344gers auf Ersatz seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Pflicht des Beklagten, einen fehlerfreien Beitragsbescheid zu erlassen, diene lediglich dem Schutz des Kl344gers vor Verm366genssch344den aufgrund einer unge-rechtfertigten Belastung mit Investitionsbeitr344gen, nicht dagegen der Vermei-dung von Rechtsanwaltskosten eines Verwaltungsverfahrens. 15 c) Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu fol-gen. Es ist hier nicht dar374ber zu entscheiden, ob die haftungsbegrenzende Funktion des Schutzzwecks etwa bei der durch den Beitragsbescheid in der Hauptsache getroffenen Regelung h344tte zum Tragen kommen k366nnen. Ebenso wenig ist dar374ber zu befinden, ob der Beklagte sich insoweit auf den Einwand rechtm344337igen Alternativverhaltens h344tte berufen k366nnen. Greift der Betroffene einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt erfolgreich im Wege des 16 - 9 - Prim344rrechtsschutzes an, so werden die hierdurch ad344quat verursachten Rechtsverfolgungskosten in jedem Falle vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zu rechtm344337igem Verhalten umfasst. Dies gilt unabh344ngig von der Art des Rechtsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvor-schriften (hier 247 80 Abs. 2 Th374rVwVfG) erstattungsf344hig gewesen w344ren (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 aaO zu 247 13a FGG). Ma337geblich ist vielmehr, ob der Gesch344digte mit diesen Kosten durch Aus374bung staatlicher T344tigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist. Dies ist hier insbesondere deswegen zu bejahen, weil der Beklagte - worauf das Beru-fungsgericht zutreffend hinweist - sich zun344chst geweigert hatte, dem ohne an-waltliche Hilfe eingelegten Widerspruch abzuhelfen. In 344hnlichem Sinn hat be-reits das Reichsgericht entschieden, dass die Kosten eines sich aus einer Amtspflichtverletzung ergebenden Rechtsstreits selbst dann ersatzf344hig sind, wenn in diesem ein sich aus der Amtspflichtverletzung ergebender unmittelba-rer Schaden des Kl344gers verneint wird (RG DNotZ 1934, 944, 945; Staudin-ger/Wurm Rn. 250). 6. Im allgemeinen Amtshaftungsrecht (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) h344tte der Beklagte m366glicherweise erfolgreich geltend machen k366nnen, dass es an einem Verschulden der handelnden Amtstr344ger gefehlt habe. Dies ist ihm im Geltungsbereich des 247 1 Abs. 1 StHG verwehrt, da der Gesetzgeber insoweit bewusst auf das Verschulden als haftungsbegrenzendes Kriterium verzichtet hat. 17 7. Die weiter vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob dem Beklagten beim Erlass der im Normenkontrollverfahren f374r nichtig erkl344rten Satzungen eine Ver-letzung individualsch374tzender Belange des Kl344gers zur Last f344llt, braucht nicht 18 - 10 - entschieden zu werden, da der Staatshaftungsanspruch bereits hinsichtlich des Beitragsbescheides durchgreift. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 2130/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 U 94/04 -
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