BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/05 Verk374ndet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tony Taler UWG 247247 3, 4 Nr. 1 Eine Werbung f374r Produkte, die 374blicherweise von Erwachsenen erworben wer-den, ist nicht deswegen unlauter nach 247247 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufw374nsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato-ren eingesetzt werden. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 82/05 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. April 2005 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2004 abge-344ndert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aktion "Kel-logg's f374r den Schulsport" wie im Klageantrag Bl. 3 - 15 wie-dergegeben anzuk374ndigen. 2. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur H366he von 250.000 200, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Mona-ten angedroht. 3. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte stellt unter anderem Fr374hst374ckszerealien her und vertreibt sie. In der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 f374hrte sie eine an Sch374ler gerichtete Werbeaktion durch. Die Sch374ler wurden aufgefordert, als "Tony Taler" bezeichnete Wertpunkte zu sammeln und diese anschlie337end 374ber ihre Schule unter Einschaltung eines Lehrers als Ansprechpartner bei der Be-klagten einzureichen. Je nach Anzahl der gesammelten Taler erhielt die Schule von der Beklagten Sportartikel (z.B. f374r 5 Taler ein Springseil, f374r 15 Taler einen Ball, f374r 50 Taler ein Badminton-Set, f374r 400 Taler eine Basketballanlage, f374r 555 Taler ein Baseball-Schulset). Die "Tony Taler" befanden sich in "ausge-w344hlten Aktionspackungen" der Produkte "Kellogg's Frosties" und "Kellogg's Chocos"; sie konnten aber auch durch einen Anruf bei einer kostenpflichtigen Telefonverbindung (0,49 200 je Anruf und Taler) oder durch Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der Beklagten erworben werden. Der Kl344ger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-cherverb344nde, hat die Werbung unter mehreren Gesichtspunkten als wettbe-werbswidrig beanstandet. Sie sei insbesondere geeignet, erheblichen sozialen Druck auf Eltern und Sch374ler auszu374ben, sich zugunsten der Schule an der Ak-tion zu beteiligen und deshalb die Produkte der Beklagten zu kaufen. Die Wer-bung nutze zudem die gesch344ftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendli-chen in unlauterer Weise aus. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von (n344her bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aktion "Kellogg's f374r den Schulsport" wie nachfol-gend abgebildet anzuk374ndigen: - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - - 12 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Eltern werde durch die Werbeakti-on nicht ber374hrt, weil der Erwerb der "Tony Taler" nicht zwingend den Kauf ihrer Produkte erfordere. Bei der in Rede stehenden Aktion handele es sich um er-laubtes "Sponsoring". 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. 5 Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Kl344ger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Werbeaktion der Beklagten als wettbe-werbsrechtlich zul344ssig angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 7 Es liege kein Fall einer unlauteren moralischen oder autorit344ren Druck-aus374bung i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG vor. Insbesondere habe die Beklagte keinen Kaufdruck auf die Sch374ler - etwa durch einen Aufruf zur Solidarit344t f374r die Schu-le - ausge374bt, weil das Sammeln der "Tony Taler" nicht vom Kauf ihrer Produkte abh344ngig gewesen sei. F374r den Erwerb der Taler h344tten mit Telefon und Inter-net noch andere attraktive und gleichwertige Handlungsalternativen zur Verf374-gung gestanden. Die Werbeaktion habe auch nicht das der 366ffentlichen Verwal-tung entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivit344t und Neutralit344t der Amts-f374hrung missbraucht. Die Werbung sei nicht darauf angelegt gewesen, dass die Schulen die Produkte der Beklagten empfehlen. Ein psychischer Kaufzwang sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der als "Ansprechpartner" eingeschaltete Lehrer ha- 8 - 13 - be nicht die Stelle des Personals der Beklagten 374bernommen, um f374r diese ei-nen Kaufzwang auszu374ben. Konkrete Anhaltspunkte f374r ein Ausnutzen der ge-sch344ftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen l344gen ebenfalls nicht vor. Schlie337lich sei die Werbung auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Versto337es gegen das Kopplungsverbot, eines unerlaubten Werbegeschenks, eines 374bertriebenen Anlockens oder einer Ausnutzung der kindlichen Spiel- und Sammelleidenschaft als wettbewerbsrechtlich bedenklich anzusehen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antrags-gem344337en Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht alle ma337-geblichen Umst344nde des Streitfalls hinreichend ber374cksichtigt und damit rechts-fehlerhaft einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers aus 247247 3, 4 Nr. 1 UWG verneint. 9 1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gest374tzt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begr374ndet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-dernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 17 = WRP 2007, 303 - Regen-waldprojekt I, m.w.N.). 10 2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 247247 3, 4 Nr. 1 UWG. 11 a) Die in Rede stehende Werbeaktion ist am Ma337stab des 247 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil sie nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in erster Linie die durch diese Bestimmung gesch374tzte Entscheidungsfreiheit der Sch374ler und ihrer Eltern ber374hrt. 12 - 14 - 13 Als potentielle K344ufer der beworbenen Fr374hst374cksflocken kommen haupts344chlich die Eltern der Sch374ler in Betracht, weil es sich um Produkte des t344glichen Haushaltsbedarfs handelt, die regelm344337ig von den Eltern erworben werden. Davon gehen auch die Parteien aus. Werbema337nahmen, die an Kinder und Jugendliche gerichtet sind und darauf abzielen, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wenden, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, sind an 247 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil es in solchen F344llen um die Willensentschlie337ungsfrei-heit der Eltern als potentielle K344ufer geht (M374nchKomm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 2 Rdn. 40, 43, 54; Fezer/Scherer, UWG, 247 4-2 Rdn. 120; Harte/Henning/ Stuckel, UWG, 247 4 Nr. 2 Rdn. 17; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 23; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 1/22; ebenso wohl auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 2.18; a.A. Benz, WRP 2003, 1160, 1166). Ma337geblich ist, ob der Einsatz der Kinder und Jugendlichen zur Beeinflussung ihrer Eltern bei deren Kaufentscheidung unlauter ist (Fezer/Scherer aaO 247 4-2 Rdn. 120; Dembowski, Festschrift f374r Ull-mann, 2006, S. 599, 600 f.). 14 Was die M366glichkeit anbelangt, die Sammeltaler auch ohne einen Er-werb von Produkten der Beklagten durch einen Telefonanruf oder 374ber das In-ternet zu erhalten, ist im Rahmen des 247 4 Nr. 1 UWG zus344tzlich die Sichtweise der dabei direkt angesprochenen Sch374ler zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 19 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Harte/Henning/Stuckel aaO 247 4 Nr. 2 Rdn. 7). 15 b) Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Werbeaktion ist nicht darauf angelegt, Kinder und Jugendliche als K344ufer zu gewinnen. Sie zielt vielmehr darauf ab, die angesprochenen Minderj344hrigen als sogenannte Kaufmotivatoren einzusetzen, die versuchen sollen, die Kaufentscheidung der Eltern oder Erzie- 16 - 15 - hungsberechtigten zu beeinflussen. Da die Kaufentscheidung in den "Motivati-onsf344llen" regelm344337ig von den Erwachsenen getroffen wird, kommt es f374r die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zul344ssigkeit der in Rede stehenden Werbe-aktion darauf an, ob diese bei ihrer Kaufentscheidung durch den Einsatz der Kinder und Jugendlichen als Kaufmotivatoren einer unangemessenen unsachli-chen Einflussnahme ausgesetzt sind (Fezer/Scherer aaO 247 4-2 Rdn. 120). Die Schwelle zur Unlauterkeit der Einflussnahme wird dabei erst 374berschritten, wenn der auf den Erwachsenen ausge374bte Druck ein solches Ausma337 erreicht, dass er in seiner freien Willensentschlie337ung wesentlich beeintr344chtigt wird (vgl. zur Kopplung: BGH GRUR 2006, 161 Tz. 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zur Laienwerbung: BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; zum Sponsoring: BGH GRUR 2007, 247 Tz. 21 - Regenwaldprojekt I). aa) Anders als bei Kindern und Jugendlichen, die f374r Beeinflussungen st344rker empf344nglich sind, kommt bei Erwachsenen eine Beeintr344chtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Werbung ist insbe-sondere nicht bereits deshalb unlauter, weil sie geeignet ist und darauf abzielt, bei Kindern und Jugendlichen Kaufw374nsche zu wecken, die diese anschlie337end bei ihren Eltern anmelden. Es geh366rt zu den Grundlagen jeder Erziehung, Kin-dern verst344ndlich zu machen, dass nicht alle W374nsche erf374llt werden k366nnen. Ein vern374nftiger Erziehungsberechtigter ist im Allgemeinen in der Lage, Kauf-w374nschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen werden, auch ableh-nend zu begegnen. Dies entspricht dem f374r das Wettbewerbsrecht ma337gebli-chen Leitbild des durchschnittlich informierten und verst344ndigen Verbrauchers, der mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Die Tatsache allein, dass seine Kinder ihn mehr oder weniger intensiv mit W374nschen bedr344ngen, steht daher einer rationalen Entscheidung des Erziehungsberechtigten 374ber den Kauf eines Produkts grunds344tzlich nicht entgegen (Harte/Henning/Stuckel aaO 247 4 Nr. 2 Rdn. 17; Fezer/Scherer aaO 247 4-2 Rdn. 121; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 2.18; Dembowski aaO S. 599, 601 f.). Eine Un- 17 - 16 - lauterkeit kommt in solchen F344llen nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umst344nde in Betracht (vgl. BGH GRUR 2006, 949 Tz. 19 - Kunden werben Kunden; M374nchKomm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 2 Rdn. 47). 18 bb) Solche besonderen, die Unlauterkeit der beanstandeten Werbeakti-on begr374ndenden Umst344nde, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gen374gend ber374cksichtigt hat, sind hier gegeben. (1) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sammelaktion der Be-klagten geeignet, einen erheblichen Gruppendruck auf die Sch374ler dahin aus-zu374ben, sich dem Sammeln der Taler innerhalb der Klassen- und Schulgemein-schaft anzuschlie337en. Die f374r die Sch374ler attraktiven Sportger344te kommen nicht dem einzelnen Sammler zugute, sondern der Schule und damit allen Sch374lern, also auch solchen, die nichts zu der Aktion beigetragen haben. Wenn sich die Mehrheit einer Klasse oder der ganzen Schulgemeinschaft zum Sammeln der Taler entschlie337t, wird diese die Minderheit entsprechend unter Druck setzen, ebenfalls einen Beitrag zur Erlangung der Sportger344te zu leisten, die sie an-schlie337end mitbenutzen k366nnen. Die Werbung zielt darauf ab, dass sich Kinder und Jugendliche, die sich mit ihrer Schule identifizieren und in starkem Ma337e Gruppenzw344ngen unterliegen, dem Druck beugen und sich an der Sammelakti-on beteiligen wollen. Damit nutzt die Beklagte in unsachlicher Weise die inner-halb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und den bei den Sch374lern bestehenden Solidarit344tszwang f374r ihre Werbezwecke aus. 19 (2) Der durch die Werbung der Beklagten auf die Sch374ler ausge374bte Druck, sich an der Sammelaktion zu beteiligen, wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch ma337geblich gemindert, dass die Sammeltaler nicht nur durch den Kauf der Produkte der Beklagten erworben, sondern eben-so durch einen kostenpflichtigen Anruf bei einer Telefonhotline und 374ber eine Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der Beklagten erworben werden konnten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, 20 - 17 - dass ein Anruf bei der Telefonhotline oder ein Besuch auf der Internetseite der Beklagten ebenfalls deren Wettbewerb f366rdert und zudem keine Alternative f374r solche Sch374ler darstellt, die sich an der Sammelaktion grunds344tzlich 374berhaupt nicht beteiligen wollen. Es entspricht im 334brigen der Lebenserfahrung, dass zur Erlangung einer m366glichst hohen Zahl von Talern alle drei angebotenen Wege beschritten werden. (3) Die auf diese Weise einem gewissen Gruppenzwang ausgesetzten Sch374ler werden demnach auch an ihre Eltern mit dem Wunsch herantreten, die Produkte der Beklagten erwerben. Wie dargelegt, reicht die blo337e Druckaus-374bung von Kindern gegen374ber ihren Eltern im Allgemeinen zwar f374r die Annah-me einer unsachlichen Einflussnahme nicht aus, weil vern374nftige Eltern auch bei starkem Kaufdruck ihrer Kinder grunds344tzlich nicht an einer rationalen Ent-scheidung gehindert werden. Im vorliegenden Fall 374berschreitet bei der gebote-nen Gesamtw374rdigung aller Umst344nde die Einflussnahme auf die Eltern aber das angemessene Ma337, weil zu der Druckaus374bung durch die Kinder hinzu-kommt, dass die Werbung der Beklagten darauf angelegt ist, auch die Autorit344t der Schulen, insbesondere der Sportlehrer, f374r die Aktion einzusetzen, um auf diese Weise den Wettbewerb der Beklagten zu f366rdern. Die Werbung fordert die Sch374ler ausdr374cklich auf, ihre Lehrer von der Aktion zu informieren, damit diese die Aktion "an der Schule starten". Die Lehrer sollen als "Ansprechpartner" die-nen und die gesammelten Punkte einsenden. 21 Da die Schule die Sportger344te ohne eigene Gegenleistung erh344lt und die Anzahl und die Attraktivit344t der Pr344mien mit der Anzahl der gesammelten Punk-te steigen, hat die einzelne Schule ein erhebliches Interesse daran, auf ihre Sch374ler und deren Eltern Einfluss zu nehmen, sich an der Sammelaktion zu beteiligen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Tz. 19 f. = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion). Die Sch374ler und Eltern geraten damit in die Situation, die Aktion der Beklagten unterst374tzen zu m374ssen, um den Eindruck mangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarit344t mit der Schulgemeinschaft zu ver- 22 - 18 - meiden. Auch vern374nftige Eltern werden sich deshalb oftmals dazu veranlasst sehen, ihren Kindern zu erlauben, sich an der Sammelaktion der Beklagten zu beteiligen und hierf374r die Produkte der Beklagten zu erwerben, die sie ansons-ten nicht gekauft h344tten. 23 3. Der Unterlassungsanspruch war auch nach dem bis zum 7. Juli 2004 geltenden Recht begr374ndet, da die Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch die Aus374bung moralischen Drucks unter Einsatz von Autorit344tspersonen gegen 247 1 UWG a.F. verstie337 (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1978 - I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwett-bewerb). III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Kl344gers auf-zuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da dem Kl344ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Ab344n-derung des landgerichtlichen Urteils antragsgem344337 zu verurteilen. 24 - 19 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 25 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 01.07.2004 - 12 O 533/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 2 U 75/04 -
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