BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/06 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 A, Bm, A334G 247 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003) Seit In-Kraft-Treten des 247 9 Nr. 3 A334G in der Fassung des "Hartz III-Ge-setzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularm344337ig eine angemessene Vermitt-lungsprovision f374r den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die 334berlassung 374bernimmt (anders noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu 247 9 Nr. 4 A334G a.F.). BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 34. Zivilkammer, vom 16. M344rz 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmer374berlassung. 1 Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbe-st344tigung" und eines "Arbeitnehmer374berlassungsvertrag(es)" - jeweils vom 20. August 2004 - 374berlie337 die Kl344gerin der Beklagten ab dem 23. August 2004 den Glasbaumonteur K. Die "Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen" der Kl344gerin sollten laut "Auftragsbest344tigung" gelten und - so weiter der "Arbeitnehmer374berlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertra-ges" sein. In den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen hie337 es u.a.: 2 - 3 - "7 Personalvermittlung nach vorheriger 334berlassung 7.1 334bernimmt der AG 205 den Mitarbeiter aus dem 334berlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. 7.2 F374r diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gem344337 nach-stehender Tabelle als vereinbart: a) 334berlassung von bis zu 3 Monaten 3.000,-- 200 b) 334berlassung von bis zu 6 Monaten 2.000,-- 200 zuz374glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7.3 Nach einer 334berlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist f344llig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG" Am 1. Oktober 2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeit-nehmer K. einen schriftlichen "Zeitarbeitsvertrag". Die Kl344gerin be-ansprucht deshalb von der Beklagten das "Vermittlungshonorar" im Sinne der Nr. 7 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. 3 Amtsgericht und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 200 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuwei-sen, weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin seien durch die in den Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die f374r die Beklagte gegebene M366glichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin in Nr. 7 bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der 334bernahme des ihm 374berlassenen Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar an den Verleiher zu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzul344ssige 374berraschende Klausel (247 305c Abs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in 247 9 Nr. 3 A334G ausdr374cklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen - branchen374blichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen Arbeit-nehmer374berlassungsvertrag. Das Vermittlungshonorar falle gem344337 Nr. 7.1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen an, wenn der betreffende Arbeitnehmer w344hrend eines laufenden 334berlassungsvertrages o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher 374bernommen werde. Jedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der Arbeitnehmer374berlassungs-vertrag - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30. September 2004 geendet, sei der Arbeitnehmer K. zumindest in unmittelbarem zeitli-chen Zusammenhang mit der 334berlassung, n344mlich mit dem schriftlichen Zeit-arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004, bei der Beklagten eingestellt worden. 7 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. Die Kl344gerin kann von der Beklagten Zahlung von 3.480 200 Vermittlungshonorar nebst Zinsen ver-langen. Anspruchsgrundlage ist Nr. 7.1 (in Verbindung mit Nr. 7.2 Buchst. a und Nr. 7.3 Satz 2) der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin. 8 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Kl344gerin Bestandteil der von den Parteien mit der Auf-tragsbest344tigung und dem Arbeitnehmer374berlassungsvertrag vom 20. August 2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revi-sion hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. 247 310 Abs. 1 BGB). 9 2. Die formularm344337ige Honorarverpflichtung in Nr. 7.1 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen, die gem344337 der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur bei der 334bernahme des Leiharbeitnehmers w344hrend des 334berlassungsvertra-ges, sondern weiter bei einer 334bernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusam-menhang mit einem (schon beendeten) 334berlassungsvertrag Platz greift, h344lt der, auch gegen374ber Unternehmern geltenden (vgl. 247 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel un-angemessen benachteiligende Bestimmung (247 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1. Januar 2004 wirksamen 304nderung des 247 9 Nr. 3 des Arbeitnehmer374berlassungsgesetzes (A334G) durch Art. 93 Nr. 1a des Dritten Gesetzes f374r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) nicht mehr angenommen wer-den. 10 - 6 - a) Nach 247 9 Nr. 4 A334G a.F. waren Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverh344ltnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Se-nat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdr374ckli-che Einstellungsverbote beschr344nkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarun-gen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. Dementspre-chend hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verlei-her eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen 334berlassungsdauer von zw366lf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der 334berlassung 374bernahm, grunds344tzlich f374r unwirksam gem344337 247 9 Nr. 4 A334G a.F. gehalten (vgl. Senat aaO). 11 b) Das vorgenannte Dritte Gesetz f374r moderne Dienstleistungen am Ar-beitsmarkt lie337 die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher un-tersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem des-sen Arbeitsverh344ltnis zum Verleiher nicht mehr besteht (247 9 Nr. 4 A334G a.F., seit dem 1. Januar 2003: 247 9 Nr. 3 A334G), unber374hrt. Es f374gte aber einen neuen 247 9 Nr. 3 Halbs. 2 A334G an, wonach die gegen374ber Einstellungsverboten geltende Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Verg374tung zwi-schen Verleiher und Entleiher f374r die nach vorangegangenem Verleih oder mit-tels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschlie337t. Der Ge-setzgeber lie337 sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung eine erlaubte T344tigkeit darstelle und Arbeitnehmer374berlassung h344ufig mit dem Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih und Vermittlung k366nnten ineinander 374bergehende Gesch344fte sein, die von der 12 - 7 - Privatautonomie gesch374tzt seien. Solange die H366he des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erw374nschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher er-schwere, m374ssten derartige vertragliche Abreden zul344ssig sein (vgl. Beschluss-empfehlung des Ausschusses f374r Wirtschaft und Arbeit BT-Drucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749 S. 29; siehe ferner zur Neuregelung: Benkert BB 2004, 998 ff; B366hm DB 2004, 1150; Th374sing/Mengel, A334G 2005 247 9 Rn. 54; ErfK/Wank 6. Aufl. 2006 247 9 A334G Rn.11; Boemke/Lembke, A334G 2. Aufl. 2005 247 9 A334G Rn. 182 ff). c) F374r die demnach gem344337 247 9 Nr. 3 Halbs. 2 A334G grunds344tzlich zul344s-sige Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmer374ber-lassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personal-vermittlungsvertrag erforderlich (a.A. B366hm aaO S. 1152). 13 Grund f374r die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Perso-nalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmer374berlassung war der Umstand, dass die Arbeitnehmer374berlassung in nicht seltenen F344llen (vgl. Dahl DB 2002, 1374) zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung f374hrt, n344mlich zu der 334bernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers (sog. "Klebeeffekt"). Der positive besch344ftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmer374berlassung sollte "honoriert" werden (vgl. B366hm aaO S. 1150 und BT-Drucks. 15/1749 aaO). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung muss es f374r unerheblich erachtet werden, ob die regelm344337ig im Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision indivi-dualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder blo337 formularm344337ig in dem Arbeitnehmer374berlassungsvertrag vereinbart wurde. 14 - 8 - Die 334bernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverh344ltnis ist in jedem Fall sozialpolitisch erw374nscht und damit "honorarw374rdig". d) Die H366he des in Nr. 7 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin vorgesehenen Vermittlungshonorars (vgl. im Einzelnen Nr. 7.2) ist, wie die Beklagte ausdr374cklich einger344umt hat, angemessen, so dass auch insoweit eine unangemessene Benachteiligung (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Beklagten ausscheidet. 15 3. Die Provisionsklausel kann ferner nicht als 374berraschende Klausel ange-sehen werden, die gem344337 247 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil h344tte werden k366nnen. 16 Die M366glichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist be-reits in 247 9 Nr. 3 Halbsatz 2 A334G (n.F.) angelegt. Es handelt sich zudem - diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf gegenteiligen Parteivortrag ersch374ttert - um eine sowohl der Art wie der H366he nach branchen374bliche Regelung (vgl. auch Urban-Crell/Schulz, Arbeitnehmer-374berlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rn. 209; Rambach/Begerau BB 2002, 937, 938; Dahl aaO S. 1374 f). 17 4. Die Revision r374gt schlie337lich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich der Provisionsklausel zu weit gezogen. 18 - 9 - Nr. 7.1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin fingiert eine - gem344337 Nr. 7.2 honorarpflichtige - "Vermittlung" f374r den Fall, dass der Entleiher "den Mitarbeiter aus dem 334berlassungsvertrag" 374bernimmt. Diese Klausel ist - was der Senat bei dieser wie schon erw344hnt branchen374blichen, also 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten Allgemeinen Gesch344fts-bedingung selbst pr374fen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, dass eine 334bernahme w344hrend eines bestehenden 334berlassungsvertrages o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - be-endeten - 334berlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von Nr. 7 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin ist insoweit hinreichend klar. Dort hei337t es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - 334berschrift: "Personalvermittlung nach vorheriger 334berlassung". Das umgreift jedenfalls den Fall, dass das (fr374hestens mit Ablauf des 30. September 2004 endende) Leih-arbeitsverh344ltnis wie hier nahtlos in ein (sp344testens am 1. Oktober 2004 begin-nendes) gew366hnliches Arbeitsverh344ltnis zu dem - zun344chst entleihenden - Un-ternehmer 374bergegangen ist. Ein solches Verst344ndnis der in Nr. 7 der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachge-recht. Denn der 334bertritt eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des entleihen-den Unternehmers wird, auch wenn der f366rmliche Abschluss des neuen Ar-beitsvertrags erst nach dem Ende des Leiharbeitsverh344ltnisses erfolgt, regel-m344337ig schon w344hrend der 334berlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer wird auf der Gew344hrleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens beste-hen. Das legt es nahe, f374r das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustel- 19 - 10 - len, ob das neue Arbeitsverh344ltnis noch w344hrend der Arbeitnehmer374berlassung oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begr374ndet worden ist. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 14.04.2005 - 271 C 38733/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.03.2006 - 34 S 11065/05 -
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