BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 82/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Folgen der unwirksamen verdeckten Sacheinlage auch noch in der Insolvenz durch einen Heilungsbeschluss beseitigt werden k366nnen. Dennoch ist die Klage im Ergebnis zu Recht ab-gewiesen worden. Nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin ist n344mlich bei der bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklung des nichtigen Praxiskauf- und -374bernahmevertrages die Saldotheorie anwendbar; danach besteht kein ausgleichsf344higer 334berschuss zugunsten der Kl344gerin. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 425.783,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3 O 165/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - I-16 U 176/05 -
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