BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/07 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mecklenburger Obstbr344nde UWG 247247 3, 4 Nr. 8, 247 11 Abs. 2 Die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten gesch344ftssch344digenden Tatsa-che i.S. des 247 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG geh366rt zu den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen i.S. des 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahr-l344ssiger Unkenntnis der Beginn der Verj344hrungsfrist abh344ngt. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, stellen Obstbr344nde her. 1 In einem unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verfassten Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Beklagte zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union e.V. mit, er habe zur Beurteilung der Obstbr344nde der Kl344gerin 204nach den Kriterien der DLG (optisch, chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfs-gegenst344ndegesetz LMBG)223 Tests durchgef374hrt. Dem Schreiben waren die Er- 2 - 3 - gebnisse der verschiedenen Testreihen f374r die Obstbr344nde 204Apfel223, 204Birne223 und 204Zwetschge223 der Kl344gerin beigef374gt. Dabei hie337 es unter anderem, es sei hier von einem hohen bzw. erh366hten Anteil Methylalkohol auszugehen. 3 Die Kl344gerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 for-derte sie die Beklagten zur Aufkl344rung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005 auf und bat insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen die Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Kl344gerin lie337 darauf-hin die entsprechenden Chargen ihrer Obstbr344nde durch das Chemische Labor Dr. M. GmbH untersuchen. Nach dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2005 wiesen die Chargen aller untersuchten Obstbr344nde der Kl344gerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegende Methylalkoholgehalte auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Kl344gerin die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl344-rung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbr344nden der Kl344gerin sei von einem hohen bzw. von einem erh366hten Anteil Methylalkohol auszugehen. 4 Die Kl344gerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage beantragt, 5 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. beim S. Obstbrand 204Apfel223 sei von einem hohen Anteil Methylal- kohol auszugehen; 2. beim S. Obstbrand 204Birne223 sei von einem erh366hten Anteil Methyl- alkohol auszugehen; 3. beim S. Obstbrand 204Zwetschge223 sei von einem erh366hten Anteil Methylalkohol auszugehen. - 4 - Die Beklagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben und au337erdem geltend gemacht, das Schreiben vom 28. Juni 2004 enthalte nur eine zul344ssige Meinungs344u337erung. 6 7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat 226 wie bereits das Landgericht 226 angenom-men, die Klage sei unbegr374ndet, weil die geltend gemachten Unterlassungsan-spr374che nach 247 11 UWG verj344hrt seien. 8 Die Kl344gerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltlichen Be-vollm344chtigten vom selben Tage ergebe, sp344testens am 6. Mai 2005 von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden der Verletzungshandlung Kenntnis er-langt, n344mlich von den Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch gegen ein auf einer ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begr374nden k366nn-ten. Eine Hemmung nach 247 203 BGB im Hinblick auf zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen 374ber den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch sei nicht eingetreten. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien lasse keine Anhaltspunkte f374r eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten er-kennen. Es k366nne daher dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzun-gen eines Unterlassungsanspruchs gem344337 247 8 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erf374llt seien. Die 304u337erungen der Beklagten zur H366he des Methylalkohol-gehaltes der Obstbr344nde der Kl344gerin stellten keine Tatsachenbehauptungen, 9 - 5 - sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Anspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 186 StGB, 247 824 BGB aus. Ebenso liege keine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts nach 247 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG vor. Die Verj344hrungsregelung des 247 11 Abs. 1 UWG gelte auch f374r Anspr374-che gem344337 247247 823, 1004 BGB, soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der Darstellung der Beklagten zum Methylalkoholgehalt in dem Wettbewerbsversto337 liege. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspr374che, soweit sie auf Verst366337e gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest374tzt sind, nicht verj344hrt. 11 a) Die Kl344gerin hat zur Begr374ndung ihres Unterlassungsbegehrens vorge-tragen, die Behauptung der Beklagten, die Obstbr344nde der Kl344gerin wiesen hohe bzw. erh366hte Methylalkoholwerte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachge-recht durchgef374hrten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre Tatsachen-behauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Kl344gerin sowie deren Kredit zu sch344digen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis dahinge-stellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsan-spruchs nach 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erf374llt sind, weil et-waige Anspr374che der Kl344gerin bei Erhebung der Klage nach 247 11 UWG verj344hrt waren. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Unrecht da-von ausgegangen ist, die Verj344hrungsfrist habe sp344testens am 6. Mai 2005 zu laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach 247 203 BGB eingetreten. 12 - 6 - b) Die Verj344hrungsfrist von sechs Monaten (247 11 Abs. 1 UWG) beginnt nach 247 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gl344u-biger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste (Nr. 2). Ein auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begr374ndenden Verletzungshandlung, im Streitfall also mit der Zusendung des Schreibens vom 28. Juni 2004 an den 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union. Der Kl344gerin ist dieses Schreiben nach ihrem Vorbringen, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, Anfang Mai 2005 bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts hat die Kl344gerin nicht bereits mit der Kenntnis von dem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden i.S. von 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt. 13 aa) Nach 247247 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer 374ber Waren eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens des Mitbewerbers oder dessen Kredit zu sch344digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsge-richts, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes in den Testberichten der Beklagten vom 28. Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tat-sachen, sondern um Werturteile, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 (1) Tatsachen sind Vorg344nge oder Zust344nde, deren Vorliegen oder Nicht-vorliegen dem Wahrheitsbeweis zug344nglich ist. Werturteile sind demgegen374ber durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Da-f374rhaltens gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob eine 304u337erung als eine Tatsa-chenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie 15 - 7 - die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamt-zusammenhang, in den sie gestellt ist, verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 226 I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 226 Mit Verlogenheit zum Geld; Urt. v. 27.6.2002 226 I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 226 Feldenkrais ). Ob der Tatrichter unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze den Aussagehalt einer beanstandeten 304u337erung zutreffend erfasst und rechtlich ein-wandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung (vgl. BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.). (2) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes als 204hoch223 bzw. 204erh366ht223 handele es sich um ein Wertur-teil, lediglich darauf gest374tzt, diese Angabe sei mangels erkennbarem Ankn374p-fungspunkt keinem Beweis zug344nglich. Dabei hat das Berufungsgericht zun344chst unber374cksichtigt gelassen, dass diese 304u337erung jedenfalls insoweit einen Tat-sachenkern aufweist, als der tats344chliche Methylalkoholgehalt der Obstbr344nde der Kl344gerin mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann. Zwar setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser Gehalt sei 204hoch223 bzw. 204erh366ht223, einen Ankn374pfungspunkt oder Vergleichsma337stab voraus. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht gepr374ft, ob sich dieser Ankn374pfungspunkt f374r den von dem Schreiben der Be-klagten vom 28. Juni 2004 angesprochenen Adressatenkreis nicht schon aus der Angabe als solcher oder jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schrei-bens und der beigef374gten Testberichte ergab. Das Schreiben war an den 1. Vor-sitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union gerichtet. Die Kl344gerin hat dazu vorgetragen, die angesprochenen Spirituosen-fachleute w374ssten sehr genau, welche Grenzwerte f374r Methylalkohol in Obst-br344nden g344lten, und w374rden die beanstandeten Aussagen daher so verstehen, dass die ihnen bekannten gesetzlichen Werte erreicht bzw. 374berschritten seien. 16 - 8 - Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Kl344gerin nicht ausdr374cklich auseinandergesetzt. Den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts las-sen sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im Schreiben der Beklagten angesprochen werden, die beanstandeten Angaben eines hohen bzw. erh366hten Methylalkoholgehaltes verstehen. Seine nicht n344her dargelegte Auffassung, ein Ankn374pfungspunkt f374r die Angaben 204hoch223 bzw. 204er-h366ht223 sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine hinreichende Grundlage (247 286 ZPO): Zum einen hat der Beklagte zu 2 selbst geltend gemacht, er habe mit 204hoch223 oder 204erh366ht223 gemeint, dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer 374blichen Vorlauftren-nung in Obstbr344nden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die Angaben der Be-klagten im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die Produkte der Kl344gerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen Edelbr344n-den hohen bzw. erh366hten Anteil an Methylalkohol aufwiesen. 17 Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des Landgerichts kommt demnach in Betracht, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe 204hoch223 bzw. 204erh366ht223 auf einen bestimmten Ankn374pfungspunkt beziehen, n344mlich entweder 226 wie die Kl344gerin behauptet hat 226 auf die gesetzlichen H366chstwerte oder auf einen Vergleich mit den 374blichen Werten bei den auf dem Markt befind-lichen Konkurrenzprodukten. In beiden F344llen kann mittels Beweises festgestellt werden, wie sich der Methylalkoholgehalt der Obstbr344nde der Kl344gerin zu dem betreffenden Vergleichsma337stab (gesetzliche Grenzwerte, 374blicher Methylalko-holgehalt der Konkurrenzprodukte) verh344lt. Das gen374gt f374r die Annahme einer Tatsachenbehauptung. Unter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht n344-her darlegen m374ssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gr374nden die ange-sprochenen Fachkreise die Angabe 204hoch223 bzw. 204erh366ht223 weder auf den einen 18 - 9 - noch auf den anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien erge-benden Ankn374pfungspunkte beziehen (247 286 ZPO). 19 (3) Den Zusammenhang, in den die beanstandeten Angaben in dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 gestellt sind, hat das Berufungsge-richt bei seiner Beurteilung gleichfalls nicht ber374cksichtigt (247 286 ZPO). In dem Testbericht zu der Testreihe 204Apfel223 hei337t es im dritten Absatz des Abschnittes 204Vorlauf Abtrennungstest223: 204In diesem Brand befinden sich zwangsl344ufig sch344dli-che Komponenten. Sicher zuviel Acetaldehyd . Des Weiteren ist hier von einem hohen Anteil Methylalkohol auszugehen.223 Die Testberichte zu den Testreihen 204Birne223 und 204Zwetschge223 weichen davon nur insoweit ab, als der Methylalkohol-anteil nicht als 204hoch223, sondern als 204erh366ht223 bezeichnet wird. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass der angesprochene Leser der Testberichte die Angaben 204hoch223 und 204erh366ht223 mit der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in Ver-bindung bringt, in dem getesteten Obstbrand bef344nden sich sch344dliche Kompo-nenten. Im ersten Absatz dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich im Vorlauf viele leicht fl374chtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesund-heitssch344dlichen Charakter bes344337en. Bei einem (naheliegenden) Verst344ndnis dahingehend, der Methylalkoholgehalt sei in dem Sinne als 204hoch223 bzw. 204erh366ht223 zu bezeichnen, dass der festgestellte Anteil an Methylalkohol gesundheitssch344d-lich sei, weist die beanstandete 304u337erung gleichfalls einen Tatsachengehalt auf, der einem Beweis zug344nglich ist. (4) Der Einordnung der beanstandeten 304u337erung der Beklagten als Tat-sachenbehauptung steht nicht entgegen, dass es sich um Angaben 374ber die Er-gebnisse eines von den Beklagten durchgef374hrten Tests handelt. Es geht hier nicht um die Einordnung der 304u337erung eines Sachverst344ndigen in einem von ihm erstellten Gutachten, die auch dann als Werturteil anzusehen sein kann, wenn der Zweck des Sachverst344ndigengutachtens die Feststellung von Tatsa- 20 - 10 - chen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1977 226 VI ZR 171/76, GRUR 1978, 258, 259 f.; Urt. v. 23.2.1999 226 VI ZR 140/98, NJW 1999, 2736 f.). Die Beklagten sind nicht als Sachverst344ndige t344tig geworden. Sie haben vielmehr als Mitbewerber die Obstbr344nde der Kl344gerin getestet und sich gegen374ber Dritten, die auf das K344u-ferverhalten Einfluss nehmen k366nnen, 374ber die Ergebnisse der von ihnen durch-gef374hrten Tests ge344u337ert. Ein Gewerbetreibender kann sich f374r solche Angaben, die das Produkt eines Mitbewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und die auf Untersuchungen zur374ckgehen, die er selbst durchgef374hrt hat, nicht auf die Privilegierung gutachtlicher 304u337erungen von Sachverst344ndigen berufen (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.1.2002 226 I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 226 Hormonersatztherapie). bb) Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach 247247 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG nicht unlauter. Allerdings hat im Rahmen des 247 4 Nr. 8 UWG nicht der Ver-letzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbe-hauptung zu beweisen. Gleichwohl geh366rt die Wahrheit oder Unwahrheit der be-haupteten Tatsache zu den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden i.S. des 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrl344ssiger Unkenntnis der Beginn der Verj344hrungsfrist abh344ngt. 21 (1) Die Vorschrift des 247 11 Abs. 2 UWG ist an die allgemeine Verj344hrungs-regelung des 247 199 Abs. 2 BGB angepasst worden (BT-Drucks. 15/1487, S. 25). Da zur Frage, wann der Gl344ubiger die nach 247 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden besitzt, weitgehend auf die Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zur374ckgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 226 XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 m.w.N.), ist diese auch zur Auslegung des 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen. Allgemein ist die f374r den Verj344hrungsbeginn erforderliche Kenntnis danach dann gegeben, wenn dem Gl344ubiger die Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch nicht 22 - 11 - risikolosen, (gegebenenfalls zumindest auf Feststellung gerichteten) Klage zu-zumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2008 226 XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Tz. 32 m.w.N.; ebenso zu 247 21 Abs. 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 19.5.1988 226 I ZR 170/86, GRUR 1988, 832, 834 = WRP 1988, 663 226 Benzinwerbung). Als anspruchsbegr374ndende Tatsachen werden allerdings grunds344tzlich solche Um-st344nde nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklag-ten fallen; insbesondere schlie337t die unbekannte M366glichkeit von Einwendungen gegen den Klageanspruch die f374r den Verj344hrungsbeginn notwendige Kenntnis nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1963 226 VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; Erman/Schmidt-R344nsch, BGB, 12. Aufl., 247 199 Rdn. 18a; Palandt/Hein-richs, BGB, 68. Aufl., 247 199 Rdn. 27). Eine andere Beurteilung ist dagegen gebo-ten, wenn konkrete Anhaltspunkte f374r den Anspruch ausschlie337ende Einwen-dungen des Beklagten bestehen und es daher naheliegt, dass der Beklagte sich darauf berufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1993 226 VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Hat der Gl344ubiger trotz Vorliegens solcher konkreter Anhaltspunkte f374r eine m366gliche Einwendung des Schuldners keine hinreichende Kenntnis 374ber die diese Einwendung begr374ndenden Umst344nde und bleiben deswegen konkrete Zweifel am Bestehen seines Anspruchs, wird der Beginn der Verj344hrungsfrist hinausgeschoben (BGH NJW 1993, 2614 f.). (2) Die behauptete Tatsache i.S. des 247 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur entweder wahr oder unwahr sein. Der Gl344ubiger eines Unterlassungsanspruchs nach 247247 3, 4 Nr. 8, 247 8 Abs. 1 UWG muss demnach grunds344tzlich damit rechnen, dass sich der Schuldner auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da der Gl344ubiger seinen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die behauptete Tatsache zumindest nicht erweislich wahr ist, verf374gt er somit erst dann 374ber eine zumutbare Grundlage f374r eine Klageerhebung, wenn ihm die f374r die Beurteilung, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, ma337gebli-chen Umst344nde so vollst344ndig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter Be- 23 - 12 - r374cksichtigung der in 247 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung einen einigerma337en sicheren Klageerfolg versprechen. Die Einbeziehung der Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die f374r den Verj344hrungsbeginn nach 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG ma337gebliche Kenntnis ent-spricht auch dem Normzweck des 247 4 Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern lediglich vor unwahren gesch344ftssch344digenden Tatsa-chenbehauptungen; wahre Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegr374ndenden) Tatbestandsmerkmals. cc) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Kl344gerin erst mit Ein-gang der Untersuchungsergebnisse des Chemischen Labors Dr. M. GmbH vom 5. Juli 2005 374ber die Kenntnisse verf374gte, die sie in die Lage versetzten, gerichtlich mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beurteilung, ob die Behauptung der Beklagten, die von ihr getesteten Obstbr344n-de der Kl344gerin wiesen einen hohen bzw. einen erh366hten Anteil an Methylalkohol auf, wahr oder unwahr ist, h344ngt ma337geblich davon ab, welchen tats344chlichen Methylalkoholgehalt die betreffenden Chargen der Obstbr344nde der Kl344gerin auf-wiesen. Die Untersuchung durch das von der Kl344gerin beauftragte Labor ergab, dass der Methylalkoholgehalt der von der Beklagten getesteten Chargen der Obstbr344nde Zwetschge, Apfel und Birne der Kl344gerin deutlich unter den gesetzli-chen Grenzwerten lag. Erst aufgrund dieser Kenntnis war der Kl344gerin ein (ge-richtliches) Vorgehen gegen die Beklagte zuzumuten. Ob 226 wie das Berufungs-gericht angenommen hat 226 der Kl344gerin schon wegen der von der Beklagten an-gewandten Testmethode h344tte klar sein m374ssen, dass die Ergebnisse des Tests der Beklagten keine valide Basis f374r die Bewertung des Methylalkoholgehaltes darstellen konnten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Kl344gerin h344tte erkennen k366nnen, dass mit der Testmethode der Beklagten keine verl344sslichen Ergebnisse zu erzielen waren, konnte sie nicht mit der f374r 24 - 13 - eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass die Aussagen der Beklagten 374ber den hohen bzw. erh366hten Methylalkoholgehalt unrichtig waren. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Kl344ge-rin nach ihrem Vorbringen in der Tatsacheninstanz die Eignung der von der Be-klagten angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde nicht beurteilen konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten der Universit344t Ho-henheim vom 17. Juni 2005 davon Kenntnis erlangt, dass die von der Beklagten angewandte Testmethode zur Feststellung eines hohen oder erh366hten Methylalkoholgehaltes ungeeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht legt dem-gegen374ber nicht dar (247 286 ZPO), weshalb sich der Kl344gerin die Ungeeignetheit des von der Beklagten angewandten Verfahrens gleichwohl aufdr344ngen musste. dd) Soweit wegen der beanstandeten Behauptungen der Beklagten ein auf 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 UWG gest374tzter Unterlassungsanspruch in Be-tracht kommt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ist von einer unwahren gesch344fts-sch344digenden Tatsachenbehauptung auszugehen, so stellt 247 4 Nr. 8 UWG im Verh344ltnis zu 247 4 Nr. 10 UWG eine Spezialregelung dar (vgl. K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 247 4 Rdn. 8.7.). F374r die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer m366glichen Klage ergeben sich daher insofern keine Un-terschiede. F374r den Fall, dass sich die Behauptung der Beklagten 374ber den Methylalkoholgehalt der Obstbr344nde der Kl344gerin als wahr erweisen sollte, konn-te die Kl344gerin dagegen nicht davon ausgehen, dass ein auf eine unlautere Be-hinderung der Kl344gerin i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG gest374tztes Vorgehen gegen die Beklagte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt h344tte. Die wahrheitsgem344337e 304u337erung 374ber (nachteilige) Eigenschaften von Konkurrenzprodukten in sachli-cher Form stellt nur dann eine nach 247247 3, 4 Nr. 10 UWG unzul344ssige Mitbe-werberbehinderung dar, wenn weitere Umst344nde hinzutreten, die die Unlauter-keit begr374nden (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 10.145). Solche Umst344nde konnte die Kl344gerin dem Schreiben der Beklag- 25 - 14 - ten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Kl344gerin nach ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der Beklagten nicht er-kennen. 26 c) Da die Kl344gerin somit fr374hestens mit Zugang des Gutachtens des La-bors Dr. M. vom 5. Juli 2005 Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden i.S. des 247 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt hat, war die Verj344hrungsfrist bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen. Davon abgesehen waren die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspr374che auch deshalb bei Klageerhebung noch nicht verj344hrt, weil zwischenzeitlich jeden-falls eine Hemmung der Verj344hrungsfrist nach 247 203 BGB eingetreten war. Nach 247 203 Satz 1 BGB f374hren Verhandlungen zwischen Gl344ubiger und Schuldner 374ber den Anspruch oder die ihn begr374ndenden Umst344nde zur Hemmung der Verj344hrung, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts im Streitfall die Voraussetzungen des auf Unterlas-sungsanspr374che nach 247 8 Abs. 1 UWG anwendbaren (vgl. Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rdn. 42 Fn. 126) Hemmungstatbestands des 247 203 BGB gegeben. aa) An Verhandlungen i.S. von 247 203 Satz 1 BGB sind geringe Anforde-rungen zu stellen (BGH, Urt. v. 17.2.2004 226 VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt. v. 30.10.2007 226 X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 13; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 34 Rdn. 40; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 11 Rdn. 1.44). Es gen374gt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten 374ber den Anspruch und seine tats344ch-lichen Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jede Verpflichtung abgelehnt wird (BGH, Urt. v. 1.2.2007 226 IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360). Ver-handlungen schweben schon dann, wenn der Schuldner Erkl344rungen abgibt, die 27 - 15 - den Gl344ubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich jedenfalls auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung von Anspr374chen ein. Es ist nicht erfor-derlich, dass der Verpflichtete dabei eine Bereitschaft zum Vergleich oder zu einem sonstigen Entgegenkommen erkennen l344sst (BGH, Urt. v. 20.2.2001 226 VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; Urt. v. 8.5.2001 226 VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH NJW 2004, 1654; Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 42; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 11 Rdn. 1.44). bb) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. Es geht zu Unrecht davon aus, ein Verhandeln i.S. von 247 203 Satz 1 BGB komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Gl344ubiger nach Aufkl344rung des Sachverhalts und aus seiner Sicht abschlie337ender Pr374fung der Anspruchs-voraussetzungen konkrete Anspr374che bestimmt geltend macht und der Schuld-ner sich dann auf eine Er366rterung der Berechtigung der geltend gemachten An-spr374che einl344sst. F374r eine Annahme von Verhandlungen zwischen den Parteien i.S. von 247 203 BGB reicht es im Streitfall aus, dass die Kl344gerin im Schreiben vom 6. Mai 2005 m366gliche Unterlassungs- und Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten wegen der Verbreitung des Schreibens vom 28. Juni 2004 als ernsthaft in Betracht kommend dargestellt, eine Geltendmachung insoweit be-stehender Anspr374che von einer Aufkl344rung des Sachverhalts abh344ngig gemacht hat und die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 13. Mai 2005 ihre Bereit-schaft zum Ausdruck gebracht haben, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt zu erl344utern. Die Vorschrift des 247 203 BGB dient dem rechtspolitisch w374nschenswerten Zweck, Verhandlungen, die bei erfolgreichem Abschluss zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten f374hren k366nnen, von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verj344hrungsfrist zu befreien. Der Berechtigte soll nicht gezwungen sein, den Anspruch, 374ber den noch verhandelt wird, vor-sichtshalber durch Klageerhebung oder in anderer die Verj344hrung hemmender Weise geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2008, 576 Tz. 19). Mit diesem Geset- 28 - 16 - zeszweck w344re es unvereinbar, wenn Er366rterungen der Beteiligten 374ber die Auf-kl344rung eines wegen einer 226 jedenfalls aus der Sicht des Berechtigten 226 unklaren Tatsachengrundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem Anwendungsbe-reich des 247 203 BGB ausgenommen w344ren. Ob der Berechtigte die Tatsachen-lage richtig einsch344tzt, ist dabei f374r die Frage, ob 374ber den Anspruch oder die ihn begr374ndenden Umst344nde Verhandlungen gef374hrt werden, ohne Bedeutung. cc) Der Beklagte zu 2 hat auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2005 gesetzte Frist, bis sp344testens zum 13. Mai 2005 mitzuteilen, aus welchen Chargen die getesteten Obstbr344nde der Kl344gerin stammten, mit Schreiben vom 13. Mai 2005 geantwortet, eine 204kompetente Antwort223 sei in der gesetzten Frist 204postalisch nicht machbar223. Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den ge-samten Sachverhalt erl344utern zu d374rfen. Das Schreiben schlie337t mit der Bemer-kung, im 334brigen setze er, der Beklagte zu 2, das Einverst344ndnis voraus, dass er seine Kollegen im Vorstand der Deutsche-Barkeeper-Union Sektion Mecklen-burg-Vorpommern 204374ber unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden halte223. Die-se Antwort, insbesondere den Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die Kl344gerin dahin verstehen, dass sich die Beklagten auf eine weitere Er366rterung der tats344chlichen Grundlagen der in dem Schreiben der Kl344gerin vom 6. Mai 2005 angesprochenen Anspr374che einlie337en. 29 dd) Nach 247 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung, sobald der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher Abbruch der Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung f374r die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Anspr374che durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 2004, 1654, 1655 m.w.N.). Eine eindeuti-ge und endg374ltige Ablehnung weiterer Verhandlungen l344sst sich, wie die Revisi-on mit Recht geltend macht, erst dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2005 entnehmen. Nach 247 209 BGB wird der Zeitraum, w344hrend dessen die Ver- 30 - 17 - j344hrung gehemmt ist, nicht in die Verj344hrungsfrist eingerechnet. Folglich war bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 die Verj344hrungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass 226 da die Klage kurze Zeit sp344ter zugestellt worden ist 226 eine weitere Hemmung der Verj344hrung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO er-folgt ist. 31 2. Aus den dargelegten Gr374nden kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht hinsichtlich eines Anspruchs aus 247 1004 BGB i.V. mit 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Ein-griffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gleichfalls die Ein-rede der Verj344hrung aus 247 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie An-spr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 186 StGB, 247247 824, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG mit der Begr374ndung verneint hat, es handele sich bei der Darstellung des Methylalkoholgehalts nicht um eine Tatsachenbehauptung, son-dern um ein Werturteil. - 18 - III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Kl344gerin aufzuhe-ben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit das Beru-fungsgericht Feststellungen zu dem behaupteten Verst344ndnis der beanstandeten Aussagen durch die angesprochenen Fachkreise treffen kann. 32 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 142/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2 U 44/06 -
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