BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/08 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die die-ser selbst zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streithelfer der Kl344gerin ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30421978 "CCCP". Diese ist mit Priorit344t vom 16. April 2004 unter anderem eingetragen f374r "Schlafanz374ge, Badeanz374ge, Halst374cher, Schals, Krawatten, Hosen, Over-alls". Die Eintragung f374r "Bekleidungsst374cke, Sportbekleidungsst374cke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, M344ntel" ist w344hrend des Revisionsver-fahrens gel366scht worden. 1 Die Kl344gerin handelt mit Bekleidungsst374cken einschlie337lich T-Shirts. Ihr steht an der Marke des Streithelfers eine Lizenz zu, die sich auf alle Arten von Oberbekleidung erstreckt. Sie ist nach dem Lizenzvertrag berechtigt, im eige-nen Namen Unterlassungsanspr374che geltend zu machen. 2 - 3 - Die Beklagte vertreibt 374ber das Internet bedruckte Kleidungsst374cke. Der K344ufer kann den Aufdruck selbst bestimmen oder auf vorgegebene Motive zu-r374ckgreifen. Zu der von der Beklagten bereitgehaltenen Auswahl z344hlt auch ein Motiv, das aus dem Bild von Hammer und Sichel und der Buchstabenfolge "CCCP" besteht. Die Buchstabenfolge "CCCP" steht als Abk374rzung der kyrilli-schen Schreibweise der fr374heren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Die Abbildung eines T-Shirts mit dem Motiv auf der Internetseite der Beklagten ist im Klageantrag wiedergegeben. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin beantragt, 4 der Beklagten zu verbieten, im gesch344ftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Kl344gerin oder deren Lizenzge-ber Bekleidungsst374cke mit der Kennzeichnung "CCCP" wie nachstehend abge-bildet a) zu bedrucken oder bedrucken zu lassen, b) anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder c) das Zeichen im Gesch344ftsverkehr oder in der Werbung f374r Bekleidungs-st374cke zu benutzen. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 22). 5 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 247 30 Abs. 3 MarkenG verneint und zur Begr374ndung ausgef374hrt: 7 Die Beklagte habe die Klagemarke nicht verletzt, weil sie die beanstan-dete Bezeichnung nicht markenm344337ig benutzt habe. Dem Aufdruck des K374rzels "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol entnehme der Verkehr keinen Her-kunftshinweis. Der durchschnittlich informierte verst344ndige Verbraucher werde die Bedeutung von "CCCP" mit vorangestelltem Hammer-und-Sichel-Symbol als urspr374nglich staatliches Symbol der UdSSR aufgrund der langj344hrigen und intensiven Benutzung erkennen. Hierzu trage auch der rege Handel mit Produk-ten und staatlichen Symbolen des fr374heren Ostblocks bei. Dass der Verkehr trotz der ihm bekannten Bedeutung als staatliches Hoheitssymbol das bean-standete Motiv als Marke ansehe, sei nicht ersichtlich. Dem Verkehr sei be-kannt, dass auf der Vorderseite von T-Shirts nicht nur Marken, sondern auch Botschaften in Form von Spr374chen, Bekenntnissen oder Verballhornungen von Symbolen gezeigt w374rden. Im Interesse der durch Art. 5 GG gesch374tzten Mei-nungsfreiheit m374sse das Tatbestandsmerkmal der markenm344337igen Benutzung ohnehin einschr344nkend ausgelegt werden. 8 - 5 - 9 Eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei eben-falls nicht gegeben. Zwischen der Klagemarke "CCCP" und dem zusammenge-setzten Zeichen bestehe keine f374r eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zei-chen344hnlichkeit. II. Die Revision ist nicht begr374ndet. 10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Un-terlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. 11 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar374ber 374berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). 12 b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten untersagt werden, Bekleidungsst374cke mit der Kennzeichnung "CCCP" zu versehen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder das Zeichen im Gesch344ftsverkehr zu benutzen. Ob die Beklagte die angegriffene Bezeichnung als Kennzeichen benutzt, ist zwischen den Parteien aber gerade umstritten. Dies ist vorliegend jedoch un-sch344dlich, weil die Kl344gerin den Unterlassungsantrag - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - auf die konkrete Verletzungsform be-schr344nkt hat (vgl. BGHZ 156, 126, 131 f. - Farbmarkenverletzung I). 13 - 6 - 14 2. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 247 30 Abs. 3 MarkenG nicht zu. 15 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag-te die beanstandete Bezeichnung nicht markenm344337ig verwandt hat. a) Eine Verletzungshandlung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grunds344tzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenm344337ig verwendet wird. Eine markenm344337ige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterschei-dung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillen-koffer). Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus-setzt, sind daher auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das hei337t die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegen374ber dem Verbraucher, beein-tr344chtigt oder immerhin beeintr344chtigen k366nnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O 2 /Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Or351al/Bellure; zu 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS). 16 - 7 - b) Die Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshin-weis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgeb344ck). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechts-fehler unterlaufen. 17 aa) Das Berufungsgericht hat eine markenm344337ige Verwendung mit der Begr374ndung verneint, der Verkehr entnehme dem K374rzel "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol keinen Herkunftshinweis. Der durchschnittlich informierte und verst344ndige, angemessen aufmerksame Verbraucher werde die Bedeutung des von der Beklagten verwandten Motivs erkennen und es nicht als Produkt-kennzeichen ansehen. 18 bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Wahrnehmung des Zei-chens als produktbezogener Herkunftshinweis setze nicht voraus, dass der Verkehr von einem Wandel der urspr374nglichen Bedeutung zu einem marken-m344337igen Herkunftshinweis ausgehe. Die Kl344gerin habe deshalb hierzu auch nichts vortragen m374ssen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Verkehr die an-gegriffene Bezeichnung als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb auf-fasse, weil die Angabe nach Art einer Marke auf der Ware herausgestellt oder die Aufmerksamkeit vorrangig auf sie gerichtet sei. Davon sei vorliegend bei dem gro337fl344chigen Aufdruck auf der Brustseite von T-Shirts, Sweatshirts oder Pullovern auszugehen. Wegen der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor dr344nge sich dem Verkehr im vorliegenden Fall der Schluss auf, dass das Zeichen "CCCP" mit Hammer-und-Sichel-Symbol nach Art einer Marke verwendet werde. Dem kann nicht beigetreten werden. 19 cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Kennzeichnungsge-wohnheiten in dem ma337geblichen Warensektor abgestellt (vgl. BGH, Urt. v. 20 - 8 - 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang), in dem der Verkehr in unterschiedlicher Gr366337e angebrachte Aufdrucke marken-rechtlich gesch374tzter Zeichen auf der Vorderseite von Bekleidungsst374cken vor-findet. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsst374cks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als blo337es dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingen344hten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsst374cken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) geht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge-richts bei W366rtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsst374-cken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Her-kunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweili-gen Einzelfall. Der Verkehr wird Zeichen, die ihm als Produkthinweis f374r Beklei-dungsst374cke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftshinweis auffassen, auch wenn sie auf der Au337enseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 44 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Zeichen, die dem Verkehr, wenn auch in anderem Zusam-menhang bekannt sind, wird er h344ufig ebenso als Kennzeichen ansehen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 258, 260). Entsprechendes gilt f374r Phantasie-bezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kenn-zeichnung von Bekleidungsst374cken au337en auf der Kleidung verwandt werden. Diese Ma337st344be lassen sich auf die angegriffene Bezeichnung aber nicht 374ber-tragen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr den Wortbestandteil "CCCP" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abk374rzung der kyrillischen Schreibweise der fr374heren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt. Der durchschnittlich infor-mierte situationsad344quat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsst374cken keine Veran- - 9 - lassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des ange-sprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kom-bination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Kl344gerin in Bezug genommene Medienberichterstattung 374ber die Ver-wendung staatlicher Symbole des ehemaligen Ostblocks f374r Markenanmeldun-gen keinen Anhalt f374r eine 304nderung des Verkehrsverst344ndnisses ergeben hat. 21 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" auf Bekleidungsst374cken verboten hat. Die Beklagte hat die Buchstabenfolge nur im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol verwendet. Dementsprechend beschr344nkt sich der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf diese Verletzungsform. Jedenfalls in dieser Kombination fasst der Verkehr den beanstandeten Aufdruck auf T-Shirts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Her-kunftshinweis auf. 22 Das Berufungsgericht konnte die Feststellungen zum Verkehrsverst344nd-nis selbst treffen, weil die Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen ge-h366ren (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Tz. 27 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Der Einholung eines Verkehrsgutachtens hierzu bedurfte es entgegen der R374ge der Revision auch nicht im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht f374r die isolierte Verwendung der Bezeichnung "CCCP" eine markenm344337ige Verwendung in einem anderen Verfahren bejaht 23 - 10 - hat. Davon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren dadurch, dass der Verbraucher durch das Hammer-und-Sichel-Symbol in besonderem Ma337e auf die hinter dem Buchstabenk374rzel stehende Bedeutung hingelenkt wird. 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 406 O 133/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2008 - 3 U 280/06 -
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