BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Völkl MarkenG § 15 Abs. 2, 4 un d 5, § 19 Abs. 1 und 2, § 23 Nr. 1 a) Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichg e- wichtslage, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichg e- wichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Täti g- keitsberei chs hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unterne h- mensbezeichnung der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Bra n- che tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortimen t (hier: Skier, Skibindungen und Skischuhe) anbieten. b) Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunft s- anspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erk annt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu I, V bis VII und IX bis XII zum Nachteil der Beklagten und hinsichtlich der Klageanträge zu V und IX bis XI zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, in Bezug auf den Beklagten zu 5 hinsichtlich des Klageantrags zu XI jedoch nur i n- soweit, als seine Haftung für die zwischen dem 23. D ezember 2004 und 15. März 2006 verursachten Schäden ausgeschlossen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagten zu 1 und 3 führen in ihren Unterne h- mensbezeichnungen den Familiennamen "Völkl". Die Klägerin firmiert unter "Völkl GmbH & Co. KG". Sie führt ihren Geschäftsbetrieb zurück auf einen 1923 1 - 3 - gegründeten G ewerbebetrieb zur Herstellung von Schuhen. Sie vertreibt S i- cherheits, Wander und Bergschuhe sowie Jagd und Winterstiefel. Zu ihrem Angebot gehört auch ein Feldschuh für das österreichische Heer, der als Lan g- laufs chuh verwendet werden kann. Die Kläger in ist Inhaberin der mit Priorität vom 23. Oktober 1968 für Schuhe eingetragenen Wort - /Bildmarke Nr. 880383 und der am 25. April 2005 angemeldeten ebenfalls für Schuhe eingetragenen Wortmarke Nr. 305 24 174 "VÖLKL". Die Beklagte zu 1 ist die in der Schweiz ansässige, 1991 als "Völkl Inte r- national AG" gegründete, später in eine GmbH umgewandelte "Marker Völkl (International) GmbH". Sie koordiniert die Produktentwicklung und das weltweite Marketing der Marker - Völkl - Gruppe, bei der es sich um einen groß en Skihe r- ste l ler handelt. Die Marker - Völkl - Gruppe führt ihre Firmengeschichte zurück auf eine Straubinger Familie Völkl, die im Jahr 1896 einen Gewerbebetrieb gründ e- te, der seit 1923 Skier fertigte. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin verschiedener Marken mit der Bezeichnung "Völkl", die für Schuhe eingetragen sind. Der B e- klagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3, die ebenfalls zur Marker - Völkl - Gruppe gehört und 1992 gegründet wurde, firmierte bis November 2005 unter "Völkl Vertri ebs - GmbH" und anschließend unter "Marker Tecnica Völkl GmbH". Während des 2 3 4 - 4 - Berufungsverfahrens änderte sie ihre Firma in "Marker Dalbello Völklski Sports GmbH". Die Beklagte zu 3 vertreibt in Deutschland Skibindungen unter dem Produktkennzeichen "Marker", S ki, Bekleidung und Accessoires der Marke "Völkl" und jedenfalls in der Vergangenheit Skischuhe der Marke "Tecnica". Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 5 war seit dem 23. Dezember 2004 Geschäftsführer der Beklagten zu 3; er ist vor Klageerhebung aus diesem Amt ausgeschieden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine Abgrenzungsvereinbarung mit der damaligen Franz Völkl oHG in Straubing, die zum Konzern der Beklagten gehörte. Danach verpflichtete sich die Franz Völkl oHG, den Namen "Völkl" nicht auf dem Schuh - sektor zu verwenden. Die Beklagte zu 1 bot wie im Klageantrag zu I wiedergegeben im Se p- tember 2005 im Internet unter "" sogenannte "Moonboots" (g e- fütterte Winterstiefel aus synthetischem Material) und Skischuhe an. Am 27. September 2005 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1 wegen dieser Inte r- netpräsentation ab. Seit 2001 vertrieb die Beklagte zu 3 unter der Marke "Tecnica" Skisch u- he und bot in den Jahren 2003 und 2004 unter den Zeichen "Tecnica" und "Moon Boot" auch Winterstiefel, Wander und Bergschuhe sowie Sandalen an. Im Januar 2006 veräußerte die Beklagte zu 3 ein Paar Moonboots der Marke "Tecnica" an eine Testkäuferin der Klä gerin . Dabei verwendete sie einen (alten) Lieferschein, der noch die frühere Firmierung der Beklagten zu 3 "Völkl Ve r- triebs - GmbH" und die Bezeichnung "Völkl" wie nachstehend wiedergegeben aufwies (Anlage K 25): 5 6 7 - 5 - Die ansonsten verwandten Liefersche ine der Beklagten zu 1 führten die Firmierung "Marker Tecnica Völkl GmbH" und darüber in graphischer Gesta l- tung mit jeweils quadratischen Umrahmungen die Zeichen "Marker", "Tecnica" und "Völkl" wie nachfolgend dargestellt an (Anlage B 8): Die Klägeri n mahnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 23. Januar 2006 wegen des Vertriebs von Schuhen unter Verwendung des Zeichens "Völkl" ab. Die Klägerin hat behauptet, sie erziele mit dem Absatz von Schuhen e i- nen jährlichen Umsatz von 1,5 in der Verwendung der "Völkl" - Kennzeichen für das Angebot und den Vertrieb von Schuhen durch die Bekla g- ten zu 1 und 3 eine Verletzung der Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen und ihren Marken, für die auch die Beklagten zu 2, 4 und 5 hafteten. Die K lägerin hat soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung beantragt, I. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Vertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln", ausgerichtetes Unternehmen di e Bezeichnung "Völkl" als Unternehmen s- kennzeichnung zu benutzen und/oder unter der Internetadresse 8 9 10 11 - 6 - "" "Schuhe", insbesondere "Skischuhe" und "Winterstiefel" a n- zubieten, jeweils insbesondere gemäß nachstehenden Abbildungen: II. - IV. V. di e Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer I vorgenommen haben, und zwar unter Überg a- be einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferze i- - 7 - ten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen A b- nehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungsko s- ten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kenn zeichnung versehenen Waren sowie unter B e- kanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung; VI. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 u nd 2 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, de r Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben; VII. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsanwälte L., S., G. 4.681,60 k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; VIII. IX. die Beklagten zu 3 bis 5 zu ve rurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Vertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln" , ausgerichtetes Unternehmen 1. die Bezeichnung "Völkl" gemäß nachstehender Abbildung gemäß Anlagen K 25 und B 8 und/oder 2. die Beze ichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" gemäß Anlage B 8 auch in Form des aus Anlage B 8 rechts oben optisch gestalteten Marker Tecnica Völkl Logos, als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen; X. die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer IX vorgenommen haben und zwar unter Überg a- be einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferze i- ten, Lieferpreise und die Namen und A nschriften der gewerblichen A b- nehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungsko s- ten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren sowie unter B e- kanntgabe der für di ese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der - 8 - Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung; XI. festzustellen, dass die Beklagten zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu erse tzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer IX seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden , hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer IX seit dem 1 . Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben; XII. die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsa n- wälte L., S., G. 2.707,60 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. April 2006 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung bis auf einen Teil der Zahlungsanträge stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Zahlungsanträge z u VII und XII erhöht und hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu IX bea n- tragt, die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Ve r- trieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln" ausgeric h- tetes Unternehmen d ie Bezeichnung "Völkl " gemäß nachstehender Abbildung als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen, insbesondere auch in Form des aus Anlage B 8 rechts oben optisch gestalteten "Marker Tecnica Völkl" - Logos. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu I insgesamt und nach dem Klageantrag zu V (Auskunft und Rechnungslegung) teilweise bestätigt sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu VI festgestellt, hinsichtlich des Beklagten zu 2 allerdings erst seit dem 1. Januar 2000. Es hat die Beklagte zu 1 zudem zur Zahlung weiterer Abmahnkosten verurteilt (Klageantrag zu VII). 12 13 - 9 - Den Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des Klag e- antrags zu IX die Benutzun g des Logos "Völkl" für ihren auf den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln, ausgerichteten G e- schäftsbetrieb und die Verwendun g der Bezeichnung "Marker Tecni ca Völkl GmbH" für ihren auf den Vertrieb von Schuhen ausgerichteten Ges chäftsb e- trieb, ausgenommen Skistiefel, untersagt. Es hat hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 die Verurteilung nach dem Auskunftsantrag zu X und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bestätigt. In Bezug auf den Beklagten zu 5 hat es den Auskunf tsantrag zu X zurückgewiesen und den Feststellungsantrag auf die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schäden beschränkt sowie die Verurteilung nach dem Klageantrag zu XII bestätigt. Dagegen richten sich die vom Senat zugela ssenen Revisionen der Kl ä- gerin und der Beklagten. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, de s- sen Zurückweisung die Beklagten beantragen, gegen die teilweise Abweisung der Klageanträge zu V und IX bis XI, hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 5 g erichteten Feststellungsantrags zu XI jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 5 für die im angegebenen Zeitraum verursachten Schäden haftet. Die Beklagten erstreben mit ihrem Rechtsmittel die (vollständige) Abweisung der Klage mit den Klageanträge n zu I, V bis VII und IX bis XII. Die Klägerin b e- antragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. 14 - 10 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unte r- lassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 15 Abs. 2, 4 u nd 5, § 19 Ma r- kenG, § 242 BGB und den Anspruch auf Erstattung der Abmahn - und Recht s- verfolgungskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB und § 15 Abs. 5 Ma r- kenG im vorstehend dargestellten Umfang bejaht. Zur Begründung hat es au s- geführt: Aus der Abgren zungsvereinbarung zwischen der Franz Völkl oHG in Straubing und der Rechtsvorgängerin der Klägerin könne diese keine Rechte gegen die Beklagten zu 1 und 3 ableiten. Der mit dem Klageantrag zu I gegen die Beklagten zu 1 und 2 verfolgte Unterlassungsansp ruch sei wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch das Angebot der Skischuhe und Moonboots auf der unter der Internetadresse "" erreichbaren Internetseite begründet. Die B e- klagte zu 1 habe Produkte aus der gleichen Branche, in der die Klägerin tätig sei, unter einem identischen Namen angeboten. Dies begründe eine Verwech s- lungsgefahr mit der unter der Bezeichnung "Völkl" auftretenden Klägerin, die über die bessere Priorität verfüge. Der Auskunftsantrag zu V sei nur zum Teil b egründet, und zwar insoweit, als er sich auf eine firmenmäßige und nicht auf eine markenmäßige Benutzung beziehe. Der Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu VI folge aus § 15 Abs. 5 MarkenG. Er sei hinsichtlich des Beklagten zu 2 aber erst seit dem 1. Januar 2000 begründet, weil dieser erst Ende 1999 zum Geschäftsführer berufen worden sei. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn - und Rechtsverfo l- gungskosten aus einem Streitwert von 130.000 esamt 3.960,80 15 16 17 - 11 - Der gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gerichtete Unterlassungsantrag zu IX umfasse mehrere Streitgegenstände. Der erste Teil sei gegen die Verwendung des "Völkl" - Logos gerichtet. Der Anspruch sei begründet, weil die Beklagte zu 3 ein mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identisches Zeichen für den Vertrieb von Schuhen unbefugt gebraucht und dadurch eine Verwech s- lungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen begründet habe. Der zweite Teil des Antrags zu IX betreffe die Verwendung d er Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" gemäß Anlage B 8 auch in Form des rechts oben gestalteten Ma r- ker - Tecnica - Völkl - Logos. Der Antrag sei nur hinsichtlich des Vertriebs von a n- deren Schuhen als Skistiefeln begründet. Beim Vertrieb von Skischuhen best e- he bei der Verwendung der angegriffenen Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Drucksachen mit den beanstandeten Zeichen würden gegenüber dem Einzelhandel verwandt, bei dem keine Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe, wei l die von der Beklagten zu 3 vertrieb e- nen Skistiefel mit der Marke "Tecnica" gekennzeichnet seien. Auch der Endve r- braucher werde keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Anders sei die Sache bei sonstigen Schuhen, insbesondere Winterstiefeln, zu beurteilen. Hier sei nicht davon auszugehen, dass derartige Schuhe auf den Drucksachen (Rec h- nungen, Lieferscheinen) durchgängig mit dem Zusatz "Tecnica" gekennzeichnet seien. Aber selbst wenn eine Kennzeichnung auch in den Begleitpapieren mit "Tecnica" erfolge, beste he für das Publikum eine Verwechslungsgefahr. Der Auskunftsantrag zu X sei gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach § 19 Abs. 1 MarkenG in vollem Umfang begründet. Die Klägerin könne aber keine Auskunft vo m Beklagten zu 5 verlangen, weil dieser aus der Geschäft sleitung ausg e- schieden sei und keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen habe. Der Feststellungsantrag zu XI sei nach § 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Die Beklagten zu 3 bis 5 hätten fahrlässig gehandelt. Der Beklagte zu 5 hafte 18 19 - 12 - aber nur für die Ze it seiner Geschäftsführertätigkeit. Der mit dem Klageantrag zu XII verfolgte Anspruch auf Erstattung von Kosten sei nur in der vom Landg e- richt zuerkannten Höhe begründet. II. Die Revisionen der Parteien sind begründet. Sie führen im Umfang der Anfechtu ng zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es auch insoweit in der Sache entscheiden konnte, als die Beklagten g e- gen das U rteil des Landgerichts Berufung eingelegt haben. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass sie ihre Berufung fristgemäß begründet haben (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil ist den erstinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagt en am 11. März 2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 13. Mai 2008, dem Dienstag nach Pfingsten, ab (§ 520 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder ei ne Berufung s- begründung noch ein Fristverlängerungsgesuch der Beklagten beim Ber u- fungsgericht eingegangen. Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der B e- rufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 13. Mai 2008 ist erst am 15. Mai 2008 und dam it nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Es handelt sich zwar um ein Bestätigungsexemplar einer Fernkopie. Das entspr e- chende Telefax liegt aber nicht vor. Die am 21. Mai 2008 gleichwohl erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Sen atsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist bei einem nicht rechtzeitig gestellten Verlängerung s- antrag unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378; Beschluss vom 12. Februar 2009 VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 1 3). Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 11. Juni 2008 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufung ist danach mangels 20 21 - 13 - wirksamer Fristverlängerung nicht rechtzeitig begründet worden. Die nicht fris t- gemäß eingegangene Berufungsbegründung ist jedo ch als Anschlussberufung nach § 524 ZPO auszulegen. Die Anschlussberufung kann stillschweigend ei n- gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 26 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke). Der Berufungsbegründung der Beklagten ist das Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz ei n- deutig zu entnehmen. Die Anschließung ist auch form - und fristgerecht insbesondere rechtzeitig erfolgt (§ 524 ZPO). 2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in erster Linie auf ihr Unterne h- menskennzeichen und hilfsweise in dies er Reihenfolge auf ihre Marken Nr. 880383 und 305 24 174 gestützt. Es ist deshalb zunächst über die Anspr ü- che aus dem Unternehmenskennzeichen und wenn diese Ansprüche nicht durchgreifen über die Ansprüche aus den K lagemarken in der angegebenen Reihenfolge zu entscheiden. 3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann der mit dem Klageantrag zu I verfolgte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung des Unt ernehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an dem Firmenschlagwort "Völkl" zusteht (dazu II 3 a) und zwischen den Koll i- sionszeic hen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht (dazu II 3 b). Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die angegriffene Benutzung nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichn a- migen hinnehmen muss (dazu II 3 c). a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin an der Bezeichnung "Völkl" ein gegenüber dem angegriffenen Zeichen prior i- 22 23 24 - 14 - tätsälteres Kennzeichenrecht zusteht. Bei dem Bestandteil "Völkl" handelt es sich um das Firmenschlagwort der Ges amtbezeichnung der Klägerin, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Ve r- kehr als Kurzbezeichnung der Klägerin zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 18. De - zember 2008 I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 75 = WRP 2009, 971 A ugs - burger Puppenkiste; Urteil vom 31. März 2010 I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn. 13 = WRP 2010, 1397 Verbraucherzentrale). Das Schlagwort "Völkl" ve r- fügt als Teil der Unternehmensbezeichnung der Klägerin ungeachtet dessen, ob es auch in Alleinstellun g benutzt worden ist über den Zeitrang des G e- samtzeichens (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 43 = WRP 2008, 1537 Haus & Grund III; Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 16 = WRP 2011, 1174 BCC) . Hinsichtlich der Priorität hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese bis zum Jahr 1923 zurückreicht. Dagegen erinnert die Revision der Beklagten nichts. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zw i- schen dem Firmenschlagwor t "Völkl" der Klägerin und dem beanstandeten Ze i- chen "Völkl", auch in der Schreibweise des Domainnamens "" der Beklagten zu 1, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG b e- steht. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das s die Beklagte zu 1 das angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig und zwar firmenmäßig b e- nutzt hat. In der Benutzung eines Domainnamens vorliegend "" kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbeze ichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, U r- 25 26 27 - 15 - teil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 20 = WRP 2009, 803 ). Domainnamen, die zu einer aktiv en, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 airdsl; Urteil vom 31. Mai 20 12 I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 ZAPPA). Davon ist auch im Streitfall bei dem Domainnamen "" au s- zugehen. Eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt weiter in der Benutzung des Zeichens "Völkl" auf den im Klageantrag zu I abgebildeten Internetseiten. Der Verkehr fasst das dort angebrachte Zeichen ebenfalls als schlagwortartigen Hinweis auf die Beklagte zu 1 auf. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgeric ht habe zu Unrecht Vortrag der Bekla g- ten zur Einbettung der beiden Seiten in ihrem Internetauftritt vermisst. Die B e- klagten hätten vorgetragen, der Internetauftritt zeige zunächst Tiefschneehänge sowie Skifahrer mit Skischuhen, sodann die Völkl - Skikollekti on und das World - Cup - Team des Skiherstellers. Erst auf den Unterseiten würden die Kollektion s- teile mit den Marken "Tecnica" und "Moon Boots" und andere Marken gezeigt. Der von der Revision beschriebene Internetauftritt der Beklagten ändert nichts an de r vom Berufungsgericht angenommenen firmenmäßigen Verwe n- dung der Internetadresse "" und der Bezeichnung "Völkl" auf den fraglichen zwei Internetseiten. Die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1 gehörende Beklagte zu 3 vertreibt Skischuhe in D eutschland. Der angespr o- chene Verkehr wird die auf den Internetseiten angeführten Skischuhe und Wi n- terstiefel deshalb zum Vertriebsprogramm der Unternehmensgruppe der B e- 28 29 30 - 16 - klagten zu 1 rechnen und hat keinen Anlass, sie nur als Werbung für fremde Produkte anz usehen. bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 in derselben Branche tätig sind , zwischen den kollidierenden Zeichen Zeichenidentität gegeben ist und auf dieser Grundlage Verwech s- lungsgefahr besteht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Das Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin verfügt mangels abwe i- chender Anhaltspunkte von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnung s- kraft. Zu einer Änderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzungslage hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind auch in derselben Branche tätig. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision der Beklagten zu 1 und 2 hiergegen etwas erinnert. Aller dings besteht Zeichenidentität nur, soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung des Zeichens "Völkl" auf den Internetseiten wendet. Hinsichtlich des Domainnamens "" liegt wegen der gegenüber dem Firme n- schlagwort "Völkl" der Klägerin abweichenden Schreibweise keine Zeichenide n- tität, sondern hochgradige Zeichenähnlichkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Fe - bruar 2002 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 defacto). (2) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage durchschnittlicher K en n- zeichnungskraft sowie Branchen - und Zeichenidentität zutreffend eine Ve r- wechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG bejaht. Entsprechendes gilt für den beanstandeten Domainnamen "", bei dem zwar keine Ze i- chenidentität, sondern hochgradig e Zeichenähnlichkeit vorliegt. 31 32 33 34 35 - 17 - Die Revision der Beklagten setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Ber u- fungsgericht habe insoweit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr anders als bei der Beurteilung des gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gerichteten Unt erlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG (Klageantrag zu IX) nicht berücksichtigt, dass nach dem einheitlichen Vertriebskonzept der Unternehmensgruppe, der die Beklagte zu 1 angehöre, Skischuhe nur über den Fachhandel vertrieben würden. Die Ang ehörigen des Fachhandels unterlägen keiner Verwechslungsgefahr. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ausschließlich an den Fachhandel richtet. Für einen derart eingeschränkten Adressatenkreis ist aufgrund des Internetauftritts der Bekla g- ten zu 1 auch nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, den die Revision der Beklagten als übergangen rügt. c) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen für den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstie feln (Klageantrag zu I) , nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen muss. aa) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen B e- zeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die g u- ten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen e i- ne geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebild e- ten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entw i- 36 37 38 39 - 18 - ckelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 14 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke). Danach muss der Inhaber des priorität s- ält eren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namen s- rechts ein schutzwürdiges Interess e an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr ausz u- schließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1993 I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 Röm er GmbH; Urteil vom 30. Januar 2008 I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 25 = WRP 2008, 1189 Hansen - Bau). Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Re chte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang u n- beanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des priorität s- jüngeren Kennzeichenrechts die Nutzun g des Zeichens nicht allein unter Ber u- fung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich e r- worbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz besteh ender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es alle r- dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Ken n- zeichenrechts die Verwechsl ungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtsl a- ge stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslung s- gefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vo m 31. März 2010 40 - 19 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 19 = WRP 2010, 880 Peek & Cloppe n- burg I; Urteil vom 14. April 2011 I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 Peek & Cloppenburg II). bb) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterl assen festzuste l- len , ob zwischen den Kennzeichen der Klägerin und der Beklagten zu 1 die V o- raussetzungen für eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage nach dem Recht der Gleichnamigen vorliegen. Auch die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamige n gebotene Prüfung, ob eine Störung der Gleichg e- wichtslage durch das angegriffene Verhalten eingetreten ist und wie die Int e- ressen abzuwägen sind, hat es nicht vorgenommen. (1) Anders als die Revisionserwiderung der Klägerin meint, waren Au s- führungen d es Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin die beanstand e- te Verwendung des Zeichens "Völkl" nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss, auch nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entbehrlich. Nach dieser Bestimmung enthält das Berufungsurteil anstelle der Entscheidungsgründe eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh e- bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Die reine Bezugna h- me auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils reicht aus, wenn das Berufu ngsvorbringen dadurch erschöpft wird. Die Begründung des Ber u- fungsurteils kann im Fall einer Bestätigung daher in der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 V ZR 149/06, NJWRR 2007, 1412 Rn. 10). Eine solche Bezugnahme in dem Berufungsurteil fehlt allerdings. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen der tatbestandlichen Darstellung der Urteilsgründe allgemein auf die landgerichtl i- che Entscheidung Bezug genommen. Der pauschalen Bezugnahme auf Tatb e- stand und Ents cheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die nur anstelle der Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist, ist 41 42 - 20 - nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Berufungsgericht der rechtlichen We r- tung des Landgerichts angeschlossen hat (v gl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2003 VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 219). (2) Eine reine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf das Recht der Gleichnamigen wäre im Streitfall aber auch nicht ausreichend gewesen. Das Berufungsvorbringen enthält wesentliche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil zu diesem Punkt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt sind. In einem solchen Fall genügt eine bloße Bezugnahme im Berufungsurteil auf die angefochtene Ents cheidung nicht (vgl. BGH, NJW - RR 2007, 1412 Rn. 10). Das Landgericht hatte darauf abgestellt, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten keine unterscheidungskräftigen Zusätze gewählt hat , sondern die Waren nur mit einer vom Firmenschlagwort "Völkl" abw eichenden Marke vers e- hen sind. Die Beklagten seien auch nicht wegen der Erwartungen des Markts gezwungen, Schuhe unter dem Zeichen "Völkl" zu vertreiben. Die Beklagten haben sich gegen diese Beurteilung des Landgerichts mit Berufungsangriffen gewandt. Sie haben gerügt, das Landgericht habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Die Klägerin vertreibe übe r- wiegend nur noch Spezialschuhe (Kampfschuhe, Jagdschuhe, Schützensch u- he, Feuerwehrstiefel). Die Unternehmensgruppe, der die Beklagten zu 1 u nd 3 angehörten, habe ihre Tätigkeit mit dem Vertrieb von Skischuhen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in den Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin ausgeweitet. Skischuhe stünden einem Sportgerät näher als Schuhe und seien in Schuhgeschäften nic ht erhältlich, sondern würden in Skiabteilungen von Sporthäusern und im Sportfachhandel vertrieben. Seit annähernd drei Jah r- zehnten sei die Klägerin in diesem Bereich nicht mehr tätig. Daran ändere auch 43 44 45 - 21 - der von der Klägerin vertriebene Kampfschuh nichts. D ie Beklagten haben sich weiter auf eine wirtschaftliche Notwendigkeit berufen, Ski, Bindung und Sk i- schuhe anbieten zu können. Der Handel erwarte, dass Ski, Bindung und Sk i- schuhe aus einer Hand vertrieben würden. Auf ihre "Drei - Marken - Strategie" komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin habe kein schü t- zenswertes Interesse, die Beklagten am Vertrieb von Skischuhen zu hindern, die mit den Marken Dritter gekennzeichnet seien. Die Beklagten zu 1 und 3 hä t- ten einen wertvollen Besitzstand erworben. Mit diesem Vorbringen der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen und die zur Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Fes t- stellungen treffen müssen. Das ist rechtsfehlerhaft unterblieben. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nich t aus der zwischen der Recht s- vorgängerin der Klägerin und der Franz Völkl oHG in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts getroffenen Abgrenzungsvereinbarung. Nach den in a n- derem Zusammenhang getroffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des B e- ruf ungsgerichts sind die beklagten Unternehmen (Beklagte zu 1 und 3) nicht Rechtsnachfolger der Franz Völkl oHG. Das Berufungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beklagten an die Abgrenzungsvereinb a- rung nicht gebunden sind. Dagegen erinn ert die Klägerin mit ihrer Revisionse r- widerung auch nichts. 4. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klag e- antrag zu V (Auskunft und Rechnungslegung) nur teilweise verurteilt, und zwar zur Übergabe einer geordneten Auflistung, aus d er sich die für Schuhe und Ski - stiefel betriebene Werbung ergibt, un d dies unter Angabe der Werbe träger, E r- scheinungszeiten, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung. Den weitergehenden Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht 4 6 47 48 - 22 - vern eint. Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2. a) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu V mit der Verletzun g des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Aufgrund der vorstehenden E r- wägungen hat die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bestand (Rn. 38 bis 47). b) Die gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu V ge richtete Revision der Klägerin ist ebenfalls begründet. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft über die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, d er Einkaufspreise und der Gestehungskosten unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten und der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren. Das Charakteristische der Verletzungsform liege in der Präsentation von Skistiefeln und Wint erboots unter der Firmenbezeichnung "Völkl" und dem Domainnamen "". Der Auskunftsanspruch sei dagegen auf eine markenmäßige B e- nutzungshandlung bezogen, um die es vorliegend nicht gehe. Es stehe nicht fest, dass die abgebildeten Schuhe über die In ternetseite hätten bestellt werden können. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Der mit dem Klageantrag zu V verfolgte Auskunftsanspruch hat seine Grundlage in § 19 MarkenG aF, § 242 BGB. Er ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die 49 50 51 52 53 - 23 - konkrete Verletzungshandlung einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 34 Parfümtestkäufe). Nach § 1 9 Abs. 1 MarkenG aF kann der Inhaber e i- ner geschäftlichen Bezeichnung Auskunft über die Herkunft und den Vertrieb s- weg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG aF erstreckt sich die Auskunftspflicht auf Angaben über N a- men und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsa n- spruch zum Schadensersatzanspruch handelt, umfasst bei einer Kennzeiche n- verletzung im Allgemeinen die Einkaufs preise und Gestehungskosten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise widerrechtlich gekennzeichneter Waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 I ZR 93/04, BGHZ 173, 269 Rn. 60 f. Windsor Estate; vgl. auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Kennzeichenverletzung der Beklagten zu 1 und 2 vor, hat die Klägerin im Regelfall einen umfassenden Auskunftsanspruch. Z u- gunsten der Klägerin ist davon auch im Revisionsverfahren auszugehen, weil das Berufungsgericht bislan g keine Feststellungen getroffen hat, die eine and e- re Beurteilung rechtfertigen. Diese ergibt sich anders als das Berufungsgericht gemeint hat nicht schon aus der Art der beanstandeten Handlungen, die in der Werbung für Skistiefel und Winterschuhe unte r Verwendung des Firme n- schlagworts der Beklagten zu 1 im Internet bestehen. Dazu, dass die Klägerin für die Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs keine über die durchgefüh r- ten Werbemaßnahmen hinausgehenden Auskünfte benötigt oder der Au s- kunftsanspruch un verhältnismäßig ist, hat das Berufungsgericht bislang nichts festgestellt. 5. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagten zu 1 und 2 im W e- ge des Feststellungsantrags verfolgten Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu VI) und den auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsanspruch 54 - 24 - (Klageantrag zu VII) ebenfalls mit einer Verletzung des Unternehmenskennze i- chens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Aus den vorstehend dargestellten Gründen (vgl. Rn. 38 bis 47) hat die Revision der B eklagten zu 1 und 2 auch insoweit Erfolg. 6. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 bis 5 entsprechend dem Klagean trag zu IX verboten, für ihren auf den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln , ausgerichteten Geschäfts betrieb die Bezeichnung "Völkl" in Form des Logos wie in der Anlage K 25 abgebildet und/ oder für ihren auf den Vertrieb von Schuhen ausgerichteten Geschäftsb e- trieb die Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" entsprechend der Abbildung der Anlage B 8 als Unternehmenskennzeichen zu benutzen. Von dem Verbot nach IX 2 hat das Berufungsgericht allerdings Skistiefel ausgenommen. Hiergegen wenden sich sowohl die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 als auch die der Klägerin mit E r- folg. a) Dem Berufungs gericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der g e- gen die Beklagten zu 3 bis 5 mit dem Verbotsantrag zu IX geltend gemachte Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang aufgrund einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 M arkenG begründet ist. 55 56 - 25 - aa) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 allerdings geltend, der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zu 3 ihre Vertriebspartnerschaft mit "Tecnica" beendet habe, diese Bezeichnung nicht mehr benutze und ihre Firma in "Marker Dalbello Völklski Sports GmbH" geä n- dert habe. Durch die Aufgabe der unterstellt rechtsverletzenden Benutzung en t- fällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß ab geleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, endet nicht aufgrund der Aufg a- be der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 I ZR 90/97, GRUR 2000, 60 5, 608 = WRP 2000, 525 comtes/ ComTel; Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 56 = WRP 2008, 1104 Internet - Versteigerung III), oder durch die Änd e- rung der rechtsverletzenden Firmierung. bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur teilweisen Verurteilung der Beklagten zu 3 bis 5 nach dem Klageantrag zu IX kann aber nicht aufrech t- erhalten werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ob die Klägerin die beanstandeten Handlun gen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss. Ins o- weit gelten die vorstehenden Überlegungen zu dem gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Verbotsanspruch in gleicher Weise (dazu Rn. 38 bis 47). Vo r- liegend kommt noch hinzu, dass die Beklagte zu 3 in den mit dem Klageantrag zu IX beanstandeten Bezeichnungen zum Teil weitere Zeichenbestandteile ("Marker" und "Tecnica") aufgenommen hat. b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin und 57 58 59 60 - 26 - dem mit dem Klageantrag zu IX ebenfalls beanstandeten Zeichen "Marker Tecnica Völkl GmbH" in der konkreten Aufmachung bezogen auf Skischuhe verneint. Die streitgegenständlichen Drucksachen seien an den Handel adre s- siert. Der normal informierte, durchschnittlich verständige Einzelhändler, der Ski, Bindung und Skischuhe benötige, werde erkennen, dass sich die Hersteller von Bindungen, Skistiefeln und Skiern zu einem gemeinsamen Vertriebsunte r- nehmen zusammengeschl ossen hätten, um ihre Markenprodukte gemeinsam zu verkaufen. E r werde deshalb davon ausgehen, dass ihm die Schuhe von "Tecnica" und die übrigen Komponenten von "Marker" und "Völkl" beigestellt würden. Entsprechendes habe auch zu gelten, wenn eine mit dem a ngegriff e- nen Logo gekennzeichnete Drucksache bei der Bestellung, Lieferung oder Fa k- turierung von Skischuhen gegenüber dem Endabnehmer benutzt werde. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand. Auf der Grundlage der vo m Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG für den Vertrieb von Skischuhen nicht ausgeschlossen werden. aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Kennzeichnung s- kraft des Firm enschlagworts der Klägerin getroffen. Es ist daher von durc h- schnittlicher oder was dem entspricht normaler Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens auszugehen (dazu vorstehend Rn. 32). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang Branchenident ität zwischen dem Tätigkeitsbereich der Klägerin und dem Vertrieb von Skischuhen angenommen (dazu Rn. 33). Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren daher zu unterstellen, dass zwischen der Branche der Klägerin und dem Ve r- trieb von Skischuhen durch die Beklagte zu 3 Branchenidentität gegeben ist. 61 62 63 - 27 - Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck des angegriffenen Ze i- chens "Marker Tecnica Völkl GmbH" nicht bestimmt und in diesem Zusamme n- hang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Zeichenbestandteil "Völkl" in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Schließlich fehlen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, ob zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" Z eichenidentität oder Zeichenähnlichkeit vorliegt. Zugun s- ten der Klägerin ist daher für das Revisionsverfahren weiter zu unterstellen, dass zwischen den kollidierenden Zeichen zumindest durchschnittliche Ze i- chenähnlichkeit besteht. bb) Auf der Grundlage normaler Kennzeichnungskraft des Firmenschlag - worts "Völkl" der Klägerin, von unterstellter Branchenidentität und ebenfalls unterstellter durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionsze i- chen ist im Revisionsverfahren nicht ausgesch lossen, dass eine Verwech s- lungsgefahr im weiteren Sinn zwischen den in Rede stehenden Zeichen vo r- liegt, weil der angesprochene Verkehr von wirtschaftlichen oder organisator i- schen Verbindungen zwischen den Parteien ausgeht. 7. Das Berufungsgericht hat d en mit dem Klageantrag zu X verfolgten Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4 für begründet erachtet. G e- gen den Beklagten zu 5 hat es das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ve r- neint, weil dieser nach seinem Ausscheiden keinen Zugriff mehr auf die G e- schäftsunterlagen habe und aus dem Gedächtnis eine solche Auskunft kaum geben könne. Das hält den Angriffen der Revision der Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 3 und 4 gemäß § 19 MarkenG aF zur Auskunft verpflichtet sind, weil sie die 64 65 66 67 - 28 - Unternehmensbezeichnung der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG verletzt haben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat diese Annahme keinen Bestand. Deshalb kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 nicht aufrechterhalten werden. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 5 verneint. Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch e r- lischt nicht mit dem Aus scheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsfü h- rer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Gru nde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 comtes/ ComTel). Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachfo r- schungspfl ichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 Cartier - Ring; BGHZ 166, 233 Rn. 40 Parfümtestkäufe). Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher so - weit für die Erteilung der Auskunft er forderlich um Aufklärung bei der Gesel l- schaft bemühen, für die er tätig war. 8. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zu 3 und 4 zur Leis tung von Schadensersatz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1994 und hinsichtlich des Beklagten zu 5 für den in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schaden festgestellt und die Verurteilung der B e- klagten zu 3 bis 5 zur Zahlung von 1 .379,80 fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2006 (Klagea n- trag zu XII) bestätigt und die weitergehende Klage hinsichtlich der Klageanträge 68 69 70 - 29 - zu XI und XII abgewiesen. Das hält den Angriffen sowohl der Re vision der B e- klagten zu 3 bis 5 als auch der Klägerin nicht stand. a) Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 3 bis 5 erkannt hat, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, weil eine Ve r- letzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht feststeht (dazu Rn. 59). b) Mit Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Beklagten zu 5 auf den im Zeitraum vom 23. Dezember 2004 bis zum 15. März 2006 entstandenen Schade n abgestellt hat. Die Haftung des Beklagten zu 5 als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 besteht für die während seiner Geschäftsführertätigkeit verursachten Schäden, auch wenn sie erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der B e- klagten zu 3 ent standen sind. III. Das Berufungsurteil kann danach im vorstehend dargestellten U m- fang nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, weil sie insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat über die Kosten teilweise nach § 92 Abs. 1 ZPO und im Übrigen soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist nach § 91a ZPO erkannt. Die auf den für erledigt erklärten Klageantrag zu II en tfallenden Kosten hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 2 und die durch den für erledigt erklärten Klageantrag zu III verursac h- ten Kosten hat es der Beklagten zu 1 auferlegt. Der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung ist nicht angef ochten. Der Senat hat davon abg e- sehen, die regelmäßig einheitlich zu treffende Kostenentscheidung aufzuspa l- 71 72 73 74 - 30 - ten. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Kosten, s o- weit sie auf § 91a ZPO beruht, das Berufungsgericht bei der noch zu treff enden einheitlichen Kostenentscheidung bindet. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 315 O 263/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 3 U 70/08 -
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