BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/11 Verkündet am: 24. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision en der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 2011 aufgeho ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der K lä ger ist Eigentümer des Grun d stücks A . 4 - 6 in K . , auf dem sich ein Wohn - und Geschäftshaus sowie mehrere Wirtschaft s- g ebäude befinden . Im Jah re 1994 führte die Beklagte zu 2 im Auftrag der ers t- beklagten Verbandsgemeinde in dieser St raße Kanalbauarbeiten durch. Im Jahr darauf stellte der Kläger Ris se an sei nem Wohnhaus und 1999 ein starkes A b- senken d ieses Gebäudes und des Bürgersteig s fest. Mit der Behauptung, u r- sächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalarbeiten, hat der Kläger die B ekla g- wegen durchgeführter Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen . Auße r- 1 - 3 - dem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensb eseitigungsarbeiten an seinem Haus im Z u- sammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schäden auch an weiteren Gebäude n behauptet und die Festste l- lung verla ng t , die Beklagten seien zur Übernahme auch der insoweit entsta n- denen Schadensbeseitigungskosten ver pflichtet . Mit Teilurteil vom 14. März 2007 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers bezüglich der Bekla g- ten zu 2 als unzulässig verworfen und bezü glich der Beklag ten zu 1 hinsichtlich des Leistungsanspruchs zurückgewiesen. Der erkennende Se nat hat dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Mit der nun mehr angefochtenen Entscheidung ist das Urteil des Landgeri chts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst worden , dass der bezifferte Klage antrag und der Feststellungsantrag , soweit sie sich auf die in der Klag e- schrift geltend gemachten Gebäudeschäden beziehen , abgewiesen wer den, dagegen eine Schadensersatz pflicht der Beklagten zu 2 sowie eine Entschäd i- gungspflicht der Beklagten zu 1 - in Höhe dieses Anspruchs gesamtschuldn e- risch mit der Beklagten zu 2 - für die in der Berufungsinstanz weiter geltend gemachte n Schäden festge stellt wird . B eide Beklagten e rstreben mit der vom erkennenden Senat zugelass e- nen Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat Anschlus s- revisi on eingelegt; er verfolgt damit seine Klageanträge im Umfang der Klag e- abweisung weiter , insbesondere hält er weiterhin einen Sc hadensersatza n- spruch auch gegen die Beklagte zu 1 für begründet . 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision en der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 I. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Schadense r satz - oder Entschädigungsverpflichtung der Beklagten wegen Schäden an den auf dem Anwesen A . 4 - 6 befindlichen Gebäuden, die zeitlich nach den mit der Klageschrift dargelegten Gebäudeschäden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahr 1994 verursacht wor den sei n sollen, bejaht. Dies ergebe sich daraus, dass - wie die durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt habe - die realisti sche Möglichkeit der Schädigung des Eigentums des Kläger s infolge planwidrig nicht oder unzureichend ausgeführter Quer riegel b e- stehe . In der Sache entnimmt das Berufungsgericht eine Schadensersatz pflicht der Beklagten zu 2 aus einer V erletzung des zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Werkvertrags, der Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers en t- falte . Hinsichtlich des Schadens genüge für den Feststellungsausspruch die naheliegende Möglichkeit der Verursa chu ng durch die unzureichende Ausfü h- 4 5 6 - 5 - rung der Querriegel . Dagegen sei über die Auswirkungen eines Mitverschu l- dens im Hinblick auf etwa schon zuvor bestehende mangelhafte Gebäudeve r- hältnisse und über etwaige Abzüge " neu für alt " im Rahmen des Feststellung s- begeh rens nicht zu entscheiden. Der geltend gemachte Anspruch sei ebenso wenig verjährt wie ein ebe n- falls anzunehmender deliktischer Schadensersatz anspruch gegen die Beklagte zu 2. Sie habe fahrlässig gehandelt, weil ihr hät te bekannt sein müssen, welche Fo l gen das Absehen vom Einbau wirksamer Querriegel habe n könne . Hinsich t- lich einer möglichen Exkulpation bezüglich ihrer Mitarbeiter habe sie nicht s da r- ge tan. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe (nur) ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleich sanspruch, dessen Voraussetzungen bei infolge einer durch die Kanalbauarbeiten bedingten Setzung des Grundwasserspiegels eingetretenen Schäden am Grundstück des Klägers erfüllt sei en . Eine Verhi n- derung der fehlerhaften und schadensauslösenden Kanalbauarbei ten sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. D ieser Anspruch sei nicht ve r- jährt, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 Verhandlungen g e- schwebt hätten und im Übrigen nach al tem Schuldrecht die dreißig jährige R e- gelverjährung sfrist gelte . II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 8 9 - 6 - 1. D as Berufungsgericht hat die Zulässigke it der Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings hat es das erforderliche Feststellungsint e- resse für den erweiterten Antrag der im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit eingeführ ten Gebäude s chäden unzutreffend erst unter Heranziehung des E r- gebnisses der Beweisaufnahme, wonach erforderliche Querriegel nicht or d- nungsgemäß eingebaut worden seien und es deshalb zu Stützver lusten ko m- men könne, angenommen. Zwar hat der Kläger bestrittene Voraussetzungen des Feststellungsinteresses grundsätzlich zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30 . Aufl., § 256 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die auch Vor - aussetzung für die B egründetheit der Klage sind. Diese sind schon aufgrund des - auch vorlie gend - schlüssigen Vorbringens des Klägers zu einem Sch a- den durch die Kanalbauarbeiten als sogenannte doppelrelevante Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGH Z 124, 237, 240 f mwN ). 2. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten zu 2 die Annahme des Ber u- fungsgerichts als rechtsfehlerhaft , der Kläger sei in den Schutzbereich des zw i- schen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Bauvertrags einbezogen g e- wesen und könne deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch nach Ve r- tragsgrundsätzen gegen sie geltend machen . a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswi r- kungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung u n- ter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechne n kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entg e- gengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag 10 11 12 - 7 - folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Haup t- leist ung nach d em Inhalt des Vertrag s bestimmungsgemäß in Berührung ko m- men soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getra gen wird und der Dritte schutzbedürftig ist ( vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 ; vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261; vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 f und vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27 ). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf der Grundla ge der getroffenen Feststellungen eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzb e- reich des zwischen den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Bauvertrags nicht angenomme n werden. D as Berufungsgericht hat einen solchen eigenen E r- satzan spruchs für gegeben angesehen, weil sich der Kläger im Gefahrenb e- reich der vertraglichen Leistungen befinde und sich die erforderliche Näheb e- ziehung zur Beklag ten zu 1 aus dem nachbarschaftli chen Gemein schaftsve r- hältnis ergebe. Dies wird den Anforderungen an einen Vertrag mit Schutzwi r- kung zugunsten des Klägers jedoch nicht ausreichend gerecht. Sel bst wenn eine bestimmungsgemäße Leistungs berührung und ein Schutzbedürfnis des Klägers zu be jahen sein sollten , ist nicht erkennbar, w o- raus sich ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1 als Gläubigerin der Werkleistung an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten des Klägers herlei ten lässt. Sie stand zum Kläger in keiner Sonder beziehung und ist nur nach allgemeinen nachbar - und deliktsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, dessen Rechtsgüter während der Kanalbauarbeiten nicht zu verle t- zen. Darüber hinaus ist auch nach Sinn und Zweck d ies es Vertrags eine Einb e- 13 14 - 8 - zie hung gera de des Klägers nicht anzunehmen. D ass die Vertragsparteien den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten des Klägers zu begründen , ist weder festgestellt noch ersichtlich . Allein daraus, dass der Werkvertrag die E r- richtung von Querriegeln zur Verhinder ung von Grundwasserabflüssen vor sah , und dies objektiv auch den Interessen der Anlieger und damit auch des Klägers diente, folgt ein solcher Wille nicht. Diese Vorgabe war allein deshalb erforde r- lich, um die fachgerechte Erbringung der Werkleistung sicherz ustellen und die Beklagte zu 1 vor Ansprüc hen der Anlieger zu schützen . Dabei besteht ein de r- artiges Interesse der Beklagten zu 1 auch nicht aufgrund besonderer räumlicher Nä he. E in Interesse da ran, dem Kläger im Hinblick auf das Nachbarschaftsve r- hältnis f ür den Fall eines Scha dens eine bevorzugte Rechtsposition einzurä u- men, ergibt sich nach den Umständen dieses Falles nicht . Es ist auch fernli e- gend, dass etwa durch die Begründung vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 eine eigene Inans pruchnahme der Beklagten zu 1 vermieden werden sollte. Ein eigener vertraglicher E rsatzanspruch des Klägers gegen die Bek lagte zu 2 scheidet danach aus. 3. a) Das Berufungsgericht geht bei der weiteren Beurteilung der geltend ge machten Ansprüche mit Re cht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen des Klägers zu beiden Beklagten bü rgerlich - rechtlicher Natur sind. D ie Kanal isat i- ons arbeiten sind von der Beklagten zu 1 durch die Beauftragung eines privaten Bauunternehmens privatrechtlich organisiert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW - RR 1988, 136, 137 mwN) . Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das Ber u- fungsgericht zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2, § 909 BGB gegen die B e klagte zu 1 und (des Weiteren) einen delikt i- schen Schadenser satzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB gegen 15 16 - 9 - die Beklagte zu 2 in Betracht gezogen ; dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsber eich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90 , BGHZ 114, 161, 166 mwN) . S oweit die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der nac h- barrechtl iche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als de n- jenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 392 und vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102). Dies ist hinsichtlich der Kanalisation die Beklagte zu 1 (Verbandsgemeinde) . b ) Die tatrichterlich en Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um auf der Grundlage dieser Anspruchsno rmen den getroffenen Feststellungsau s- spruch zu rechtfertigen . Das Berufungsgericht hat es versäumt, Feststellungen zur haftungsbegründenden Einwirkung des fraglichen Werkmangels auf das Grundstück des Klägers zu treffen. Die Annahme, für den Feststellungsa n- spruch genüge bereits die nahe liegende Möglichkeit der Schadensverurs a- chung, ist rechtsfehlerhaft. Eine Klage auf Feststellung einer Schadensersat z- verpflichtung ist zwar bereits dann zulässig, wenn der Schadenseintritt hinre i- chend wahrscheinlich ist (vgl . BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 f, vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, NJW - RR 1997, 339, 340 und Beschluss vom 9. Ja nuar 2007 - VI ZR 133/06, NJW - RR 2007, 601 Rn. 5 ). Die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrag s setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Ei n- griff feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Ja nuar 2007 aaO Rn. 6). 17 - 10 - Im Streitfall h ätte das Berufungsgericht deshalb dem Feststellungsb e- gehren bezüglich der Beklagten zu 1 nur dann entsprechen dürfen, wenn fes t- stünde, dass der Haftungstatbestand der §§ 906, 909 BGB erfüllt ist, es also im Zuge der Kanalbauarbeiten zu einer Absenkung des Grundwassers und als Folge davon zu einer Kompression des Baugrundes und zu Bodensetzungen gekommen ist. Es hat indessen für die im Berufungsverfahren zusätzlich ge l- tend gemachten Schäden gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein solcher Zusta nd und ein dadurch bedingter Stützverlust vorlag . All dies ist lediglich als möglich angesehen worden . Damit ist der Tatbestand des § 909 BGB jedoch noch nicht erfüllt. Auch h insichtlich eines deliktischen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverl etzung) gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht e ine haftungsrechtlich relevante Rechtsgutverlet zung nicht fest gestellt . Diese wird le diglich für möglich gehalten , nicht aber, wie geboten, aufgeklärt. Auch ins o- weit wäre die Feststellung erforderli ch gewesen , dass das Grundstück des Kl ä- gers durch die im Zuge des Kanalbaus erfolgte Vertiefung und den damit ei n- hergehenden Grundwasserabfluss infolge der Drainagewirkung des Kanals die erforderlic he Stütze verloren hat. Lediglich die Gefahr eines solchen Stütz ve r- lusts begründet jedoch kein zum Schadensersatz oder zur Entschädigung ve r- pflichtendes Rechtsverhältnis, sondern lässt dieses nur als in Zukunft möglich erscheinen. Nach den bisherigen Feststellungen des Beru fungsgerichts lässt sich deshalb auch ke ine Eigentumsverletzung durch die Beklag te zu 2 bejahen . Das Berufungsgericht w ird deshalb die für die Frage eines bereits vorli e- genden haftungsrechtlichen Eingriffs in Rechtsgüter des Klägers maßgeblichen Feststellungen noch zu treffen haben. 18 19 20 - 11 - 4. Die Beklagten machen mit ihrer Revision weiter mit Recht geltend , dass bei dem vorliegenden Feststellungsur teil die Frage einer Anspruchsminderung auf der Grundlage des § 254 BGB - der auch auf den nachbarrechtlichen En t- schädigungsanspruch Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW - RR 1988, 136, 138 ) - nicht offen gelassen und einer späteren Klage überlassen werden kann. a ) Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der stä n- digen Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs nicht in Einklang . Danach ist ein Feststellungsurteil, mit dem das Bestehen eines mit einer unbezifferten Fes t- ste l lungsklage geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich eines noch zu pr ü- fenden Mitverschuldens festgestellt wird, unzulässig (v gl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986 und Beschluss vom 4. August 2010 - VII ZR 207/08, NJW 2010, 3299 Rn. 11) . Entsprechendes gilt für den vorli e- genden Fall. Die Beklagte zu 2 hatte ebenso wie die Beklagte zu 1 nicht nur best e- hende Vorschäden, sondern auch einen besonders schadensanfälligen Zustand des Hauses des Klägers behauptet. Diesem Gesichtspunkt der Schadensanfä l- ligkeit ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Eigentümer sich bei schadensgeneigter Beschaffenhei t seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seiner Ersatz - oder Entschädigungsa n- sprüche gefallen lassen muss (vgl. Senatsurteil e vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83, NVwZ 1986, 76, 77; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BG HZ 117, 240, 259 mwN und vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/91, NJW 1992, 2884, 2885 ). Demgegenüber führt das Berufungsgericht lediglich aus, das Vorbringen der Beklagten betreffe lediglich die Höhe der ko nkreten Schadensersatzleistung. Der Einwand der Beklagt en, der Schaden sei durch eine Schadensanfälligkeit 21 22 23 - 12 - aufgrund unzureichender Gründung der Gebäude mitverursacht, ist aber eine den Bestand des Klageanspruchs , den das Berufungsgericht als uneing e- schränkt begründet angesehen hat, betreffende Einwendung, di e das Ber u- fungsgericht nicht einem Folgeprozess überlassen darf. Dies gilt auch hinsich t- lich der Frage, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, weil er etwa notwe n- dige eigene Stüt zungsmaßnahmen unterlassen hat (s. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42 ). b) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Klägers steht d ie Entscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 ( III ZR 294/05, NJW - RR 2007, 457 Rn. 24 f ) dieser Beurteilung nicht entge gen. S ie betraf ei n Berufungsurteil, das eine negati ve Feststellungsklage abgewiesen hatte , und dessen Bedeutung mit derjenigen eines Grundurteils vergleichbar war , bei dem die Prüfung des Mitverschuldens dem Rechtsstreit über die Höhe des A n- spruchs vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Mind e- rung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. c) In diesem Zusammenhang bleibt die Rüge der Beklagten zu 1, w o- nach das Berufungsgericht hinsicht lich des gegen sie zuerkannten Entschäd i- gungsanspruchs zu Unrecht als unerheblich angesehen habe, dass der Kläger keine Abwehr - oder Beseitigungsmaßnahmen getroffen habe, allerdings ohne Erfolg. Die in der analog anzuwendenden Vorschrift des § 906 Abs . 2 Satz 2 BGB vorausgesetzte Nichtabwendbarkeit der Beeinträchtigung aus tatsächl i- chen oder rechtlichen Gründen bezieht sich auf die Abwehr von Einwirkungen auf das Grundstück, hier also einen eingetretenen und eventuell fortschreite n- 24 25 26 - 13 - den Stützverlust durc h die Bauarbeiten am Kanal. Der Kläger , der sich als A n- lieger zunächst auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77, BGHZ 72, 289, 294 f), hatte erst aufgrund der von ihm nach Durchfü hrung der Arbeiten festge stellten Schäden An lass, hieran zu zweifeln. 5 . D ie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs und gesetzlichen Entschädigungsa n- spruchs sind ebenfalls nicht rechtsfehle rfrei . a) Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage war en nur Schäden an dem Wohn - und Geschäftshaus des Klägers, nicht aber an anderen Gebäuden auf seinem Anwe sen . Allein daraus, dass im Feststellungsantrag in Überei n- stimmung mit dem Aktivrubrum de r Klageschrift " A . 4 - 6 " genannt ist, lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Klage geltend gemacht werden sollte, es existierten auf dem Anwesen weitere ebenfalls in Mitleidenschaft gezogene Gebäude. b) Die somit nach dem gestellten Antr ag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt ( vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 5 . November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10) auf Schäden am Wohn - und Geschäftshaus b e- schränkte Klage konnte die Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche wegen Schäden an anderen Gebäude n nicht unterbrechen oder hem men. Schäden an weiteren Gebäuden, die sich ab dem Jahr 2007 gezeigt haben sollen , sind vom Kläger erst im Zuge des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt wo r- den. Er hat sie - entgegen den Ausführungen de s Berufungsgerichts - nicht b e- reits mit Berufungseinlegung, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 angesprochen. M it Schriftsatz vom 12. Juli 2010 hat er sodann die Auffassung 27 28 29 - 14 - vertreten, der bisherige Feststellungsantrag umfasse auch Schäden an d en Gebäuden A . 6 (Betriebswerkstatt und Bürogebäude). Keiner dieser Schriftsätze wurde jedoch zugestellt, so dass die Rechtshängigkeit d er erweite r- ten Fest stellungsantr äge e rst mit der Geltendmachung in der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Juli 201 0 gemä ß § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO eingetreten ist . Zwar hat der Kläger dabei nur den erstinstanzlichen Feststellungsan trag wi e- derholt . Dennoch ist davon auszugehen, dass er mit diesem Antrag nunmehr auch die Feststellung einer Ersatz ver pflicht ung hinsichtlic h der Instandse t- zungskosten an den anderen Gebäuden verfolgen wollte . Zusammen mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ist dieser Antrag entsprechend weit auszul e- gen. c ) Bei der erneuten tatrichterlichen Beurteilung der Verjährungsfrage u n- ter Berücksi chtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsg e- richt zu berücksichtigen haben, dass e ntgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 diese Anträge des Klägers nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Entschädigungsansprüche analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB betrafen . Zwar handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um unterschiedliche Streitgegenstände darstellende prozessual selbständige A n- sprüche (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217 /09 , BeckRS 2010, 2014 0, Rn. 10 ). E in auf Ersatz aller durch unerlaubte Einwirkungen im Wege einer Vertiefung entstandenen (und noch entstehenden) Schäden gerichtetes Klagebegehren erfasst jedoch beide Ansprüche, au ch wenn die Klage nicht ausdrücklich auf den nachbarrechtl ichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW - RR 1997, 1374). 30 - 15 - B. Anschlussrevision des Klägers Die Abweisung der K lage bezüglich der bereits mit der Klageschrift ge l- tend gemachten Schäden am Wohn - und Geschäftshaus des Klägers kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung keinen Bestand haben. I. Das Berufungsgericht hat die Klage insow eit als unbegründet anges e- hen , weil es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass diese Sch ä- den durch eine Grundwassersenkung aufgrund der Kanal bau arbeiten oder durch sonstige von diesen Arbeiten ausgehende Einwirkungen verursacht wo r- den seien. Es fe hlten die für Setzungen des Untergrunds typische n Schaden s- bilder. Gegen eine Ursächlichkeit der Kanalbaumaßnahmen spreche auch , da ss an den Nachbargebäuden solche Schäden nicht fest stellbar seien. Dies gelte auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anw esens des Klägers durch eine unzureichende Sicherung der Baustelle mangels linearen Verbaus oder durch Erschütterungen des Baugrunds durch Baumaschinen. Auch eine Rüc k- planung der Gründungs - und Bauverhältnisse könne die Annahme der ha f- tungsbegründende n Kau sali tät nicht rechtfertigen . Denn selbst wenn eine or d- nungsgemäße Gründung nachgewiesen werde, sei doch weiterhin das Sch a- densbild zu berücksichtigen, das keinen Rückschluss auf eine Kausalität erla u- be. Es könne sich auch um reine Altersschäden han deln , so dass der Kläger nicht den Beweis habe führen können, dass die bereits mit der Klageschrift ge l- tend gemach t en Schäden durch die Kanalbauarbeiten verursacht worden seien . 31 32 - 16 - II. Diese Erwägungen halten der revisions rech tlichen Nachprüfung nicht stand; sie sind widersprüchlich und beruhen auf einer unzureichenden Bewei s- würdigung (§ 286 ZPO). 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der mit der Kl a- ge geltend gemachten Schäden versteht der erkennende Senat dahin , das s bereits ein durch die Kanalarbeiten verursach ter Stützverlust verneint wird. Die s steht jedoch in Widerspruch zu den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden gemacht hat. Denn das Berufungsgericht hat se tzungsbedingte Schäden am Wohnhaus des Klägers unter anderem deshalb verneint, weil an umliegenden, konstruktionsbedingt empfindlicheren , Nachbarhäusern derartige Schadensbi l- der fehlten und dies auch nicht durch lo kal begrenzte Auswirkungen der Kana l- baumaß nahme erklärbar sei. Bezogen auf die im Berufungsrechtszug klagee r- weiternd geltend gemachten Schäden, die auch weitere Schäden am Woh n- i- gung des Eigentums des Klägers, ohne dass au s dem Gesamtzusammenhang der angestellten Beweiswürdigung d iese unterschiedliche Wertung verständlich wird . In diesem Zusammenhang rügt die Anschlussrevisi on zu Recht, dass auch die der Feststellungsklage zugrunde liegenden (weiteren) Schäden für die Feststellung eines Stützverlusts von Bedeutung sein können. Denn die - nicht vorgenommene - nähere Untersuchung und Bewertung dieser Schäden könnte zu dem Schluss führen , dass auch den am Wohn - und Geschäftshaus geltend gemachten Schäden ein Stützverlust z ugrunde gelegen hat. 33 34 35 - 17 - Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Anschlussrevision weiter zutreffen d rügt, den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt . Es hat insb e- sondere nicht berücksichtigt, dass der Kläge r geltend gemacht hat, die (Ur - sprungs - ) Schäden beträfen durchweg die zur Straße gelegene Seite des Ha u- ses , und der Bürgersteig vor dem Haus sei um etwa 12 cm zur Straße hin a b- gesun ken ; zudem habe sich die Außentreppe vor dem Ladenlokal um bis zu 5 cm weggeneigt und ebenfalls - um 3 cm - gesen kt. Mit diesem Vorbringen, das dagegen spricht, dass es sich bei den feststellbaren Gebäudeschäden - wie es das Berufungsge richt je denfalls für möglich hält - um bloße Altersschäden handelt, hat sich da s Berufungsgericht nicht (hinreichend) befasst. E benfalls zu Recht rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsg e- richt ein en Stützverlust mit dem Nichtvorliegen von Schiefstellungen, wie sie der Sachverständige P . als setzungstypisch bezeichnet hat, verneint , ohne hierbei die Aussage des bereit s vom Landgericht vernommenen Zeugen G . zu würdigen, die Ladentür habe nach Durchführung der Bauarbeiten (im Laufe des Jahres 1995) oftmals geklemmt. In diesem Zusammenhang hat es weiterhin nicht ausrei chend berücksichtigt, dass der Kläger ausdr ück lich ge l- tend gemacht hat , die Eingangstür schließe nicht mehr selbständig, sondern sperre 4 cm, und auch andere Türen sowie Fenster seien damals wie heute verzogen. Damit hatte er aber auch Schäden vorgetragen, die auf eine Verfo r- mung des Baukörpers hin deuteten; nach den Ausführungen des Sachverstä n- digen könnte dies grundsätzlich auf einen Stützverlust zurückzuführen sein. 36 37 - 18 - Das Berufungsgericht wird deshalb das Vorbringen des Kläger s und die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufn ahme - neu zu würdigen haben. Da bei erhält es Gelegenheit, sich, soweit erforderlich, mit den weiteren Rügen der Anschlussrevision zu befassen , auf die näher einzugehen der Se nat keinen Anlass hat. 2 . Die Rüge der Anschlussrevi sion, das Berufungsgerich t habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung die Bindungswirkung des Teilurteils des S e- nats vom 14. Februar 2008 unbe achtet gelassen, ist demgegenüber unbegrü n- det. Die Bindungswirkung des § 563 Abs . 2 ZPO erfasst nur diejenigen G e- sichtsp unkte, dere n rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 10 f). Der Senat hat in seinem vorausgegangen Urteil vom 14. Februar 2008 nur entschieden, dass bestimmtes Vorbringe n des Klägers im ersten B e- rufungsurteil nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, weil es an vom Revis i- onsgericht nicht nachholbaren Feststellungen dazu mangelte, dass die Ve r- spätung des Vortrags auf grober Nachlässigkeit beruhte. Darüber hinaus hat der Se nat ausgesprochen, dass dieses Vorbringen und die diesbezüglichen Beweisanträge auch nicht als unzulässige Ausforschung unbeachtlich seien. Die Entscheidung betrifft damit lediglich die prozessuale Unbeachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick darauf . Daran hatte sich das Berufungsgericht zu ha l- ten, es war jedoch nicht gehindert, den Sachvortrag anhand der von ihm weite r durchgeführten Beweisaufnahme und deren Ergebnis frei zu würdigen und neu auf seine Erheblichkeit zu prüfen. 38 39 40 - 19 - 3. Ebenso vergeblich wende t sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht eine deliktische Haftu ng (auch) der Beklagten zu 1 nach § § 823, 909, 831 BGB verneint hat . Au s den Feststellungen des Beru fungsg e- richts ergibt sich nichts für eine deliktische Haftung der Bekl agten zu 1 auf grund eigenen Handelns. Au ch für eine Haftung der Beklagten zu 1 ge mäß § 831 BGB lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Anschlussrevision nichts entnehmen . Die Beklagte zu 2 und der Streithelfer w a- ren, wie die A nschlussrevision selbst hervorhebt, gegenüber der Beklagten zu 1 selbständige Unternehmer. Dass die Beklagte zu 2 und der Streithelfer gleic h- wohl in die Organisation der Beklagten zu 1 eingebunden und dementspr e- chend weisungsunterworfen gewesen wären, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. S oweit das Berufungsgericht weitere mögliche Ansprüche gegen die B e- klag te zu 1 verneint hat, ist dies rechtsfehler frei; d ie Anschlussrevisi on bringt hierge gen auch nichts Erhebliches vor. C. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Rechts streit nicht zur Endentschei dung reif ist, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsge ri cht zurückzuverweisen. 41 42 43 - 20 - a) Das Berufungsgericht wird dabei zunächst zu klären haben, ob die Anträge des Klägers nur auf einen Ersatz b e z iehungs w eise eine Entschädigung hinsichtlich bereits einge tretener Schäden gerichtet sind oder auch Zukunft s- schäden umfassen sollen. Der Tenor des Berufungsurteils betrifft nur bereits entstandene Schäden und das Berufungsgericht hat auch in seinen G ründen unter II. 2. nur einen Anspruch auf Ersatz von Sc häden festgestellt, die nach den mit der Klageschrift dargestellte n Schäden an den Gebäuden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahre 1994 (bereits) verursacht worden sind, nicht aber solcher, die erst noch entstehen w erden. Unter I. der G ründe hat es alle r dings ausgeführt, der Kläger begehre mit dem Feststellun gsantrag die umfassende Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten fü r alle aus der Kanalbaumaßnahme resultierenden Schäden, die sich nach seiner Auffa s- sung bereits entwickelt haben oder noch entwickeln werden. b) Bei der Beantwortung der Verjä hrungsfrage wird sich das Berufung s- gericht gegebenenfalls mit dem Grundsatz der Schadenseinheit auseinande r- setzen müssen. Nach diesem Grundsatz stellt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht , ein einheitliches Ganzes da r und ist mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten anzusehen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren ad ä- quat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitl i- che Verjährungsfrist läuft , sobald irgendein (Teil - )Schaden entstanden ist. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen ist unerheblich, soweit es sich bei den Schadensfolgen nur um eine bloße Weiterentwicklung handelt und m it ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. 44 45 - 21 - BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415 und vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303, 1304) . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 1 U 379/06 -
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