BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 82 /1 3 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats v om 8. Januar 2014 w erd en zurückgewiesen . Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzula s- sungsb eschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die R e . Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevo llmächtigten des Kl ä- gers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. M ai 2014 sowohl im Namen des Kl ä gers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und bea n tragt , u setzen. Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozes s- bevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind un statthaft. N ach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertb e schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwe r- den sind daher als Gegenvorstellungen zu werten. Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. De m Kläger fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsb e helfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine z u niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gege n- 1 2 3 4 - 3 - vorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Insta nz ist nicht inne r- halb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsm o natigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Sa tz 2 GKG (vgl. BGH, Beschl uss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revision s instanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. In stanz am 10. J a- nuar 2014 zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwer t- beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom 9. M ai 2014 ist erst am 30. März 2015 beim Bundesgerichthof eingega n gen. Büscher Koch Löffler Schwonke Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2012 - 16 O 526/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2013 - 24 U 131/12 -
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