BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Der Anlageberater hat auch dann über das Risiko einer wieder auflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären, wenn diese auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III Z R 82/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf di e Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als die Klage hinsichtlich der B e- teiligung des Klägers am I . abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhe bung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligun g des Klägers an der I . (I . ) . Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen selbständigen Handelsve rtreter s H . am 15. August 2000 und 14. April 2003 am I . und an der I . 1 2 - 3 - KG (IM . ). D ie Beteiligung am I . betrug 30.000 DM zuzüglich einer A b- wicklungsge bühr in Hö he von 1.500 DM und die 2003 getätigte Anlage im IM . 7.500 Der Kläger macht unter anderem geltend, dass er nicht über eine wieder auflebende Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 HGB aufgeklärt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiese n. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht (b e- schränkt) zugelassenen Revision verfolgt er seine Klageanträge bezüglich der Beteiligung am I . weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Da s Berufungsgericht hat offen gelassen , ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungs - oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekom men ist . Zu der - im Revision s verfahren allein noch bedeutsamen - Frage der unterbli e- benen Aufklärung üb er das Wiederaufleben der Kommanditistenhaf tung bei der Beteiligun g am I . gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Tr euhandkommanditistin sei auf 10 % der Einlage beschränkt gewesen, so dass im Falle der Haftung aus § 172 3 4 5 6 - 4 - Abs. 4 HGB ein Rückforderungsanspruch der Treuhandkomman ditistin in en t- sprechender Höhe gegenüber dem Kläger bestanden hätte. Die Beklagte habe den Klä ger nicht über dieses Risiko des Wiederauflebens der Kommanditiste n- haftung aufklä ren müssen . Einer Beweisaufnahme zu der - vom Kläger behau p- teten - nicht rechtzeitigen Übergabe eines einer etwaigen Aufklärungspflicht genügenden Prospekts habe es daher nich t bedurft. Im vorliegenden Fall sei die Haftsumme auf 10 % beim IM . begrenzt gewesen. Bei einer B e- schränkung der Haftsumme auf 10 % des Einlagebetrags sei das Haftungsrisiko signifikant limi tiert. Bei einer solchen Beschränkung sei das R isiko für die jewe i- lige Anlageentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, einen Kapitalabfluss für Provisionen von bis zu 15 % als nicht aufklärungsbedürftig anzusehen, wohl aber das mehr oder weniger theoretische Risiko d es Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung mit einer auf 10 % des Nennwerts des eingelegten Kapitals beschränkten Haftsumme. II. Soweit d as Berufungsurteil Schadensersatzansprüche des Klägers auch hinsichtlich der Beteiligung am IM . verneint hat , hält es d er rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. Insoweit kann m it der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung derzeit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. 1. Da das Berufungsgericht offen gelasse n hat, ob ein Auskunfts - ode r ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, kann ein Schadensersatzanspruch nur dann verneint werden, wenn eine Pflichtverletzung unter dem Blickwinkel eines Anlageberatungsvertrags auszuschließen ist. 7 8 - 5 - 2. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlag eberater rechtzeitig, ric h- tig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben ode r haben können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW - RR 2014, 1075 Rn. 8 mwN). In diesem Zusammenhang gehört es n ach der Senatsrechtsprechung , die das Berufungsgericht teilt, insbesondere zu den Pflichten eines Anlageberater s, den Anleger über das Risiko der Ha f- tung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklä ren (Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 , NJW - RR 2010, 1623 Rn. 20, 23 ; vgl. auch - bezüglich etwaiger Prospekthaftungsansprüche - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 335/12 , Rn. 28). 3. Soweit das Berufungsgericht hier eine Pflicht zur Aufklärun g verneint, weil die Haftung des Anlegers - entweder unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber, der dem Rück griff des Treuhandkommanditis ten au s- gesetzt ist - nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des eingetragenen Haftkapitals begrenzt sei (so auch Schleswig - Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 U 158/11 Umdruck S. 19 f und Brandenburgisches Oberlandesger icht, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/ 11, j uris Rn. 38 ), hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Aufklärungspflicht des Anlageb e- raters im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist darin begründet , dass die an den Anleger erfolgte Au s- za h lung durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurück b e- zahlt werden muss. Dieses Risiko unterscheidet sich auch von demjenigen des allgemeinen Verlustrisikos, über das daneben aufzuklären ist. Die wieder aufl e- bende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognost i- 9 10 - 6 - zierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage . Deshalb kann dem Risiko der wie der auflebenden Kommanditistenhaftung eine Bedeutung für die Anlageentscheidung nicht a b- gesprochen werden , auch wenn es auf 1 0 % des Anlagebetrags be grenzt ist. Es ist deshalb aufklärungspflichtig im Rahmen eines Anlageberatungsg e- sprächs, da es dem Anleger überlassen werden muss, welche Bedeutung er diesem Risiko bei seiner Anlageentscheidung geben will. Fehl geht das Argument des Berufungs gerichts, es sei ein Wertungsw i- derspruch, eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei einem Wiederaufl e- ben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs . 4 HGB in Höhe von 10 % des Einlagebetrags anzunehmen , nicht jedoch bei einem Kapitalabfluss für Provi - sio nen bis zu 15 % der Beteiligungssumme (vgl . insoweit Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121) . Der durchschnittl i- che Anle ger muss damit rechnen, dass in dem von ihm aufzubringen den Bete i- ligungsbetrag (einschließlich Agio) auch die Kosten des Vertriebs der Anlage enthalten sind, während er nicht ohne weiteres erwartet , dass einmal an ihn ausgeschüttete Beträge wieder zurückgezahlt werden müs sen, wodurch nac h- träglich seine bereits vereinnahmte Rendite wieder verringert wird . 4 . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und mangels Entscheidung s- reife zur neuen Verhandlung und Entsche idung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Weiteren wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, inwieweit die Begrenzung des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Absatz 4 HGB auf 10 % der Anlage im konkreten Einzelfall die Anlegerentscheidung des Klägers beeinflusst hat. Dabei ist zu beachten , dass nach der Rechtsprechung des e r- 11 12 - 7 - kennenden Senats zugunsten des Klägers zwar eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass er sich bei d er gebotenen Aufklä rung nicht am IM . bete i- ligt hätte ( vgl. Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/0 9, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 20), die jedoch eine entgegenstehende tatrichterliche Würdigung nicht au s- schließt. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2013 - 5 O 202/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.02.2014 - 11 U 200/13 -
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