ECLI:DE:BGH:2016:280416UIZR82.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/14 Verkündet am: 28 . April 2016 Führinger Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2 Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Au s- land bezogenen länderspezifischen Top - Level - Domains (hier: und p ) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkr e- te schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines N a- mens unter der fremden länderspezifischen Top - Level - Domain beeinträchtigt werden. BGH, Urteil vom 28. April 20 16 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2014 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt wo rden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen, soweit die Klage mit de m Antrag, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain (url) " www.profit " zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (dort Ziffer I 2 ) sowie dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Internetdomains (url) " " und " www.profit - " (dort Hilfsantrag Ziffer I 4) abgew iesen worden ist. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Internetdomain www.profit wird zurückgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine flexi - ble virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service , IaaS ) unter anderem auf Servern und Netzwerken über das Internet zur Verfügung stellt. Sie ist seit dem 10. März 2010 unter ihrer Firma " ProfitBricks GmbH " im Handelsregister eingetragen und tritt im Internet unter den Domainnamen " " und " " auf. Für die Klägeri n sind mit Zeitrang vom 23. September 2010 die Gemeinschaftswortmarke Nr. 009397936 " P rofit B ricks " sowie mit Zeitrang vom 3. Mai 2011 d ie Gemeinschaftsb ildmarke Nr. 009934861 " PROFITBRICKS The IaaS - Company " unter anderem für folgende Dienstleistungen gesch ützt: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Internet; Übermittlung von Nachrichten, Gestaltung und U n- terhaltung von Website s für Dritte, Vermietung und Wartung von Speicherplä t- zen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting). Der Beklagte ist Inhaber der am 11. Juni 2010 registrierten Domainn a- men " " , " " , " prof " , " " und " profit " . Die beiden zu letzt genannten Domainnamen bi etet der Beklagte zum Kauf an. Unter keine m der Domainnamen unterhält der Beklagte Interne t- seiten mit Inhalte n . Bei ihrer Eingabe wird der Nutzer auf eine Internetseite mit dem Domainnamen " de/ " geleitet, auf der E - Mail - Anb ieter aufgeführt und über einen Link aufrufbar sind . Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Domainnamen in Kenntnis der geschäftlichen Neuausrichtung der Klägerin ohne ernsthaften B e- nutzu ngswillen in der Absicht eintragen lassen, sich diese von der Klägerin a b- kaufen zu lassen. Er verletze damit vorrangig ihre Markenrechte. Hilfsweise hat 1 2 3 - 4 - die Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie weiter hilfsweise namens - und delikts rechtliche Ansprüche geltend gemacht. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung , hat die Klägerin zuletzt beantragt , 1. dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unte r- sagen, die Internetdomain (url) " www.profitbrick.c om " im geschäftlichen Ve r- kehr für E - Mail - Referenz ierungs dienste zu benutzen oder benutzen zu la s- sen, sowie die Internetdomains (url) " www. " ; " www.profitb r " ; " www.p " ; " www.profit " zu regis t- rieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen ; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber den zuständigen (und im Einzelnen näher benannten) Registrierungsstellen in die Löschung und Dekonnekti e- rung der Internetdomains (url) " www. " ; " www.profitb r ick s.org " ; " www.p " ; " " ; " www.profit " durch eine gesonderte schriftliche Erklärung einzuwilligen, sie freizugeben und diesen sowie gegenüber dem zuständigen (und näher benannten) Serviceprovider die hierzu erforderliche n Willenserklärungen abzugeben . Die Klägerin hat ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ve r- pflichtet sei , den ihr durch die Benutzung der D o mainnamen für E - Mail - Refe - renzierungsdienste entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen ( Klageantrag Ziffer 3 ) . Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten . Er hat unter anderem ei n- gewandt , er benutze die streitgegenständlichen Domainnamen nicht im g e- schäftlichen Verkehr und habe unter diesen auch keine Waren oder Dienstlei s- tungen angeboten . D as Landgericht hat de r Klage teilweise stattgegeben , soweit diese g e- gen die Domainnamen " " und " p " gerichtet ist . Das Berufung sgericht hat d en Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen verurteilt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurüc k- 4 5 6 7 - 5 - weisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klage abweisung s- antrag weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Klägerin stünden die g e- gen die beanstandeten Domainna men gerichteten Unterlassungs - und L ö- schungsansprüche zu . Sie könn e deshalb auch die Feststellung der Schaden s- ersatzpflicht des Beklagten verlangen. Zur Begründung h at es ausgeführt: Der gegen die Verwendung des Domainnamens " " im g e- schäf tlichen Verkehr für E - Mail - Referenzierungsdienste gerichtete Unterla s- sungsanspruch folge wegen Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke der Klägerin und dem angegriffenen Domainnamen aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV. Die Klagemarke " P rofitBricks " weise mindestens durchschnittliche Kennzeichnungs kraft und eine hochgradige Ähnlichkeit mit dem Domainnamen " " auf . Die auf der Internetseite mit dem D o- mainnamen " " angebotenen Dienstleistungen seien mi t den für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen " Übermittlung von Nac h- richten und Hosting " identisch. Der Beklagte , dem kein prioritätsälteres Unte r- nehmenskennzeichen zustehe, habe den Domainnamen auch markenmäßig verwendet, weil durch die Weiterleit ung auf die se Internetsei te ein ausreiche n- der Bezug zu m Dienstleistungsangebot de r dort aufgeführten E Mail - Anbieter beziehungsweise zum auch das Hosting umfassenden Angebot de s die Inte r- netseite betreibenden Unternehmens O VH hergestellt werde. Der Unterla s- sungsanspruch ergebe sich zudem aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Verbi n- dung mit § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG, weil zwischen dem Unternehmensken n- zeichen " ProfitBricks " der Klägerin und dem Domainnam en " " 8 9 - 6 - Verwechslungsgefahr bestehe . Insoweit gel te nichts anderes als bei der Pr ü- fung d er Ver wechslungsgefahr mit der Klagem arke. Die Unterlassung des Registrierens beziehungsweise de r Aufrechterha l- tung der R egistrier ung der Domainnamen " " , " " , " p " und " profit " könne die Klägerin nach § 12 BGB wegen einer Verletzung ihres Namensrechts an ihrer Firma " ProfitBricks " verlangen. Der von keinen eigenen Rechten des Beklagten gedeckte und deshalb unb e- fu g te Namensgebrauch führe zu einer Zuordnungsverwirr ung und verletze schutzwürdige Interessen der Klägerin. Diese habe ein berechtigtes Interesse daran, unten den in Spanien und den V ereinigten Staaten von Amerika üblichen Top - Level - Domains " .es " und " .us " spanisch - beziehungsweise englischspr a- chige Inhalte zugänglich zu machen . Es liege ferner i m berechtigten Interesse der Kläge rin , unter de n Domainnamen " profit " und " " von Internetnutzern aufgefunden zu werden, weil diese bei der Eingabe zu Verkü r- zungen neigten oder d as fehlende " s " versehentlich wegließen. Für einen A n- spruch aus § 12 BGB genüge die festgestellte Verwechslungsgefahr . Eine so l- che Gefahr bestehe ebenso zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Kl ä- gerin und dem Domainnamen " " . Aufgrund der Zuordnungs ve r wirrung und der erheblichen Beeinträcht i- gung ihrer Interessen könne die Klägerin nach § 12 Satz 1 BGB zudem die L ö- schung der angegriffenen Domainnamen beanspruchen. D a d er Beklagte Kenntnis von den Marken - und Kennzeichenrechte n der Kläg erin habe erl angen können, sei er dem Grunde nach auch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens nach § § 5 , 15 MarkenG beziehungswei se nach Art. 9 GMV, § 14 Abs. 6 Mar kenG verpflich tet . 10 11 12 - 7 - B . Die g egen d iese Beurteilung gerichtete Revisio n des Beklagten hat E r- folg . Zwar ist die Klage nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (dazu I). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellu n- gen kann ein mit dem Klageantrag 1 Fall 1 geltend gemachte r Anspruch der Kläger in auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens " profi t- " im geschäftlichen Verkehr für E - Mail - Referenzierungsdienste nicht bejaht werden . Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen z u- dem nicht die Annahme von die Registrierung betreffenden Unterlassungs a n- sprüchen im Hinblick auf die Domainnamen " prof " , " p " , " " sowie " profit " ( Klageantrag 1 Fall 2 ) . Auch die Anna h- me , es lägen die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Löschungs a n- sprü che in Bezug auf die Domainnamen " " , " p " , " pr o- fitbr " , " " und " profit " vor, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . I . Die Klage ist allerdings nicht wegen fehlender Bestimmtheit de s Klag e- grundes unzulässig. D ie Klägerin stützt ihr Klagebegehren insoweit auf verschiedene Strei t- gegenstände, als sie in erster Linie aus zwei eingetragenen Marken vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WR P 2011, 1454 TÜV II; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 - Basler Haar - Kosmetik, jeweils mwN) . Z u- dem hat sie sich hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichen und wiederum hilfsweise hierzu auf ihr Namensrecht s owie auf allgemeine delikt s rechtliche Vorschriften gestützt. Die Klägerin hat allerdings in den Tatsacheninstanzen nicht angegeben, in welcher Rangfolge ihre Klagemarken geprüft werden so l- len . Die danach hinsichtlich des Vorgehens aus den Marken gegebene a ltern a- tive Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren pr o- 13 14 15 - 8 - zessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gege n das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klag e- grund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die Klägerin kann in der Revision s- instanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativ en Klag e- häufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revision s- instanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 - TÜV II; BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 21 = WRP 2012, 1392 Pelikan; Urtei l vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III). D ie Klägerin hat allerdings in d er Revisionserwiderung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche zuerst auf die G e- meinschaftswortmarke Nr. 009397936 und anschließen d auf die Gemei n- schafts b ildmarke Nr. 009934861 stützt sowie hilfsweise aus d er bereits in den Vorinstanzen angegebene Ra ngfolge der weiteren Streitgegenstände herleite t. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin noch im Lau fe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachholen (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II ; GRUR 2012, 304 Rn. 18 - Basler Haar - Kosmetik ; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 R n. 31 = WRP 2012, 716 OSCAR; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 14 - Parfumflakon III ) . Sie ist zudem ve r- fahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Klageantrag Ziffer 1 Fall 1 ebenfalls auf einen Schutz der Gemein schaftswortmarke Nr. 009397936 " P roftiBricks " gestützt hat (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 14 - TÜV I). Vor diesem Hintergrund kommt es deshalb nicht weiter darauf an, ob sich - wie die Revisionserwiderung geltend macht - aus dem zur Auslegung der Klageanträge hera nzuziehenden Klagevorbringen in den Tatsacheninstanzen hi nreichend deutlich ergibt, dass sich die Klägerin in erster Linie auf ihre Wortmar ke stützt . - 9 - II . Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch da gegen , dass das Ber u- fungsgericht die geltend gemacht en Klageansprüche als begründet erachtet hat. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines g e- gen die Verwendung des Domainnamens " " im geschäftlichen Verkehr für E - Mail - Referenzierungsdienste gerichteten Unterlassung sa n- spruch s bejaht (Klageantrag Ziffer 1 Fall 1) . Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass eine relevante Verletzungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV vorliegt . a) Na ch dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlungen ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung ( EG) Nr. 207/2009 des R a- tes über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (nachfolgend: VO (EU) Nr. 2015/2424) novelliert worden (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) . Die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs . 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist durch Art . 1 Nummer 11 der VO (EU) Nr. 2015/2424 zwar ergänzt und geändert worden. An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 2015/2424 getreten. Diese Än d e- rungen haben aber keine Auswirkungen auf die im Streitfall entscheidungse r- heblichen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr und d as Erfordernis des 16 17 18 - 10 - Handelns im geschäftlichen Verkehr. Deshalb besteht kein Anlass, die mündl i- che Verhandlung wegen dieser Ge setzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. b) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, es liege ein Handeln des Beklagten im ge schäftlichen Verkehr vor . a a) Die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung (UMV) setzt vor aus, dass das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg . 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 R n. 54 = WRP 2011, 1129 - L ' Óréal/eBay, mwN ; Eisenführ/Eber hard in Eise n- führ/Schennen, GMV, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 65 ). D ies ist der Fall, wenn die Benu t- zung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. November 2002 C 206/01, Slg. 2002, I - 10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 40 = WRP 2002, 1415 Arsenal Football Club ; Urteil vom 25. Januar 2007 - C - 48/05, Slg. 20 07, I - 1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 18 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; Urteil vom 11. September 2007 C 17/06, Slg. 2007, I - 7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 16 f. - Céline ; zu § 14 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 Internet - Versteige rung II; Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 4 3 = WRP 2008, 1104 Internet - Verstei gerung III ) . Dabei sind im Inter esse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen ( BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 249 Internet - Versteigerung I; GRUR 2008, 702 Rn. 43 - Internet - Versteigerung III ; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheb errecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 108 ). 19 20 - 11 - Dies führt allerdings n icht dazu, dass bei einem Domainnamen eine Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr besteht . Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass ein Domainname im geschäftlichen Ve r- kehr benutzt wird , wobei i m Zweifel von einer rein privaten Nu tzung auszug e- hen ist (BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 = WRP 2008, 1520 - ). Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Ve rhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Ha n- deln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 197 s ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 - ). b b) Dazu, ob nach den vorstehenden Maßstäben ein Handeln im g e- schäftlichen Verkehr vorliegt, h at das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Während das Landgericht die Frage, ob der Beklagte den beanstandeten Domainnamen geschäftlich ver wendet, noch ausdrücklich offen gelassen hat, hat sich das Berufungsgericht hiermit nicht auseinanderg e- setzt. Der Sache nach ist es bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV vielmehr stillschweigend von einer Ben utzung des fraglichen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ausge gangen . Das Berufungsurteil enthält damit keine hinreichend tra gfähige Begründung für die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV. c c ) Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr kann vom S e- nat auch n icht auf der Grundlage der anderweitig getroffenen Feststellungen 21 22 23 - 12 - des Berufungsgerichts bejaht werden. Umstände, die den konkreten Schluss zuließen, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Domainnamen im g e- schäftlichen Verkehr benut zt , hat das Berufun gsgericht bislang nicht festg e- stellt . (1 ) Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine B e- nutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2 005, 893 - ; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 16 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 30 = WRP 2009, 803 - ; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 40 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, lässt sich auch nicht aus dem Umstand schließen , dass der beanstandete Domainname unter der generischen Top - Level - Domain " .com " registriert ist . Dies begründet keine Vermutung für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr . Zwar war die Top - Level - Domain " .com " ursprünglich für die gewerbliche Nutzung vorges e- h en. Tatsächlich steht sie aber allen Nutzern offen (vgl. Bettinger in Betti nger, Handbuch des Dom ainrechts Rn. DE 144 ; Hacker in Ströbele/Hacker , Mar - kenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 52; Ingerl/Rohn ke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 85 ). (2 ) Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr kann nicht a l- lein mit Blick darauf angenommen werden, dass er na ch den Feststellungen des Berufungsgerichts die Domainnamen " " und " profit " zum Kauf anbietet . D ie Registrierung eines Domainnamens in der Absicht, di e- sen zu veräußern, begründet keine markenrechtlich relevante Be nutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr , solange der Inhaber den Domainnamen nicht anderweitig verwendet ( vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 8 = WRP 2 014, 585 - ; vgl. aber auch 24 25 - 13 - Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 52; Inger l/ Rohnke aaO § 14 Rn. 85 mwN; auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abstellend Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Kap. 13 Rn. 441 ). Allein ein Kaufangebot stellt keine Benutzung de s Domain namens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV sowie § 14 Abs. 2 Ma r- kenG und damit k ein geschäftli che s Handeln unter dem Domainnamen dar (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 30 ; OLG Nürnberg, MMR 2009, 768 f.; Bettin ger in Bettinger aaO Rn. DE 145; Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15 Rn. 11 2 , 116 ; Ubber, WRP 1997, 497, 504 ). Z u der Frage , ob hierfür eine Erstbeg e- hungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. (3 ) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der Beklagte habe die st reitgegenständlichen Domainnamen für ein zuvor gegründetes U n- ternehmen registriert und deshalb im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe die beanstand e- ten Domainnamen auf seinen Namen eintragen lasse n. Es hat sich dabei nicht da mit auseinandergesetzt, dass d er Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe vor der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ein Unterne h- men gegründet, das Expertenwissen an Privatpersonen vermittle. Für dieses Untern ehmen habe er zunächst die Bezeichnung " Prof i t brick " beziehungsweise " Profitbricks " in Aussicht genommen . Die Klägerin hat ihrerseits dargelegt, die in Rede stehenden Domainnamen und die darunter betriebenen Internetseiten seien vom Beklagten für sein soda nn unter der Bezeichnung " R . " geführtes Unternehme n registriert worden und wür den von d em Unternehmen gehalten beziehungsweise betrieben. D ie angesichts dieses Sachvortrags mögliche Schluss folgerung , der B e- klagte habe unter den registrierte n Domainnamen Internetseiten mit an seine 26 27 28 - 14 - Kunden gerichteten Inhalten betreiben wollen, könnte zwar für eine geschäftl i- che Absicht im Zeitpunkt der Registrierung sprechen. Ob damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist (in diesem Sinne wohl Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15 Rn. 112) , kann aber auch insoweit offen bleiben, weil es wied e- rum an der erforderlichen Benutzung des Domainnamens für Waren ode r Dienstleistungen fehlt . Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass der B e- klagte den Domainnam en " " für einen mit Inhalten versehenen Internetauftritt für sein Unternehmen benutzt hat. Allein die mit einer entspr e- chenden Absicht erfolgte Registrierung begründet keine relevante Verletzung s- handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buc hst. b GMV und des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV . (4 ) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den streitigen Domainnamen allerdings nicht lediglich regi s- triert und zum Kauf angeboten, sondern ihn dah in gehend ge nutzt, dass er d a- runter eine Internetseite betreibt, die zwar nicht mit Inhalten versehen ist, von der der Nutzer aber auf eine andere, mit Inhalten versehene , vom Unternehmen OVH betriebene Internetseite mit dem Domainnamen " " weit ergeleitet wird. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf den Inhalt dieser Internetseite abgestellt hat, kann indes auch insoweit nicht ohne weitere - bisher nicht getroffene - Feststellung en von einer Zeichenbenu t- zung im geschäftlichen Ver kehr ausgegangen werden. Zwar kommt grundsätzlich ein geschäftliches Handeln des Beklagten u n- ter dem Gesichtspunkt einer Förderung des Absatzes von Dienstleistungen de s Unternehmens OVH und der auf dessen Internetseite aufgeführten E - Mail - A nbieter in Betracht. Das Berufungsgericht hat hierzu aber bislang keine hinre i- chenden Feststell ungen getroffen , die die Beurteilung eines Handelns im g e- schäftlichen Verkehr erlauben . Dies gilt ebenso für den bisher nur pauschal g e- 29 30 - 15 - haltenen und allein auf die Beantragu ng eines Sachverständigengutachtens gestützten Vortrag der Klägerin, der Be klagte habe eine Vergütung dafür erha l- t e n , dass er die Weiterleitung auf die Internetseite mit dem Domainnamen " / " ermöglich e . Zwar kann dieser Umstand grunds ätzlich eine geschäftliche Nutzung des Domainnamens begründen (vgl. dazu auch Be t- tinger in Bettinger aaO Rn. DE 149) . Das Berufungsgericht hat sich jedoch bi s- her mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen. dd ) Die Frage, ob der Beklagte den angegriffenen Domainnamen " profi t- " im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, ist auch entscheidungse r- heblich. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, wonach die Klagemarke mind estens durchschnittliche Kennzeichnung s- kraft aufweise und zwischen ihr und dem angegriffenen Domainnamen hoc h- gradige Zeichenähnlichkeit sowie Identität der zu betrachtenden Dienstleistu n- gen bestehe. Sie nimmt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe an dem angegriffenen Domainnamen keine prioritätsälteren Rechte erworben und habe diesen markenmäßig verwendet, indem bei einer Eingabe auf die auf der Internetseite mit dem Domainnamen " " abrufbaren Inhalte weite rgeleitet werde (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 49, 60 - airdsl). Rechtsfehler sind dem Berufung s- gericht insoweit nicht unterlaufen. Dass die angegriffenen Domainnamen für den Beklagten registriert wurden, bevor die Klägerin ihre Marken angemeldet hatt e, steht einem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 - airdsl, mwN). ee ) Da nach alledem hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zum entscheidungserheblichen Merkmal des Handeln des Beklagten im g e- sc häftlichen Verkehr fehlen und der Senat diese Voraussetzung nicht auf der 31 32 - 16 - Grundlage der anderweitig vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejahen kann, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klagea n- trag Ziffer 1 Fall 1 aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2 . D as B erufungs urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit da s B e- rufungsgericht den Beklagten wegen einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin gemäß § 12 BGB zu r U nterlass ung verurteilt hat , die Domainnamen " " , " " , " p " und " profit " zu regis t- rieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (Klageantrag Ziffer 1 Fall 2) sowie in di e L öschung sämtlicher beanstandeter Domainnamen einzuwi l- ligen (Klageantrag Ziffer 2) . Die Vor aussetzungen für einen gegen den Domai n- namen " profit " gerichteten Unterlassungsanspruch und gegen die D o- mainnamen "profit" und "" geric htete Löschungsanspr ü- che liegen nicht vor. Unbegründet ist auch der auf Feststellung der Schaden s- ersatzpflicht hinsichtlich des Domainnamens "profit" gerichtete Klagea n- trag . Auf der Grundlage der bis lang getroffenen Feststellungen kann zudem nicht angenom m en werden, dass die Klageansprüche hinsichtlich der Domai n- namen " " , " p " und " " begründet sind. a) Im Streitfall geht es um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, soweit es um Unterlassungs - und Lös chungsansprüche in Bezug auf Domai n- namen geht, die im Ausland registriert sind (".com", ".org", ".us" und ".es"). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB g e- prüft und ist mit Recht und von der Revision unbeanstandet von der Anwen d- barkeit deutschen Rechts ausgegangen. aa) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit des deutschen N a- mensrechts im Streitfall kollisionsrechtlich aus de m in Art. 8 Abs. 1 der Rom - II - 33 34 35 - 17 - Verordnung bestimmten Schutzland prinzip ergibt (vgl. Weller , LMK 2013, 344766 für Domainnamen, die - wie im Streitfall - keinen privaten Namen, so n- dern einen Handelsnamen, eine Firma oder deren Kürzel enthalten ) oder diese Bestimmung gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom - II - Verordnung nicht anwen d- bar ist , wonach Anspr üche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, und sich die A n- wendung der Bestimmung des § 12 BGB deshalb aus dem Deliktsstatut des deutschen internationalen Privatrechts gemäß Art. 40 ff. EGBGB ergibt (vgl. Palandt / Thorn, BGB, 75. Aufl., Rom II 1 Rn. 15; Junker in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., Art. 1 Rom II - VO Rn. 43 ; Mankowski, CR 2002, 450, 451 ) . Im Streitfall haben sowohl die Klägerin als auch der als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass die Anwe n- dung des deutschen Namensrechts sowohl aus Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Rom - II - Verordnung als auch aus Art. 40 Abs. 2 EGBGB folgt . bb) Die Anknüpfung an den vorrangigen gemein samen gewöhnlichen Aufenthalt entfällt auch nicht deshalb, weil der Fall nach den Gesamtumständen eine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates au f- weist. Eine solche wesentlich engere Verbindung ergibt sich nicht allein aus dem Umst and, dass einige der betroffenen Registrierungsstellen ihren Sitz im Ausland haben. Dieser Umstand hat zwar Auswirkungen auf die Vollstreckung des Klageantrags 1 Fall 2 und des Klageantrags 2 (vgl. Mankowski, CR 2002, 450, 451) . Es ist im Streitfall jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die namensrechtlichen Interessen der Klägerin durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen im Schwerpunkt nicht in Deutschland, sondern in den Ländern betroffen sind, in denen die Registrier ungsstellen der Top - Level - Domains ".es", ".us" , ".org" oder ".com" ansässig sind. 36 - 18 - b ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit den Kl a- geanträgen Ziffer 1 Fall 2 sowie Ziffer 2 geltend gemachten Unterlassungs - und Löschungs anspr ü ch e sic h n icht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der Kläge rin erg eben . Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unter nehmenskennze i- chens erfüllt (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 37 - Metrosex; GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU). Hierfür ist Voraussetzung, dass jedw e- de Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verle t- zungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branche n- nähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin oder des Dienstleistung s- ähnlichkeitsbereichs ihrer Marke (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 3 6 - ; GRUR 2010, 235 Rn. 24 AIDA/ AIDU; GRUR 2012, 304 Rn. 26 - Basler Haar - Kosmetik). Dafür ist nichts ersichtlich. c ) Der Anspruch aus § 12 BGB wird - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - im Streitfall auch nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt. M it dem Unterlassen der Registrierung bezi e- hungsweise de r Aufrechterhaltung der Registrier ung und der Löschung de r Domainnamen werden Rechtsfolgen begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar - Kosmetik ; GRUR 2014, 506 Rn. 8 - ; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 16 = WRP 2014, 424 - ). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ei n Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschli e- ßende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domaina d- resse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (B GHZ 149, 191, 199 - s; BGH, Urteil vom 26. Ju n i 37 38 - 19 - 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - ; Urteil vom 9. Sep - tember 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - ; GRUR 2012, 304 Rn. 29 - Basler Haar - Kosmetik ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 12 = WRP 2013, 338 - ). d ) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen des § 12 BGB als erfüllt angesehen. aa) Eine im Stre itfall allein in Betracht kommende unberechtigte N a- mensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt vor aus , dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsve r- wirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträg ers verletzt we r- den (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - ; GRUR 2014, 506 Rn. 14 - ). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrech t- lichen Befugnisse verbunden ist (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 36 - Metrosex; GRUR 2014, 393 Rn. 21 - ) . Wird der ei gene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top - Level - Domain " .de " registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträc h- tigt, da die m it dieser Bezeichnung gebildete Internet - Adresse nur einmal ve r- geben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - ; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar - Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainna me unter dieser Top - Level - Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - s; BGHZ 155, 273, 276 f. - ; BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 39 40 - 20 - 171, 104 Rn. 11 - ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - ; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar - Kosmetik ; GRUR 2013, 294 Rn. 14 ; GRUR 2014, 506 Rn. 28 - ). Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verletzung des Namen s- rechts der Klägerin durch die Registrierung der angegriffe nen Domainnamen nicht angenommen werden . bb) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Unternehmensbezeichnung " ProfitBricks " ein Namen s- recht im Sinne des § 12 BGB zusteht (vgl. dazu BGH, GRUR 2014, 393 Rn . 19 - ; GRUR 2014, 506 Rn. 10 - ) . Der Beklagte hat - soweit die Domainnamen " " , " p " und " " betro f- fen sind - den Namen der Klägerin, nachdem diese daran am 10. März 2010 Kennzeichenschutz er langt hat, zudem dadurch gebraucht, dass er ihn am 10. Juni 2010 als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrecht erha l- ten hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - ; GRUR 2014, 506 Rn. 17 - ) . Dieser Gebrauch ist - w as auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an di e- sem Namen zustehen (vgl. dazu BGHZ 155, 273, 277 - ; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 - solinge n.info ). Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend eine Zuordnungsverwirrung bejaht . Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen ei ner Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräft i- gen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Interne t- adresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des j e- weiligen Interne tauftritts (BGHZ 149, 191, 199 - s; BGH, GRUR 2008, 41 42 - 21 - 1099 Rn. 25 - ; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar - Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - ). Die Revision erhebt auch insoweit keine R ü- gen. cc ) D ie Bejahung einer Verletzung schutzwü rdiger Interessen der Kläg e- rin durch das Berufungsgericht ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern . Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welches schutzwürdige Interesse die Klägerin an den beanstandeten Domainnamen h a- b e. (1) Hinsichtlich der Domainnamen " " und " p " ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf dem span i- schen und amerikanischen Markt geschäftlich vertreten sei und deshalb ein schutzwürdiges Interesse da ran habe, unter der mit ihrem eigenen Namen als Second - Level - Domain und der Top - Level - Domain " .es " beziehungsweise " .us " gebildeten Internetadresse auf einfache Weise aufgefun den zu werden und dort spanisch sprachige beziehungsweise englischsprachige Inhalt e zugänglich m a- chen zu können. Dies werde auch vom Verkehr erwartet. Diese B eurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand . Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme , die Klägerin habe ein schutzwürd iges Interesse daran, unter den in Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika üblichen Top - Level - Domains " .es " beziehungsweise " .us " aufgefunden zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Intere s- sen des Name nsinhaber s im Allgemeinen zwar anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland übl i- chen Top - Level - Domain " .de " registriert wird (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 ; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar - Kosmetik) . Hiervon ist im 43 44 45 - 22 - Fall ei nes auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird , ohne weiteres auszug e- hen. Ein be rechtigtes Interesse zur Verwendung der Top - Level - Domain " .de " kann aber auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte ( vgl. BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 17 - ). Dies setzt allerdings vor - aus, dass entsprechende Interessen dargelegt werden (BGH, GRUR 2013, 2 94 Rn. 18 - ; Weller, LMK 2013, 344766 ) . Für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top - Level - Domain beansprucht, gilt nichts anderes. Auch in diese m Fall ist eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Inter e sses des Namensinhabers an der Nutzung einer fremden länderspezifischen Top - Level - Domain von ihm konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen . Im Streitfall ist jedoch bislang weder hin reichend vorgetragen noch fes t- gestellt worden , dass die Klägerin ein konkretes Interesse an der Verwendung der Domainnamen " " und " profit " hat . Die Klägerin hat lediglich pauschal zu ihrer unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtun g vorgetragen und dargelegt, dass sie ein in den Vereinigten Staaten von Amer i- ka ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem europäischen Markt agiere. Dies reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in Spa nien und den Vereinigten Staaten von Amerika unter ihrem Unternehmenskennzeichen und der entsprechenden länderspezif i- schen Top - Level - Domain auffindbar zu sein, nicht aus. Soweit die Klägerin vo r- getragen hat, in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Tocht erunternehmen zu haben, begründet dies allein ein schutzwürdiges Interesse schon deshalb nicht, weil sie zugleich dargelegt hat, vorwiegend auf dem europäischen Markt tätig zu sein. Insoweit hätte es der Darlegung weiterer Anhaltspunkt e bedurft, unter welc her Bezeichnung und in welchem Umfang sie oder ihr Tochterunte r- 46 - 23 - nehmen überhaupt auf dem amerikanischen Markt tätig sind oder eine entspr e- chende Tätigkeit vorbereitet ist und sie hierfür auf die Nutzung des Domainn a- mens " p " angewiesen ist. Der lediglich pauschale Vortrag, auf dem europäischen Markt tätig zu sein, reicht ebenfalls nicht aus , um ein schutzwü r- diges Interesse zur Nutzung des Domainnamens " " zu begrü n- den. Es fehlt insoweit schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Kläg e- rin in Spanien überhaupt werbend oder operativ tätig ist oder eine entspreche n- de Tätigkeit vorbereitet . Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihre wesentlichen Märkte in Europa belegen seien und Spanien (allgemein) einen der größten europäischen Märkte darste l- le, ersetzt dies nicht die erforderliche konkrete Darlegung, dass die Klägerin beabsichtigt, den spanischen Markt zu er schließen, oder dort bereits geschäf t- lich vertreten ist. Ein entsprechender Sac hvo rtrag der Klägerin ist nicht er folgt . (2 ) Das Berufungsgericht hat weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin angenommen , soweit der Beklagte die Domainnamen " profi t- " und " " hat registrieren lassen . Es ist davon a usgega n- gen, dass es für einen Anspruch aus § 12 BGB nicht erforderlich sei, dass der Verletzer den identischen Namen gebrauche. Es genüge vielmehr eine Gefahr der Verwechs lung , die im Streitfall gegeben sei. A ngesichts des Inhalts der I n- ternetseite, auf di e weitergeleitet w e rde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzer nach einem Eingabefehler oder einer bewusst abgekürzten Eingabe - durch W eglass en des " s " am Ende des Domainnamens - nicht b e- merk t en , eine andere als die gewünschte Seite aufgerufen zu haben, und die Seite der Klägerin nicht mehr aufrufen würden. Es liege daher im berechtigten Interesse der Klägerin, auch unter dieser Eingabevariante im Internet aufgefu n- den zu werden. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 47 - 24 - Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es an der erforderlichen Int e- ressenbeeinträchtigung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn ein D o- mainname registriert wird, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hi n- dert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schrei b- weise als Internetadresse weiter zu benutzen (BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetter ). Dies trifft auch auf den S treitfall zu . Die Klägerin ist Inhaberin der Domainnamen " " und " " , in denen ihre Unte r- nehmensbezeichnung in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das Ber u- fungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die K lägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf die angegriffenen D o- mainnamen " profit " und " " angewiesen ist. Die vom Ber u- fungsgericht angenommene Verwechslungsgefahr reicht für sich nicht aus, um eine hinreichende Interessenbeeinträc hti gung zu begründen . Es ist auch nichts dazu festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht daraus, d ass das Namensrecht der Klägerin - anders als in dem der Senatsentscheidung " " zugrunde liegenden Sac h- verhalt - aus einem unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen he r- geleitet wird. Dies er Gesichtspunkt betrifft die vorgelagerte Frage, ob eine n a- mensmäßige Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Bezeichnung geg e- ben ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 19 - , woran ein A n- spruch aus § 12 BGB in jenem Streitfall ebenfalls scheiterte). Anders als die Revisionserwiderung meint , sind die Erwägungen der Senatse ntscheidung " we t ter " auch nicht auf den Fall des Verwendens eines Domainn a- mens (dort: " " ) beschränkt, der aus der fehlerhaften Schreibweise 48 49 - 25 - einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (dort: " we tter " ) gebi l- det ist (sogenannte " Tippfehler - Domain " ) . Sie gelten unabhängig davon, ob die Eingabe durch den Nutzer wegen eines Tippfehlers oder bewusst verkürzt e r- folgt. D avon abgesehen erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es - wie die Revision zu Recht rügt - d a- von ausgegangen ist, dass es für ein generelles Verbot der Registrierung und des Haltens der streitgegenständlichen Domainnamen und damit auch für einen Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung nicht auf den Inhalt der Interne t- seite ankomm t . Die Registrierung und das Halten eines Domainnamens kann nicht generell untersagt werden, wenn auf der unter dem Namen erreichbaren Internetadresse eine rechtliche zulässige Internetseite betr ieben wird und eine durch den Domainnamen ausgelöste Fehlvorstellung des Verkehrs - etwa durch klar erkennbare eindeutige Hinweise - umgehend korrigiert wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 54 - ). (3 ) Hinsichtlich des Domainnamens " profit br " hat das Berufung s- gericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in en t- scheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden Domai n- namen Bezug genommen. D ie Ausführungen des Berufungsgerichts l assen auch insoweit nicht e rkenne n, inwieweit konkrete schutzwürdige Interesse n der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem Z u- s a mmenhang - zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top - Level - Domain " .org " - vorgetragen, dass Mit be werber über Do mainnamen mit dieser Top - Level - Domain erreichbar s eien . D ieser Umstand begründet für sich jedoch ke i- ne konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unte r- n ehmen, die - wie die Klägerin - im Internet bereits mit aus ihrem Namen und 50 51 - 26 - der in Deutschland übliche n Top - Level - Domain " .de " sowie der Top - Level - Domain " .com " gebildeten Internetseiten präsent sind, zusätzlich unter der Top - Level - Domain " .org " aufgefunde n werden. e ) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die geltend gemachten Unterlassungs - und L ö- schungsansprüche (Klageantrag 1 Fall 2 und Klageantrag 2) sind - wie bereits das Landgericht zu Recht a ngenommen hat - nicht unter dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten vorsätzlichen sittenwidr i- gen Behinderung (§ 826 BGB) begründet. Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte habe die strei t- gegenständlichen Dom ainnamen allein in der Absicht registrieren lassen, diese für die Klägerin zu blockieren und sie damit sittenwidrig zu behindern, sind nicht festgestellt. Auch eine von der Klägerin vorgetragene, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Bereitschaft d es Beklagten, die fraglichen Domainn a- men an die Klägerin zu verkaufen, würde für sich nicht den Schluss auf eine Schädigungsabsicht erlauben (vgl. BGH, GRUR 2005, 687 Rn. 19 - welton - ). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin in folge der mit der Registrierung der streitigen Domainnamen verbundenen Blockierung ein von dem Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte (vgl. BGH, GRUR 2005, 687, 688 - ). 3 . Nach den vorstehenden Au sführungen kann auch die auf die Unte r- lassungsansprüche bezogene Feststellung der Schadensersatzpflicht des B e- klagten keinen Bestand haben. C. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufz u- heben . 52 53 54 55 - 27 - I. Die Sache ist zur Endentsche idung reif , soweit die Klage auf die Unte r- lassung , den Domainna men " profit " zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen ( Klageantrag 1 Fall 2 ) und die darauf bezog e- ne Feststellung der Schadensersatzpflicht ( Klageantrag 3 ) s owie auf die Ein wi l- ligung in die Löschung der Domainnamen " profit " und " " (Klageantrag 2) gerichtet ist. Weiterer Sachvortrag der Klägerin, der ein schutzwürdiges Interesse an diesen Domainnamen im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB un d damit die geltend gemachten Unterlassungs - und Löschung s- ansprüche begründen könnte, ist nicht zu erwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist insoweit wiederherzustellen und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ( teilweise ) zurückzu weisen, soweit das Landgericht über diese Ansprüche erkannt hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (Festste l- lungsantrag bezogen auf "profit " ). II. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen. In Bezug auf den gegen eine Benutzung des D o- mainnamen s " " im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterla s- sungsanspruch (Klageantrag 1 Fall 1) und d ie gegen die Domainnamen " profi t- " , " p " und " " gerichteten Unterlassungs - und Löschungsansprüche (Klageantrag 1 Fall 2 und Klageantrag 2) sowie de n d a- rauf bezogenen Feststellungsanspruch (Klageantrag 3) ist die Sache nicht zur Endentscheidung r eif. D er Klägerin ist durch Wiedereröffnung der Berufung s- instanz Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu den Gesichtspunkten eines geschäftlichen Handelns des Beklagten , zu den Voraussetzungen einer Bra n- chenidentität und zu einem schutzwürdigen Interesse an d ies en Domainnamen zu geben. 56 57 - 28 - III. Für die neue Verhandlung wird im Hinblick auf den i n Bezug auf den gegen eine Benutzung des Domainnamens " " im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag 1 Fall 1) auf folge n- d es hingewiesen: Sollte das Berufungsgericht Ansprü ch e wegen Verletzung ihrer Marken gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 2015/2424) verneinen, kommt es darauf an, ob der Klägerin die von ihr hilfsweise gelte nd gemachten Ansprüch e wegen einer Verletzung ihres Unte r- neh menskennzeichenrechts zustehen. 1. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von der Anwendung des deutschen Sachrecht s ausgegangen . Auf den Schutz des Unternehmen s- kennzeichen s ist das im Immaterialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsprinzip anzuwenden. Danach richtet sich der Schutz des Unternehmenskennzeichen s nach dem Recht des Schutzlandes und damit vorliegend nach deutschem Recht (vgl. zu auf inländische Unternehmenskennzeichen gestützte Klagen g e- gen die Benutzung von im Ausland registrierten Domainamen BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, GRUR 2007, 884 Rn. 26 = WRP 2007, 120 0 - Cambridge Institute; vgl. zum Schutzlandprinzip außerdem BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 44 = WRP 2010, 384 - BTK; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Bü scher in Büscher/D ittmer/ Schiwy aaO § 14 Ma rkenG Rn. 67; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 66). 58 59 60 - 29 - 2 . Die vom Berufungsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um eine Verletzung des Unternehmenskennze i- chens der Klägerin im Sinn e des § 15 Abs. 2 MarkenG anzunehmen. § 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenso wie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV eine Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine Verwendung des angegriffenen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr zwar ausdrücklich bejaht. Es fehlt hingegen auch insoweit an hinreichend en Feststellungen. 3 . Die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine Verwechslungsg e- fahr im Sinne des § 15 Abs. 2 Marke nG angenommen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand . a ) Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV verwiesen. Für die Ve r- wechslungsprüfung nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist das Berufungsgericht von Branchenidentität ausgegangen. Hierzu hat es angenommen, die auf der Inte r- netseite mit dem Domainnamen " " aufgeführten E - Mail - Anbieter seien im Bereich des Hostings und der Erbringung von E - Mail - Dienstleistungen und damit in einer identischen Branche wie die Klägerin tätig. Diese Annahme wird von den bislang durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. b ) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass die M a ß- stäbe der Waren - oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzten Branche n- nähe nicht deckungsgleich sind (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO 61 62 63 64 65 - 30 - § 15 MarkenG Rn. 56). Für die Beurt eilung, ob eine Waren - oder Dienstlei s- tungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, sind di e- jenigen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die Klagema r- ke eingetragen ist, während es auf das weitere Warensortiment, das der Inh a- ber der prioritätsälteren Marke anbietet, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 29. April 2004 I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP 2004, 1046 Zwilling/Zweibrüder; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 209). Für die Beurteilung der Branchennähe ist dagegen nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Waren - oder Dienstleistung s- ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Rn. 38 = WRP 2006, 1133 - Icht hyol II). Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die beteili g- ten Unternehmen sind. Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren ode r Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie G e- meinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 f. = WRP 2002, 1066; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 73 = WRP 2009, 616 - METROBUS). Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressat en der jeweiligen Leistungen gegeben ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; U r- teil vom 21. November 1996 I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; BGH, GRUR 2006, 937 Rn. 38 - Ichthyol II; Büscher in B ü- scher/ Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 54). c ) Hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Es hat stattdessen auf die 66 - 31 - Teilbereiche der für die Klagemarken geschützten Warenklassen abgestellt, zu denen auch die " Übermittlung von Nachrichten und die Vermietung und Wa r- tung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting) " zä h- len . Dass die Klägerin in einer identischen oder jedenfalls ähnlichen Branche wie die EMail - Anbieter auf der verlinkten Internetseite, auf die das Berufung s- gericht maßgeblich abgestellt hat, tätig ist, namentlich hinsichtlich der Übermit t- lung von Nachrichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies lässt sich auch dem eigenen Vortrag d er Klägerin nicht entnehmen. Die dem Vortrag der Klägerin entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr darauf, dass die Klägerin ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informationstechnologie sei und ihren Kunden eine fl exible virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service - IaaS) auf nicht für diese ausschlie ß- lich nutzbaren Servern, Storage - Devices und Netzwerken über das Internet zur Verfügung stelle. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Ang ebot von IaaS - Leistungen mit dem Anbieten von E - Mail - Adressen oder Web - Speicher vergleichbar ist. Das Berufungsgericht hat bislang auch nichts dazu festgestellt, dass die für seine Beurteilung in Bezug genommenen E - Mail - Anbieter im Bereich des Anbietens vo n Speiche rplatz für Websites tätig sind. d ) Eine von entsprechenden Feststellungen getragene Begründung war auch nicht im Blick darauf entbehrlich, dass die Klägerin und die E - Mail - Anbieter jeweils im Bereich der Informationstechnologie tätig sind. Den n wegen der Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unternehmen allein wegen des Bezugs zur Informationstechnologie am Markt begegnen (vgl. zur elektron i- schen Datenverarbeitun g BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor; GR UR 1997, 468, 470 - NetCom I; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - ). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Branchennähe auch nicht unter Einbeziehung einer etwaigen sachlichen 67 - 32 - Ausweitung des Tätigkeits bereichs der Klägerin bejahen. Es ist weder vorgetr a- gen noch festgestellt, dass ein e entsprechende Ausweitung nahe liegend und nicht nur theoretisch denkbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 27 - , mwN). e ) Entgegen der Annahme der Revisionserwide rung stellt sich die Beu r- teilung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als richtig dar, weil es auf se i- ne Ausführungen zur Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV verwiesen und in diesem Zusammenhang auch darauf abg e- stellt ha t, dass das Unternehmen OVH als Hostinganbieter tätig sei. Das Ber u- fungsgericht hat dabei schon seine Annahme nicht hinreichend begründet, der Verkehr verstehe die Internetseite mit dem Domainnamen " " als ein Dienstleistungsangebot eines Hostingunte r- nehmens. Dies lässt sich dem Internetausdruck Anlage K 4 und der daraus e r- sichtlichen Aufforderung an den Nutzer, die bevorzugte Schnittstelle bezi e- hungsweise das bevorzugte Interface zu wählen, nicht ohne weiteres entne h- men. Unabhängig h iervon sind aber auch insoweit nähere Feststellungen zu den jeweiligen Tätigkeitsgebieten der Klägerin und des Unternehmens OVH 68 - 33 - erforderlich. Die Revisionserwiderung beachtet zudem nicht hinreichend, dass sich der Unterlassungsantrag 1 Fall 1 nicht auf eine Hostingtätigkeit bezieht, sondern allein gegen die Verwendung des streitigen Domainnamens für einen E - Mail - Referenzierungsdienst gerichtet ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.04.2013 - 2 O 272 /12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2014 - 6 U 56/13 -
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