ECLI:DE:BGH:2016:100516BIIZR82.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 82/15 vom 10. Mai 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Wöstmann , Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberl andesg e- richts München vom 25. Februar 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die g e- mäß § 26 Nr . 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie auch der Wert der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auf bis zu 19.000 u- setzen und übersteigen 20.000 . Der Kl agea ntrag zu 1 ist nach § 3 ZPO mit einem Wert von 11.112 bewerten. Dabei hat der Senat für die Feststellung der Beendigung der Beteil i- gung durch Widerruf den Nominalwert der Beteiligung zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 21.000 bzüglich der nach dem Klägervo r- 1 2 - 3 - trag bereits durch Ratenzahlung geleisteten 7.110 , die bei dem Klageantrag zu 2 berücksichtigt werden und andernfalls doppelt bewertet würden, ergibt sich ein noch offener Nominalbetrag in Höhe von 13.890 t um den Feststellungsabschlag von 20 % ergibt 11.112 Dieser Wert ist für die Anträge zu 2 bis 4 um 7. 256,74 Addition der Anträge zu 2 bis 4 nach § 5 Halbsatz 1 ZPO kommt nicht in B e- tracht, da sie wirtschaftlich auf das identische Z iel gerichtet sind, die auf die A n- lage getätigte Zahlung in Höhe von 7.256,74 e- stellten Anträgen und seinen Angaben kann der Kläger maximal den Betrag von 7.256,74 zusammen ve r- l angen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bede utung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit 3 4 - 4 - lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Wöstmann Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.10.2013 - 35 O 26231/11 - OLG Mü nchen, Entscheidung vom 25.02.2015 - 7 U 4805/13 -
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