BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 83/01Verkündet am: 11. Dezember 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja PlaystationUWG §§ 1, 3Der Hinweis in einer Werbeanzeige, daß eine "Abgabe nur in haushaltsüblichenMengen, solange der Vorrat reicht" erfolgt, begründet für sich allein nicht denVorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens. Der Werbende folgt damit demGebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen.BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 83/01 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivil-senats des Kammergerichts vom 21. November 2000 aufgehobenund das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landge-richts Berlin vom 25. April 2000 abgeändert.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin vertreibt unter anderem Mobilfunktelefone und Geräte derUnterhaltungselektronik. In der am 10. Februar 2000 erschienenen Ausgabeder Tageszeitung "B." bot sie unter der Überschrift "Ohne Handikap zum High-Score? Das gibt's doch gar nicht!" ein "PLAY- UND TELEFONIER-PAKET BE-STEHEND AUS:" einem dem Typ nach bezeichneten Mobilfunktelefon der Mar-ke M. und einer S. -Playstation zum Preis von 1 DM an. Ein bei derblickfangmäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies denLeser darauf, daß der Angebotspreis "nur in Verbindung mit der Freischaltungeines d. -Netzkartenvertrags mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten"Gültigkeit habe. Die Anzeige ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weißwiedergegeben. - 4 - - 5 -Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.Sie hat die Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung und auf das Ver-bot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig bean-standet. Im Wege der Widerklage - die von der Klägerin zunächst erhobenenegative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklageübereinstimmend für erledigt erklärt - hat die Beklagte beantragt,die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung für denVerkauf eines Mobiltelefons mit einem Preis in Höhe von 1 DM inVerbindung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages zu wer-ben, wenn das Angebot die Abgabe einer "S. Playstation" bein-haltet, insbesondere wie oben wiedergegeben zu werben.Das Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Die dagegengerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (KG WRP 2001, 983).Mit der Revision, deren Zurückverweisung die Beklagte beantragt, ver-folgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. - 6 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbungder Klägerin verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO. Dazu hat es ausge-führt:Eine (unzulässige) Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung sei eine vonder Hauptware verschiedene zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Ne-benleistung. Entscheidend sei danach, ob die Klägerin ein Gesamtangebot zueinem Gesamtpreis beworben habe oder ob die gekoppelten Waren und Lei-stungen im Verhältnis von Hauptleistung (Handy und Netzkartenvertrag) undNebenware (Playstation) stünden. Im Streitfall erscheine es jedenfalls derzeitnoch überwiegend wahrscheinlich, daß der Verkehr Handy und Netzkartenver-trag einerseits und Playstation andererseits nicht als einheitliches Angebotwahrnehme, da ihm diese Zusammenstellung bislang noch unbekannt sei. DieKlägerin habe auch angekündigt, einen Scheingesamtpreis zu verlangen. Denndie Playstation sei normalerweise - auch von der Klägerin - zu einem Preis vonetwa 230 DM abgegeben worden.Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob sich das Angebot derKlägerin auch als ein lauterkeitsrechtlich zu beanstandendes unzulässiges An-locken i.S. des § 1 UWG darstelle.II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-sung der Widerklage. - 7 -1. Die Beklagte macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch (weiterhin) zusteht, ist nach demzum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ151, 84, 86 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v.22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufs-gutschein). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungs-urteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrun-de zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassungweiterer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661). Dementsprechendist der Streitfall allein nach §§ 1, 3 UWG zu beurteilen.2. Die angegriffene Werbung der Klägerin stellt sich nicht unter dem Ge-sichtspunkt eines mißbräuchlichen Kopplungsangebots als wettbewerbswidrignach § 1 UWG dar.a) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oderder Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Ge-schenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-ken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Ge-schenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht odernicht. Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene An-gebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf dieseWeise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-ben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002- I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II;BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot). - 8 -b) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, istgrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbe-werbs. Das schließt es allerdings nicht aus, eine das zulässige Maß überstei-gende Werbung in eng begrenzten Einzelfällen - insbesondere wenn ein Teileines Angebots unentgeltlich gewährt werden soll - anzunehmen, sofern vonder Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, daß der Kundedavon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.Von einem übertriebenen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Anlockenkann in diesem Zusammenhang aber nur ausgegangen werden, wenn auch beieinem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfra-geentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGHZ 151, 84, 89- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II;GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v. 30.1.2003- I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003 886 - Kleidersack). Letztereskann im Streitfall nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung kann der Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge "Abgabenur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht" den Vorwurf sit-tenwidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht begründen. Die Klägerin folgt damitdem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. Mitdem Hinweis allein wird auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeit-licher Druck ausgeübt.c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin ha-be nicht ausreichend über die mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages ent-stehenden Kosten informiert. - 9 -Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall desErwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigun-gen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kundenüber den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichendinformiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsangebot II;BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein). Das kann im Streitfall jedochnicht angenommen werden, weil die in Rede stehende Werbeanzeige - wasauch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt - ausreichende Angabenüber die mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages entstehenden Folgeko-sten enthält.d) Das Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-lung, daß mit dem beworbenen Angebot die Unerfahrenheit von Kindern undJugendlichen ausgenutzt werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil einVertrag über die von der Klägerin angebotene Ware/Leistung nur rechtswirksamvon einer voll geschäftsfähigen Person abgeschlossen werden kann.III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklageunter Abänderung des ihr stattgebenden Urteils des Landgerichts abzuweisen. - 10 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a ZPO.Ullmann v. Ungern-Sternberg BornkammPokrant Schaffert
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