BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 83/02 vom27. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U2181/01 - wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragenStreitwert: 97.145,46 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagtentrotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit desKreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des§ 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäßArt. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten ge-genüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfallsnach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflicht-verletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar gel- - 3 -tend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfallletztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden derKlägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demge-genüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtesVorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe vonvornherein über die Tochterfirma CU. GmbH er-folgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den- unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einenhypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei.Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat viel-mehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nach-teil der Klägerin erkennen.Streck Schlick Kapsa Dörr Galke
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