BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/06 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abmahnkostenersatz UWG 247 12 Abs. 1 Satz 2 M366chte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-spruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grunds344tzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es 374ber eine eigene Rechtsabtei-lung verf374gt. BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt. 1 Die Kl344gerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei Werber beim Versuch, eine Kundin der Kl344gerin f374r die Beklagte abzuwerben, wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Be-klagte die von der Kl344gerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserkl344rung 2 - 3 - nicht abgegeben hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verf374gung, die die Be-klagte nachfolgend als endg374ltige und materiell-rechtliche Regelung anerkann-te. Die Kl344gerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollm344chtigten zun344chst einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbst344ndige und nur zur H344lfte auf die Verfahrensgeb374hr des Verf374gungsverfahrens anzurechnende Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von 150.000 200 ausgel366st habe, den von ihr deshalb an ihre Bevollm344chtigten ge-zahlten Betrag von 1.030,25 200 nebst Zinsen erstattet. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978). 4 Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - f374r begr374ndet erachtet und dazu ausgef374hrt: 6 Der Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderli-che Aufwendungen i.S. von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforder- 7 - 4 - lichkeit sei aus der Sicht des Gl344ubigers zu beurteilen. Wenn kein vern374nftiger Zweifel bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlich-keit ohne Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbe-wehrte Unterlassungserkl344rung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts f374r die Abmahnung grunds344tzlich nicht erforderlich. Die Annah-me, der Verletzer werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um so n344her, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendig-keit der Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten F344llen regelm344337ig zu verneinen sein. Im Streitfall habe die Kl344gerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der F374lle der von ihr mit der Beklagten gef374hrten Rechtsstreitigkeiten trotz des Umstandes, dass die Erkl344rungen der Werber der Beklagten evident irref374hrend gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer zeitlichen Inanspruchnahme f374r erforderlich halten d374rfen. Der in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschal-tung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensf344llen nur dann er-forderlich sei, wenn der Gesch344digte selbst hierzu aus besonderen Gr374nden nicht in der Lage sei, sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Kl344gerin habe unwi-dersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbs-verst366337e nicht aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Ver-tragsstrafeaufforderungen vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb ver-pflichtet, weil sie ein gro337es Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die Argumentation, mit der Wettbewerbsverb344nden bei durchschnittlich schwierigen F344llen die Erstattung der Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwalts versagt werde, sei auf Unternehmen mit eigener Rechtsabtei-lung nicht ohne weiteres 374bertragbar. Die Verfolgung von Wettbewerbsverst366-337en der Mitbewerber geh366re nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufm344n- 8 - 5 - nischen Unternehmens. Diesem m374sse es daher jedenfalls dann, wenn es um hunderte Vorg344nge beim Direktmarketing gehe, 374berlassen bleiben, ob es hier-f374r eigene Kr344fte einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage. Die erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten H366he angefallen. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl344gerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und damit ersatzf344hig sind, auch wenn die Abmahnung ein eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die Kl344gerin 374ber eine eigene Rechtsabteilung verf374gt, die mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. 10 1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irref374h-rend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen. 11 2. Die Kl344gerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabtei-lung aussprechen zu lassen. 12 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tats344chliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht f374r zweckm344337ig h344lt. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das 374ber keine Rechtsabteilung verf374gt, nicht so behandeln 13 - 6 - zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung h344tte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). b) Diese Grunds344tze haben f374r die Erstattung au337ergerichtlich angefal-lener Kosten des Gl344ubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entspre-chend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen 334berpr374fung der eigenen gesch344ftlichen Aktivit344ten auch die 334berpr374fung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit zu 374bertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der 334berpr374fung der Zul344ssigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grunds344tzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverst366337en vor der Einlei-tung eines gerichtlichen Verfahrens gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelm344-337ig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechts-anw344lte aussprechen zu lassen. 14 c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverst366337e zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsab-mahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dieses Erfordernis tr344gt dem Umstand Rechnung, dass sol-che Verb344nde nur dann gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbe-fugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-tung im Stande sind, ihre satzungsm344337igen Aufgaben der Verfolgung gewerbli-cher oder selbst344ndiger beruflicher Interessen tats344chlich wahrzunehmen. Ein 15 - 7 - entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufm344nnischen Unternehmen - wie hier der Kl344gerin - nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewie-sen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverst366337en, die Mitbewerber bege-hen, nicht zu den origin344ren Aufgaben eines solchen Unternehmens geh366rt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt die Geb374hren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Anspr374che ersetzt verlangte. Die in ihr als Be-leg f374r die fehlende Erstattungsf344higkeit von Anwaltsgeb374hren f374r Abmahnun-gen angef374hrten Senatsentscheidungen "Anwaltsabmahnung" und "Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV" bezogen sich auf Wettbewerbsverb344nde (vgl. dazu oben unter II 2 c). Soweit dort auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abge-stellt wird, tragen die sich daran anschlie337enden Erw344gungen die Entscheidung nicht. 16 e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es f374r das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Ab-mahnung abzufassen und die Unterwerfungserkl344rung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht an-gegriffen werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. 17 3. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur H366he der Klageforde-rung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 18 - 8 - III. Danach ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 19 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3/11 O 158/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 94/05 -
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